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Testamente Zeugen sein (H 56 NO.). Der Testator kann das private,
nicht aber das öffentliche Testament in eigene Verwahrung nehmen, er
kann nur jenes, nicht aber dieses spurlos (durch Vernichtung) aus der
Welt schaffen??)
H 501.
4. Gemeinschaftliche Testamente?)
I. Voraussetzungen. Die letztwilligen Erklärungen mehrerer Per
sonen können leO sonstiger Ungültigkeit?) nicht in einen gemeinsamen
Aufsatz vereinigt werden (Z 583). Diese Regel gilt im französischen Rechte
ausnahmslos?) Das österreichische Rechts gestattet jedoch wie früher
das preußische und nun das deutsche Ehegatten, gemeinschaftliche Testa
mente zu errichten (Z 1248). Das entspricht einem alten Gewohnheitsrechte?)
Insbesondere dort, wo Gütergemeinschaft üblich war, pflegten die Gatten
in den Ehepakten über das gemeinsame Vermögen gemeinsam ans den
Todesfall zu verfügen?? Diese Verfügungen wurden alssgemeinschaftliche
Testamente oder Ms /Erbvenräg e , behandelt, je nachdem man Z1e"7ur
widerruflich hielt oder nicht. Da" das geltende Recht Erbverträge nur
für drei Vierteile des Nachlasses gelten läßt, bilden wechselseitige Testa
mente eine regelmäßige Ergänzung der Erbverträge. Obwohl nun die
wechselseitigen Testamente neben den Erbverträgen in die Ehepakten aus
genommen zu werden pflegen und deshalb auch vom allgemeinen bürger
lichen Gesetzbnche im Hauptstücke von den Ehepakten behandelt werden,
sind sie keine Verträge und daher auch keine Ehepakten?) Freilich ist
es nicht immer leicht, zu entscheiden, ob eine in den Ehepakten vorkommende
Verfügung ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament sein soll;
im Zweifel ist sie als gemeinschaftliches Testament anzusehcn?)
Brautleute können wechselseitige Testamente für den Fall der Ehe
schließung errichten?)
Setzen die Ehegatten (oder Brautleute) einander gegenseitig zu Erben
") B. L. a. a. O.
i) Vgl. Unger 8 21, Pfaff und Hof
mann, Komm, ll S. 16,6—169, Ext.
IIS. 100—108,Fischerim ArchBürgR.
6, 54, E. Goldmann, Gruchots Beitr.
48,64, G. Kiß, Zur jur. Konstruktion der
korrespektiven Verfügungen im gemein
schaftlichen Testament ArchBürgR. 26,
176, Kanoldt, Pflichtteilsanspruch im
Falle des 8 2269 BGB. ebda. 40, 262,
Reichel, Zur Lehre vom gemeinschaft
lichen Testamente 1916, Ebb ecke im
Recht 1923, 84.
-) Entsch. Slg. VI Nr. 2371, betr. ein
von Schwestern errichtetes gemein
schaftliches Testament.
°) Art. 968 6oäo eivil.
Schon 6ock. Iber. II 11 n. 181.
°) Vgl. über die wechselseitigen Testa
mente der Ehegatten in Österreich und
Steiermark Suttinger, Oons. tiustr.
S. 804 (Entsch. v. 1628) und Beck
mann, läsa jurls (1688) S. 481.
°) G. Kiß a. a. O. S. 181, Kanoldt
a. a. O. S. 269.
') JME. v. 28. Mai 1874 bei Kaserer,
Mat. Bd. 43 S. 8. Nowak, GZ. 1874
Nr. 47, 48. SpR. Nr. 99, Slg. Nr. 7049.
s) Pfaff und Hofmann S. 168,
vr. K. G. in der RotZ. 1882 Nr. 40.
») Vgl. HfD. v. 26. Juni 1817 betr.
die Erbverträge v. Semaka in der
NotZ.1894Nr. 29.