Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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501. 
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Testamente Zeugen sein (H 56 NO.). Der Testator kann das private, 
nicht aber das öffentliche Testament in eigene Verwahrung nehmen, er 
kann nur jenes, nicht aber dieses spurlos (durch Vernichtung) aus der 
Welt schaffen??) 
H 501. 
4. Gemeinschaftliche Testamente?) 
I. Voraussetzungen. Die letztwilligen Erklärungen mehrerer Per 
sonen können leO sonstiger Ungültigkeit?) nicht in einen gemeinsamen 
Aufsatz vereinigt werden (Z 583). Diese Regel gilt im französischen Rechte 
ausnahmslos?) Das österreichische Rechts gestattet jedoch wie früher 
das preußische und nun das deutsche Ehegatten, gemeinschaftliche Testa 
mente zu errichten (Z 1248). Das entspricht einem alten Gewohnheitsrechte?) 
Insbesondere dort, wo Gütergemeinschaft üblich war, pflegten die Gatten 
in den Ehepakten über das gemeinsame Vermögen gemeinsam ans den 
Todesfall zu verfügen?? Diese Verfügungen wurden alssgemeinschaftliche 
Testamente oder Ms /Erbvenräg e , behandelt, je nachdem man Z1e"7ur 
widerruflich hielt oder nicht. Da" das geltende Recht Erbverträge nur 
für drei Vierteile des Nachlasses gelten läßt, bilden wechselseitige Testa 
mente eine regelmäßige Ergänzung der Erbverträge. Obwohl nun die 
wechselseitigen Testamente neben den Erbverträgen in die Ehepakten aus 
genommen zu werden pflegen und deshalb auch vom allgemeinen bürger 
lichen Gesetzbnche im Hauptstücke von den Ehepakten behandelt werden, 
sind sie keine Verträge und daher auch keine Ehepakten?) Freilich ist 
es nicht immer leicht, zu entscheiden, ob eine in den Ehepakten vorkommende 
Verfügung ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament sein soll; 
im Zweifel ist sie als gemeinschaftliches Testament anzusehcn?) 
Brautleute können wechselseitige Testamente für den Fall der Ehe 
schließung errichten?) 
Setzen die Ehegatten (oder Brautleute) einander gegenseitig zu Erben 
") B. L. a. a. O. 
i) Vgl. Unger 8 21, Pfaff und Hof 
mann, Komm, ll S. 16,6—169, Ext. 
IIS. 100—108,Fischerim ArchBürgR. 
6, 54, E. Goldmann, Gruchots Beitr. 
48,64, G. Kiß, Zur jur. Konstruktion der 
korrespektiven Verfügungen im gemein 
schaftlichen Testament ArchBürgR. 26, 
176, Kanoldt, Pflichtteilsanspruch im 
Falle des 8 2269 BGB. ebda. 40, 262, 
Reichel, Zur Lehre vom gemeinschaft 
lichen Testamente 1916, Ebb ecke im 
Recht 1923, 84. 
-) Entsch. Slg. VI Nr. 2371, betr. ein 
von Schwestern errichtetes gemein 
schaftliches Testament. 
°) Art. 968 6oäo eivil. 
Schon 6ock. Iber. II 11 n. 181. 
°) Vgl. über die wechselseitigen Testa 
mente der Ehegatten in Österreich und 
Steiermark Suttinger, Oons. tiustr. 
S. 804 (Entsch. v. 1628) und Beck 
mann, läsa jurls (1688) S. 481. 
°) G. Kiß a. a. O. S. 181, Kanoldt 
a. a. O. S. 269. 
') JME. v. 28. Mai 1874 bei Kaserer, 
Mat. Bd. 43 S. 8. Nowak, GZ. 1874 
Nr. 47, 48. SpR. Nr. 99, Slg. Nr. 7049. 
s) Pfaff und Hofmann S. 168, 
vr. K. G. in der RotZ. 1882 Nr. 40. 
») Vgl. HfD. v. 26. Juni 1817 betr. 
die Erbverträge v. Semaka in der 
NotZ.1894Nr. 29.
	        
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