Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 502 . 
L) Etz das ganze Vermächtnis als ein Vermächtnis des zuerst Ver 
storbenen erhalten solle, auch wenn der Überlebende, der die Erbschaft 
angetreten hat, seine Verfügung widerruft^), oder ob 
b) das Vermächtnis als von jedem Gatten zur Hälfte angeordnet 
anzusehen ist, so daß 6, wenn der Überlebende widerruft, sich mit dem 
halben Vermächtnisse begnügen muß.^) 
Im Zweifel ist zugunsten der stärkeren Wirkung (a) zu entscheiden. 
Sechster Abschnitt. 
Bedingung. Befristung. Auflage. ) 
K 502. 
I. Die letztwillige Erklärung kann, wie andere Willenserklärungen, 
durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen „eingeschränkt" 
werden (Z 695). Die in diesem Paragraphen außerdem erwähnte Ein 
schränkung durch „eine erklärte Absicht", d. i. den Zweck, zu dem 
der Erblasser das Zugedachte bestimmt hat, ist wirkliche Beschränkung 
nur, wenn sie dem Bedachten zur Pflicht gemacht ist — dann geht sie 
aber auch schon in eine Auflage Wer^d 711).?) 
1. Damit der Bedachte das ihm unter einer möglichen und erlaubten 
aufschiebenden Bedingung zugedachte Recht erlange, muß die Bedingung 
erfüllt werden, auch wenn die Erfüllung vom Willen eines Dritten») 
oder vom Zufall abhängt (Z 699). Beispiel: ein Auswanderer ist unter 
der Bedingung bedacht worden, daß er bis zu einem gewissen Tage in 
seiner Heimat eintrifft; Seestürme verzögern die Reise, so daß er einige 
Tage zuspät kommt. Es wurde entschieden, daß die Bedingung nicht 
erfüllt sei.t) Die Erfüllungsfiktion des Z 2076 DBGB. ist dem 
österreichischen Rechte fremd: die Bedingung gilt bei uns auch dann nicht 
erfüllt, wenn der sie vereitelt, dessen Vorteil sie bezweckt. Beispiel: 
der L. ist unter der Bedingung eingesetzt, daß er die 6 heiratet, die 
0 gibt ihm einen Korb. Wohl aber gilt auch nach österreichischem Rechte 
die Bedingung dann als erfüllt, wenn derjenige die Erfüllung w ider Treu 
und Glauben hindert, dem sie zum Nackteste aereicken würdet. ;. R. 
der gesetzliche Erbe^S) der dieErbschaft beMTüMim L die II nicht 
heiratet. Wenn nun 0 den ch. bei der 6 verleumdet und sie dadurch zur 
2°) So Entsch. Slg. Nr. 11.869. 
-si Entsch. Slg. VIII Nr. 3228, XVII 
Nr. 0927. 
*) Pfaff und Hofmann, Komm. II 
S. 685—624. 
Pfaff und Hofmann S. 540, 
vgl. auch Entsch. Slg. III Nr. 1179. 
°) In der Regel ist zulässig die 
„Willkürbedingung" (z. B. wenn X 
heiratet), unzulässig die „Wollens- 
bedingung" (wenn X will). Näheres bei 
Pfaff und Hofmann II S. 674 
Note 6 und bei Raape, Die testamen 
tarische Willkürbedingung in der Festschr. 
für Zitelmann 1913. Oben 8 492 III. 
si Entsch. Slg. Nr. 16.660. 
ch Vgl. 8 162 DBGB. Entsch. Spr. 
Rep. Nr. 284, Slg. XVII Nr. 0838.
	        
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