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8 502 .
L) Etz das ganze Vermächtnis als ein Vermächtnis des zuerst Ver
storbenen erhalten solle, auch wenn der Überlebende, der die Erbschaft
angetreten hat, seine Verfügung widerruft^), oder ob
b) das Vermächtnis als von jedem Gatten zur Hälfte angeordnet
anzusehen ist, so daß 6, wenn der Überlebende widerruft, sich mit dem
halben Vermächtnisse begnügen muß.^)
Im Zweifel ist zugunsten der stärkeren Wirkung (a) zu entscheiden.
Sechster Abschnitt.
Bedingung. Befristung. Auflage. )
K 502.
I. Die letztwillige Erklärung kann, wie andere Willenserklärungen,
durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen „eingeschränkt"
werden (Z 695). Die in diesem Paragraphen außerdem erwähnte Ein
schränkung durch „eine erklärte Absicht", d. i. den Zweck, zu dem
der Erblasser das Zugedachte bestimmt hat, ist wirkliche Beschränkung
nur, wenn sie dem Bedachten zur Pflicht gemacht ist — dann geht sie
aber auch schon in eine Auflage Wer^d 711).?)
1. Damit der Bedachte das ihm unter einer möglichen und erlaubten
aufschiebenden Bedingung zugedachte Recht erlange, muß die Bedingung
erfüllt werden, auch wenn die Erfüllung vom Willen eines Dritten»)
oder vom Zufall abhängt (Z 699). Beispiel: ein Auswanderer ist unter
der Bedingung bedacht worden, daß er bis zu einem gewissen Tage in
seiner Heimat eintrifft; Seestürme verzögern die Reise, so daß er einige
Tage zuspät kommt. Es wurde entschieden, daß die Bedingung nicht
erfüllt sei.t) Die Erfüllungsfiktion des Z 2076 DBGB. ist dem
österreichischen Rechte fremd: die Bedingung gilt bei uns auch dann nicht
erfüllt, wenn der sie vereitelt, dessen Vorteil sie bezweckt. Beispiel:
der L. ist unter der Bedingung eingesetzt, daß er die 6 heiratet, die
0 gibt ihm einen Korb. Wohl aber gilt auch nach österreichischem Rechte
die Bedingung dann als erfüllt, wenn derjenige die Erfüllung w ider Treu
und Glauben hindert, dem sie zum Nackteste aereicken würdet. ;. R.
der gesetzliche Erbe^S) der dieErbschaft beMTüMim L die II nicht
heiratet. Wenn nun 0 den ch. bei der 6 verleumdet und sie dadurch zur
2°) So Entsch. Slg. Nr. 11.869.
-si Entsch. Slg. VIII Nr. 3228, XVII
Nr. 0927.
*) Pfaff und Hofmann, Komm. II
S. 685—624.
Pfaff und Hofmann S. 540,
vgl. auch Entsch. Slg. III Nr. 1179.
°) In der Regel ist zulässig die
„Willkürbedingung" (z. B. wenn X
heiratet), unzulässig die „Wollens-
bedingung" (wenn X will). Näheres bei
Pfaff und Hofmann II S. 674
Note 6 und bei Raape, Die testamen
tarische Willkürbedingung in der Festschr.
für Zitelmann 1913. Oben 8 492 III.
si Entsch. Slg. Nr. 16.660.
ch Vgl. 8 162 DBGB. Entsch. Spr.
Rep. Nr. 284, Slg. XVII Nr. 0838.