Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 505 . 
da sie sich aus den Erbschaftssachen ohne Einschränkung befriedigen 
können. Das Recht, über diese Sachen letztwillig zu verfügen, steht 
dem* Vorerben im Zweifel nicht zu, es kann ihm aber ausdrücklich 
eingeräumt werden. Dann gilt die Substitution eben nur für den Fall, 
daß er von diesem Rechte keinen Gebrauch macht. Stets entfällt beim 
Fideikommiss aus den Überrest die Sichcrstellungspflicht, mag auch der 
Nacherbe ein Minderjähriger oder eine Stiftung usf. sein (vgl. oben bei 
Note 39). Doch wird die Substitution im Grundbuche eingetragen^) 
und ein Inventar wie sonst in Substitutionsfällen (Patent von 1854, 
8 92, Z. 3) errichtet.^) 
Achter Abschnitt. 
Aufhebung letztwilliger Anordnungen. 
§ 505 . 
Letztwillige Anordnungen sind begriffsmäßig widerruflich^) ein Ver 
zicht auf die Widerruflichkeit ist nichtig?) Der WiderArst—der den letzten 
Willen entkräftet, kann mit der Errichtung eines neuen letzten Willens 
(ausdrücklich oder stillschweigend) verbunden sein, er kann aber auch selb 
ständig als ein ausdrücklicher, stillschweigender oder vermuteter Vorkommen 
(8 717, Randschriften zu 88 719, 721, 724). Sowohl der ausdrückliche 
Widerruf — durch eine besondere, in 'Testamentsform errichtete Auf- 
hebungserklürung — als auch der nur bei schriftlichen Testamenten mög 
liche selbständige stillschweigende Widerruf —durch Vertilgung der Ur 
kunde — müssen den inneren Erfordernissen der letztwilligen Erklärungen 
genügen. Der Widerruf kann daher „nur in einem solchen Zustande 
gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist" 
(8 718). Nur der wegen Verschwendung oder Trunksucht oder Nervcngift- 
mißbrauches Entmündigte hat trotz beschränkter Testierfähigkeit (K 568 
ABGB., 8 4 EntmO.) die unbeschränkte Fähigkeit, auch ein vor 
der Entmündigung errichtetes, voll wirksames Testament zu widerrufen 
(§ 718 ABGB., Z 6 EntmO.)?) Die Jrrtnmsregeln der 88 570 bis 
572 gelten wie für die Errichtung so auch für den Widerruf des Testa 
mentes. Wer also ein Testament einzig und allein deshalb vernichtet, 
weil er glaubt, ein zweites Testament gültig errichtet zu haben, dessen 
") Entsch. v. 12. Sept. l916 OG. 
Nr. 1784. Kipp 8 95 VIII. 
") Entsch. OG. Brünn v. 6. Mai 1919 
AS. Nr. 105. Wenn der Bvrerbe das 
Grundstück veräußert, wird das Sub 
stitutionsband ohneweiters gelöscht —- 
vorausgesetzt, daß auch das freie Ver 
fügungsrecht des Borerben eingetragen 
worden ist: Entsch, des OLG. Prag 
NotZ. 1907 Nr. 24. 
'") Entsch. v. 12. Sept. 1916 (oben 
Note 74). 
*) Pfaff und Hofmann, Komm. 
II S. 625. 
2 ) § 716. Anders, wenn alle Voraus 
setzungen des Erbvertrages erfüllt 
sind. 
-) 8 2253 DBGB.
	        
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