Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

8 506. 
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Monate nach dem Auf,hören des die Begünstigung erzeugenden Zustandes 
(§ 599), Vgl, oben Z 499?°) 
3, Erhält ein kinderloser Erblasser erst nach der Errichtung des 
letzten Willens einen Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist, 
so wird der letzte Wille gemäß K 778 entkräftet, erlangt jedoch wieder 
seine Kraft, wenn der Noterbe vor dem Erblasser stirbt, oben ß 494, III, 
Ein wegen Formmangels umgestoßenes Testament ist von Anfang an 
ungültig (8 601), auch wenn es sich um ein Formerfordernis Handelt, 
das erst nach dem Tode des Erblassers zu erfüllen ist (§ 586). 
Nicht von nachträglicher Ungültigkeit des Testamentes, sondern von 
klnwirkiamleit") der einzelnen Anordnung (Erbeinsetzung, Vermächt 
nis) spricht man, wenn der Bedachte das Zugewendetc nicht erwerben 
will oder kann, also wenn er ausschlägt, wenn er erbunfähig oder vor 
dem Erblasser gestorben ist und wenn die vermachte Leistung unmöglich 
geworden ijt. Über den zuletzt erwähnten Fall siehe oben IV, 
Neunter Abschnitt. 
T estamentsvo llstrecker. 
H 506. 
I, Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker („Willens 
vollstrecker") ernennen (ß 816)4) Dazu genügt eine formlose Erklärung?) 
Der Ernannte ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Das Gesetz 
bezeichnet den Testamentsvollstrecker als ..Mach thaber" des Erb lassers?) 
Er ist aber nicht etwa Vertreter, sonders: Beauftragter des Erb 
lassers und auch das nur in weiterem Sinne, Denn sein Auftrag ist 
besonderer Art — kein Vertrag unter Lebenden, sondern ein einseitiges 
Rechtsgeschäft von Todes wegen?) 
Als Vertrauensmann des Erblassers ist der Testamentsvollstrecker 
berufen, entweder „die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen^) 
") In Ungarn erlischt auch das 
ordentliche mündliche Testament nach 
drei Monaten, 8 17 Ges, Art, XVI1876, 
Almüsi Z. 271f, Vgl, auch A, Neu 
bauer iu der GH, 1918 Nr, 20, 
") Pfaff und Hofmann, Komm, II 
S, 678 f, 
*) Ran da, Erwerb der Erbschaft 
S, 72, Rintelen, Grundriß § 84, I, L,, 
Die Stellung der Testamentsvollzieher, 
GH. 1883 Nr, 66, 
2 ) Rand« S, 83, Unger, Erbrecht 
8 27 Note 6, Krasnopolski V S, 319 
Note 4; dagegen Kuh GZ, 1864 
Nr, 6, 7, 
3) v, 19 X äs lest, 3, 26 („mau- 
äutam-); 8 567 ALR.I 12 („Bevoll 
mächtigter"); Planiol, Droit civil 
n, 28l2(.,munäuta.irs"), Schweiz,ZGB, 
Art, 617 („Auftrag"), 
') Randa S, 76, Unger 8 27 
Anm, 7, v, Schep, OblBerh, S, 468 
Note 4, 677 Note 63, 632 Note 16, 
698 f, 
5) Vgl, hinsichtlich der Vermächtnisse 
Entsch.'Slg, VIII Nr, 3048, Die Ver 
mächtnisnehmer können den Testa 
mentsvollstrecker nicht verklagen: 
Randa, Erwerb der Erbschaften S, 78 
Note anders Unger a, a, O, und 
Krainz.
	        
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