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3. Das Recht des Vertragserben wird gemäß 88 777. 778 e ingeschränkt
oder aufgehoben, wenn dem Erblasser nach Errichtung des Erbvertrages
ein Noterbe gebo reir^lvorden ist, der ihn überlebt?^) Im Z 778 ist eben
unter " dem „letzten Willen" der Erbvertrag mit zu verstehen ^), obgleich
er kein letzter Wille ist oder sein muß. Vgl. Z 1254, Satz 2: „Den Not
erben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung Vor
behalten." Doch kann die ohne Zustimmung des eingesetzten Ehegatten
erst nach Abschluß des Erbvertrages geschehene Annahme an Kindes
Statt den Rechten des Vertragserben nicht nachteilig scin/°)
Der Erbvertrag kann ferner durch den Vortod des Ve rtr agserben
(ß 1252), durch dessen Erbunfähigkeit oder Ausschlagung und endlich
durch die vorzeitige Wiederverehelichung der Witwe (Z 121) seine Wirk
samkeit verlieren. ^
II. Erwerb der Erbschaft.
tz 509.
. 1 . Die Erbserklärung?)
I. Verlas scharfch-asts ab Handlung und Erb s erklär ung. Das all
gemeine bürgerliche Gesetzbuch (§ 797) verbietet den^ Erben, die Erb
schaft eigenmächtig in Besitz zu nehmen. Vielmehr ist es zunächst Sache
des Abhandlungsgerichtes, die Verlassenschaft in seine Obsorge zu
nehmen, die geltend gemachten Erbansprüche zu Prüfen und nach Er
füllung der gesetzlichen Voraussetzungen den „rechtlichen Besitz" des Nach
lasses demjenigen Ansprecher mittels der Einantwortung zu über
lassen, den es als den Berechtigten hiemit anerkennt. Die vom Gerichte
in Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit unternommenen Schritte,
die diesem Zwecke dienen, machen in ihrer Gesamtheit die V,erlassen-
schastsabhandlung (unten Z 534) aus. Dieses Verfahren ist im
KaisPat. vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208 (VaSt.), geregelt, das
oft kurzweg Abhandlunasvaten t genannt wird, obgleich es daneben auch
andere Gegenstände' sz. B. Vormundschaft und Kuratel, Annahme an
Kindes Statt usw.) regelt. Die Erklärung des zur Erbfolge wirklich oder
angeblich Berufenen, daß er seinen Anspruch in der Verlassenschafts
abhandlung geltend machen, also die Einantwortung erlangen wolle,
heißt Erbserklärung (Antretung, Annahme). Findet keine Abhandlung
notwendig sein. Ein gemeinschaftliches
Testament genügt nach österr. Rechte
nicht; anders DB.GB. 8 2292.
Vgl. ALR. II 1 8 444, Westgal.
GB. II 8 624 (dazu Ofner, Prot. I
S. 440f.), 8 2286 DBGB., Unger
8 26 Anm. 18, Neubecker S. 134;
a. M. Krainz.
Ofner, Prot. II S. 399.
4") Entsch. Slg. Nr. 2627, Neubecker
S. 130 (preuß. Recht ebda. Note 3).
*) Steinlechner, Das schwebende
Erbrecht S. 408ff., Touaillon, Bon
der Erbserklärung zum Erbschaftsstreite
ZBl. Bd. 26—31 (beginnend Bd. 26
S. 361), Reich, NotHandb. S. 380,
Rintelen, Grundriß 8 29, Krasno-
polski V 8 51, v. Anders, Grundriß
§ 45.