Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Z SOS. 
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3. Das Recht des Vertragserben wird gemäß 88 777. 778 e ingeschränkt 
oder aufgehoben, wenn dem Erblasser nach Errichtung des Erbvertrages 
ein Noterbe gebo reir^lvorden ist, der ihn überlebt?^) Im Z 778 ist eben 
unter " dem „letzten Willen" der Erbvertrag mit zu verstehen ^), obgleich 
er kein letzter Wille ist oder sein muß. Vgl. Z 1254, Satz 2: „Den Not 
erben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung Vor 
behalten." Doch kann die ohne Zustimmung des eingesetzten Ehegatten 
erst nach Abschluß des Erbvertrages geschehene Annahme an Kindes 
Statt den Rechten des Vertragserben nicht nachteilig scin/°) 
Der Erbvertrag kann ferner durch den Vortod des Ve rtr agserben 
(ß 1252), durch dessen Erbunfähigkeit oder Ausschlagung und endlich 
durch die vorzeitige Wiederverehelichung der Witwe (Z 121) seine Wirk 
samkeit verlieren. ^ 
II. Erwerb der Erbschaft. 
tz 509. 
. 1 . Die Erbserklärung?) 
I. Verlas scharfch-asts ab Handlung und Erb s erklär ung. Das all 
gemeine bürgerliche Gesetzbuch (§ 797) verbietet den^ Erben, die Erb 
schaft eigenmächtig in Besitz zu nehmen. Vielmehr ist es zunächst Sache 
des Abhandlungsgerichtes, die Verlassenschaft in seine Obsorge zu 
nehmen, die geltend gemachten Erbansprüche zu Prüfen und nach Er 
füllung der gesetzlichen Voraussetzungen den „rechtlichen Besitz" des Nach 
lasses demjenigen Ansprecher mittels der Einantwortung zu über 
lassen, den es als den Berechtigten hiemit anerkennt. Die vom Gerichte 
in Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit unternommenen Schritte, 
die diesem Zwecke dienen, machen in ihrer Gesamtheit die V,erlassen- 
schastsabhandlung (unten Z 534) aus. Dieses Verfahren ist im 
KaisPat. vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208 (VaSt.), geregelt, das 
oft kurzweg Abhandlunasvaten t genannt wird, obgleich es daneben auch 
andere Gegenstände' sz. B. Vormundschaft und Kuratel, Annahme an 
Kindes Statt usw.) regelt. Die Erklärung des zur Erbfolge wirklich oder 
angeblich Berufenen, daß er seinen Anspruch in der Verlassenschafts 
abhandlung geltend machen, also die Einantwortung erlangen wolle, 
heißt Erbserklärung (Antretung, Annahme). Findet keine Abhandlung 
notwendig sein. Ein gemeinschaftliches 
Testament genügt nach österr. Rechte 
nicht; anders DB.GB. 8 2292. 
Vgl. ALR. II 1 8 444, Westgal. 
GB. II 8 624 (dazu Ofner, Prot. I 
S. 440f.), 8 2286 DBGB., Unger 
8 26 Anm. 18, Neubecker S. 134; 
a. M. Krainz. 
Ofner, Prot. II S. 399. 
4") Entsch. Slg. Nr. 2627, Neubecker 
S. 130 (preuß. Recht ebda. Note 3). 
*) Steinlechner, Das schwebende 
Erbrecht S. 408ff., Touaillon, Bon 
der Erbserklärung zum Erbschaftsstreite 
ZBl. Bd. 26—31 (beginnend Bd. 26 
S. 361), Reich, NotHandb. S. 380, 
Rintelen, Grundriß 8 29, Krasno- 
polski V 8 51, v. Anders, Grundriß 
§ 45.
	        
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