Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 SIS. 
sichtigen. Der den Nachlaß gegen Berichtigung der Passiven übernehmende 
Gläubiger oder Dritte haftet nur für die übernommenen, nicht auch für 
nachträglich hervorkommende Passiven, hat aber auch nur auf die ihm 
zugewiesenen, nicht auch auf nachträglich aufgefundenc Aktiven Anspruch.»«) 
Im übrigen dauert der Zustand der ruhenden Erbschafs fort.^) 
H 515. 
n. Inventur und Gläubigereinberufung. 
I. Inventars) Nach der Einantwortung«) haftet der Erbe nicht 
bloß mit der Erbschaft (enin viribus bsrsäitutis), sondern mit seinem 
ganzen Vermögens entweder unbeschränkt, d. h. für den vollen Betrag 
der Erbschaftsschulden und BermächtnisseZ oder beschränkt, d. h. mit dem 
Rechte, wegen Unzulätiglichkcit der Erbschaftsaktiven einen Abzug zu 
machen (pro viribus bsrsäitutis). Die beschränkte Haftung tritt ein, 
wenn ein Inventar errichtet worden ist; sie ist eine mildere oder eine 
strengere, ^ nachdem der Erbe den Vorschriften über die Gläubiger- 
einberufung entsprochen hat oder nicht. Beides — Inventar und 
GläubigereinberufungZ — sind gerichtliche Akte, die zur Verlassenschafts 
abhandlung gehören; sie können nach der Einantwortung nicht mehr 
vorkonkmen. 
Die Kosten des Inventars treffen die Verlassenschaft6), also alle 
Erben. Dafür kommt aber auch der Vorteil! (die beschränkte Haftung) 
gesetzes (1920) in diesem Punkte geän- > 
dert worden ist. 
°") Entsch. Slg. Nr. 1784, 14.104; 
vgl. auch Krall, Slg.. wechselrechtlicher 
Entsch. Nr. 107. 
^) Klage gegen die ruhende Erb 
schaft: Entsch. Slg. Nr. 16.528. Wieder- 
aufnahme der Berlassenschaftsabhand- 
lung: Rintelen a. a. O. S. 66. 
. () F. Hofmann, Z. L. -v. Keue- 
kieium invsntarü und von der sepa 
ratio bonorum in Grünhuts Zeitschr. 8 
S. 6S6ff., Ilnger § 42, v. Randa, 
Erwerb der Erbschaft S. 104ff., Re 
ferentenentwurf v. 1867 S. 106, Stein- 
lechner II S. 122ff., v. Anders 8 62, 
Hofer, Die Haftung des Vorbehalts 
erben in der NotZ. 1900 Nr. 34—36, 
M. Reich, NotHandb. S. 388ff., Rin 
telen, Grundriß 8 31, Krasnopolski 
V 8 64. 
-) Entsch. Slg. Nr. 13.677, VI 
Nr 2263 
-') Entsch. Slg. Nr. 907, 2064, 7412, 
8736, 8930, 9298. 
*) Vgl. bezüglich der Sicherstellungs 
pflicht Entsch. Slg. III Nr. 1090. — 
Für die Prozeßkosten haftet der unter 
liegende Erbe immer (trotz Inventar- 
rechtes) unbeschränkt: Entsch. Slg. 
Nr. 14.862, Gruchot, Preuß. Erbrecht 
I S. 186. 
"st Entsch. Slg. Nr. 8396. 
") Bei Fideikommissen und Nacherb 
schaften (8 111 Abs. 2 BaSt.) sowie 
analog (Entsch. Slg. Nr. 16.615, XI 
Nr. 4132) -— bei Pfründen treffen die 
Kosten den Nachfolger, mindern also 
das gebundene Vermögen nicht. Sonst 
aber gehen sie zunächst auf Rechnung 
des Nachlasses. Reicht er nicht aus, 
so müssen die Erben ohne Rücksicht 
auf die Rechtswohltat des Inventars 
(Entsch. Slg. VIII Nr. 2951) nach Ver 
hältnis ihrer Erbteile (Entsch. Slg. XVI 
Nr. 6479) dafür aufkommen. Auch kann 
derjenige, der die Jnventarerrichtung 
veranlaßt, verhalten werden, die Kosten 
vorzuschießen (Entsch. Slg. XV 
Nr. 6988), so insbesondere der bedingt 
erklärte Erbe, dessen bestrittenes Erb 
recht erst im Rechtswege dargetan 
werden muß (Entsch. Slg. Nr. 14.252, 
vgl. schon 8 191 HfD. v. 27. Nov. 1801 
JGS. Nr. 543).
	        
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