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sichtigen. Der den Nachlaß gegen Berichtigung der Passiven übernehmende
Gläubiger oder Dritte haftet nur für die übernommenen, nicht auch für
nachträglich hervorkommende Passiven, hat aber auch nur auf die ihm
zugewiesenen, nicht auch auf nachträglich aufgefundenc Aktiven Anspruch.»«)
Im übrigen dauert der Zustand der ruhenden Erbschafs fort.^)
H 515.
n. Inventur und Gläubigereinberufung.
I. Inventars) Nach der Einantwortung«) haftet der Erbe nicht
bloß mit der Erbschaft (enin viribus bsrsäitutis), sondern mit seinem
ganzen Vermögens entweder unbeschränkt, d. h. für den vollen Betrag
der Erbschaftsschulden und BermächtnisseZ oder beschränkt, d. h. mit dem
Rechte, wegen Unzulätiglichkcit der Erbschaftsaktiven einen Abzug zu
machen (pro viribus bsrsäitutis). Die beschränkte Haftung tritt ein,
wenn ein Inventar errichtet worden ist; sie ist eine mildere oder eine
strengere, ^ nachdem der Erbe den Vorschriften über die Gläubiger-
einberufung entsprochen hat oder nicht. Beides — Inventar und
GläubigereinberufungZ — sind gerichtliche Akte, die zur Verlassenschafts
abhandlung gehören; sie können nach der Einantwortung nicht mehr
vorkonkmen.
Die Kosten des Inventars treffen die Verlassenschaft6), also alle
Erben. Dafür kommt aber auch der Vorteil! (die beschränkte Haftung)
gesetzes (1920) in diesem Punkte geän- >
dert worden ist.
°") Entsch. Slg. Nr. 1784, 14.104;
vgl. auch Krall, Slg.. wechselrechtlicher
Entsch. Nr. 107.
^) Klage gegen die ruhende Erb
schaft: Entsch. Slg. Nr. 16.528. Wieder-
aufnahme der Berlassenschaftsabhand-
lung: Rintelen a. a. O. S. 66.
. () F. Hofmann, Z. L. -v. Keue-
kieium invsntarü und von der sepa
ratio bonorum in Grünhuts Zeitschr. 8
S. 6S6ff., Ilnger § 42, v. Randa,
Erwerb der Erbschaft S. 104ff., Re
ferentenentwurf v. 1867 S. 106, Stein-
lechner II S. 122ff., v. Anders 8 62,
Hofer, Die Haftung des Vorbehalts
erben in der NotZ. 1900 Nr. 34—36,
M. Reich, NotHandb. S. 388ff., Rin
telen, Grundriß 8 31, Krasnopolski
V 8 64.
-) Entsch. Slg. Nr. 13.677, VI
Nr 2263
-') Entsch. Slg. Nr. 907, 2064, 7412,
8736, 8930, 9298.
*) Vgl. bezüglich der Sicherstellungs
pflicht Entsch. Slg. III Nr. 1090. —
Für die Prozeßkosten haftet der unter
liegende Erbe immer (trotz Inventar-
rechtes) unbeschränkt: Entsch. Slg.
Nr. 14.862, Gruchot, Preuß. Erbrecht
I S. 186.
"st Entsch. Slg. Nr. 8396.
") Bei Fideikommissen und Nacherb
schaften (8 111 Abs. 2 BaSt.) sowie
analog (Entsch. Slg. Nr. 16.615, XI
Nr. 4132) -— bei Pfründen treffen die
Kosten den Nachfolger, mindern also
das gebundene Vermögen nicht. Sonst
aber gehen sie zunächst auf Rechnung
des Nachlasses. Reicht er nicht aus,
so müssen die Erben ohne Rücksicht
auf die Rechtswohltat des Inventars
(Entsch. Slg. VIII Nr. 2951) nach Ver
hältnis ihrer Erbteile (Entsch. Slg. XVI
Nr. 6479) dafür aufkommen. Auch kann
derjenige, der die Jnventarerrichtung
veranlaßt, verhalten werden, die Kosten
vorzuschießen (Entsch. Slg. XV
Nr. 6988), so insbesondere der bedingt
erklärte Erbe, dessen bestrittenes Erb
recht erst im Rechtswege dargetan
werden muß (Entsch. Slg. Nr. 14.252,
vgl. schon 8 191 HfD. v. 27. Nov. 1801
JGS. Nr. 543).