Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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allen zultatten. Wenn also einige Erben sich unbedingt, andere bedingt 
erklärt haben, so muß wegen der bedingten Erbserklärungen — der 
Nachlaß inventicrt werden; der Zweck der unbedingten Erbserklärung 
(Vermeidung des Inventars) ist vereitelt, dafür wird nun auch dem 
unbedingten Erben das Jiwentarrecht zuteil. Aber selbst wenn alle 
Erben sich unbedingt erklärt haben und gleichwohl aus 
welchem Anlasse immer ein Inventar errichtet wird; gilt für- 
alle Erben das Jnventarrecht. Dies ist der Sinn des 8 807?) 
der freilich durch die ungeschickte Einschiebung des ZwischensatzF^o- 
lange ihm die^ Erbschaft noch nicht übergeben worden/, arg entstellt 
worden ist. Diese Einschiebung beruht auf einer Anregung Pratobeveras«) 
Er verlangte die Beschränkung des § 807 bis zuni Zeitpunkte der Ein 
antwortung, „weil sonst Unfug und Erug gespielt werden könnten. Es 
hat B. jemand unbedingt die Erbschaft angetreten und eingeantwortet 
erhalten; nach längerer Zeit kommt ein Notcrbe hervor und verlangt 
ein Jnventarium: wie könnte sich nun jener Erbschaftsbcsitzer besonders 
in Hinsicht der Gläubiger auf die Wohltat des Jnventariums berufen?" 
Der Zwischensatz ist also nicht — nach der Grammatik — auf die 
Dauer der Nechtswohltat»), sondern — nach der Absicht des Gesetzes 
— auf die Zeit der Errichtung des Inventars zu beziehen. § 807 soll 
eben nicht gelten, „wenn demjenigen, der sich unbedingt zum Erben 
erklärt hatte, die Erbschaft bereits gerichtlich wäre übergebep worden, und 
nun ein anderer als Erbe aufträte (§ 823), der sich mit der Rechts 
wohltat des Jnventariums zum Erben erklärtest«) In einem solchen 
,zalle müßte jener, der durch seine unbedingte Erbserklärung und erwirkte 
Vermengung der Verlassenschaft mit seinem Vermögen eine genaue Er 
hebung der Berlassenschaft vereitelt hat, noch immer mit seinem eigenen , > 
Vermögen haften" (Zeiller). 
II. Anlaß und Aufgabe des Inventars. Das Inventar wird /-'L 
.^n sollen der § § L02 (b edingte Erbserklärung),^WsichAntrag eines , ^ ^ 
Pflichtteilsberechtigten) und AK-HAbsonderung der Verlassenschaft) er- ^bl 
eichtet; ferner nach § 92 VaSt.: 
1. wenn der Erbe (einer der Erben) ^) oder sein Aufenthaltsort 
imbekannt ist, sowie wenn der Erbe unter Vormundschaft oder Kuratel 
steht oder auch nur zum Behufe der Verlasscnschaftsabhandlung für ihn 
ein Kurator bestellt wird; 
') Omi, Hier. II 21 n. 132, Ofner 
Prot. II S. 400, Gruchot, Preuß. 
Erbrecht I S. ISO Rote 2, 151 Note 1, 
Dernburg, Preuß. RrivR. III 221, 
Art. 958 Omiieo eivile, z 2063 DBGB 
Entsch. der 2. Instanz in Slg. Nr.13.15ch 
Zeiller, Komm. II S. 845, Stuben- 
rauch 8. Ausl. I S. 987. — Anders 
Krainz, llng er ^43 Note 7, v. Anders 
E>. 69f., 73, Krasnopolski S. 286f, 
K. Wolfs S. 313. 
b) Ofner, Prot. II S. 564. 
°) Die Rechtswohltat kann nicht mit 
dem Zeitpunkte der Einantwortung 
aufhören, da sie ja erst mit diesem 
Zeitpunkte beginnt. Den vorher gilt 
für alle Erben § 650. 
*°) Der Fall kann nur bei der Teil- 
Einantwortung (oben § 511 III) prak 
tisch werden. 
Oder ein Pflichtteilsberechtigter: 
Entsch. Slg. XII Nr. 4764, Rintelen 
S. 66.
	        
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