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allen zultatten. Wenn also einige Erben sich unbedingt, andere bedingt
erklärt haben, so muß wegen der bedingten Erbserklärungen — der
Nachlaß inventicrt werden; der Zweck der unbedingten Erbserklärung
(Vermeidung des Inventars) ist vereitelt, dafür wird nun auch dem
unbedingten Erben das Jiwentarrecht zuteil. Aber selbst wenn alle
Erben sich unbedingt erklärt haben und gleichwohl aus
welchem Anlasse immer ein Inventar errichtet wird; gilt für-
alle Erben das Jnventarrecht. Dies ist der Sinn des 8 807?)
der freilich durch die ungeschickte Einschiebung des ZwischensatzF^o-
lange ihm die^ Erbschaft noch nicht übergeben worden/, arg entstellt
worden ist. Diese Einschiebung beruht auf einer Anregung Pratobeveras«)
Er verlangte die Beschränkung des § 807 bis zuni Zeitpunkte der Ein
antwortung, „weil sonst Unfug und Erug gespielt werden könnten. Es
hat B. jemand unbedingt die Erbschaft angetreten und eingeantwortet
erhalten; nach längerer Zeit kommt ein Notcrbe hervor und verlangt
ein Jnventarium: wie könnte sich nun jener Erbschaftsbcsitzer besonders
in Hinsicht der Gläubiger auf die Wohltat des Jnventariums berufen?"
Der Zwischensatz ist also nicht — nach der Grammatik — auf die
Dauer der Nechtswohltat»), sondern — nach der Absicht des Gesetzes
— auf die Zeit der Errichtung des Inventars zu beziehen. § 807 soll
eben nicht gelten, „wenn demjenigen, der sich unbedingt zum Erben
erklärt hatte, die Erbschaft bereits gerichtlich wäre übergebep worden, und
nun ein anderer als Erbe aufträte (§ 823), der sich mit der Rechts
wohltat des Jnventariums zum Erben erklärtest«) In einem solchen
,zalle müßte jener, der durch seine unbedingte Erbserklärung und erwirkte
Vermengung der Verlassenschaft mit seinem Vermögen eine genaue Er
hebung der Berlassenschaft vereitelt hat, noch immer mit seinem eigenen , >
Vermögen haften" (Zeiller).
II. Anlaß und Aufgabe des Inventars. Das Inventar wird /-'L
.^n sollen der § § L02 (b edingte Erbserklärung),^WsichAntrag eines , ^ ^
Pflichtteilsberechtigten) und AK-HAbsonderung der Verlassenschaft) er- ^bl
eichtet; ferner nach § 92 VaSt.:
1. wenn der Erbe (einer der Erben) ^) oder sein Aufenthaltsort
imbekannt ist, sowie wenn der Erbe unter Vormundschaft oder Kuratel
steht oder auch nur zum Behufe der Verlasscnschaftsabhandlung für ihn
ein Kurator bestellt wird;
') Omi, Hier. II 21 n. 132, Ofner
Prot. II S. 400, Gruchot, Preuß.
Erbrecht I S. ISO Rote 2, 151 Note 1,
Dernburg, Preuß. RrivR. III 221,
Art. 958 Omiieo eivile, z 2063 DBGB
Entsch. der 2. Instanz in Slg. Nr.13.15ch
Zeiller, Komm. II S. 845, Stuben-
rauch 8. Ausl. I S. 987. — Anders
Krainz, llng er ^43 Note 7, v. Anders
E>. 69f., 73, Krasnopolski S. 286f,
K. Wolfs S. 313.
b) Ofner, Prot. II S. 564.
°) Die Rechtswohltat kann nicht mit
dem Zeitpunkte der Einantwortung
aufhören, da sie ja erst mit diesem
Zeitpunkte beginnt. Den vorher gilt
für alle Erben § 650.
*°) Der Fall kann nur bei der Teil-
Einantwortung (oben § 511 III) prak
tisch werden.
Oder ein Pflichtteilsberechtigter:
Entsch. Slg. XII Nr. 4764, Rintelen
S. 66.