Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 515. 
2. wenn ein Erbteil den Armen, einer Stiftung^), Gemeinde, 
Kirche, öffentlichen Anstalt oder dem Staate zufüllt; 
3. im Falle der Nacherbfolge; 
4. bei Erledigung eines Fideikommisses oder Lehens. 
Das Inventar muß nach Z 97 AbhP. ein genaues und vollständiges 
«Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen 
Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden, hat, ent- . 
halten und den damaligen Wert und Betrag klar anzeigcn. Danach sind 
zu inventieren alle Sachen, die damals unstreitig. dem Erblasser gehört 
haben, mögen sie sich auch in den Händen einer dritten Person, z. B. eines 
Machthabers oder Verwahrers befinden (Z 104, Abs. 3 VaSt.)^), und jeden 
falls, auch wenn das Eigentum bestritten wird, die Fahrnisse, die sich zur 
Todeszeit im Besitze des Erblassers befunden haben (K104 VaSt.)") sowie 
die Liegenschaften, die ihm im Grundbüche zugeschrieben waren (Z 323 
ABGB.).^) Wertpapiere werden mit dem Nenniverte oder, wenn sie an 
der Börse notiert sind, mit dem Kurse des Todestages eingestellt (H 99 
VaSt.), andere Fahrnisse werden gerichtlich geschätzt (A 101 VaSt.). Bei 
Liegenschaften kann die Schätzung — durch zwei Sachverständige (§ 103 
VaSt.) 16) — unter Umständen durch eine andere Art der Bewertung 
(z. B. nach der Steuer) ersetzt werden (Z 102 VaSt.). Unternehmungen, 
die — wenn auch nur nach Erfüllung gewisser öffentlich-rechtlicher Voraus 
setzungen — veräußert werden können, müssen entsprechend dem tatsächlich 
zu erzielenden Kaufpreise bewertet werden, so daß auch der Wert der 
geschäftlichen Organisation und der Kundschaft zur Geltung kommtU^) 
Die Praxis begnügt sich jedoch unter Berufung auf Z 106 VaSt.E) nicht 
selten mit der Feststellung der vorhandenen Aktiven und Passiven, also mit 
einer Liquidationsbilanz.i°°) 
Das Inventar errichtet ein Gerichtsabgeordneter, der die erforder 
lichen Sachverständigen zuzieht. Gewisse Beteiligte werden von Amts 
wegen dazu eingeladen (Z 95 VaSt.), so die anwesenden oder rechtzeitig 
erreichbaren Erben, die Pflichtteilsberechtigten, der Verlassenschafts 
kurator, der Testamentsvollstrecker, die Finanzbehörde. 161) Selbstver 
ständlich kann ein — etwa wegen unbekannten Aufenthaltes — nicht 
eingcladcner Beteiligter unaufgefordert erscheinen. Gläubiger und Ver 
mächtnisnehmer sind jedoch nur dann berechtigt, der Inventur beizu- 
") Entsch. v. 2. Aug. 1916 JBl. 1616 
Nr. 51. 
") Entsch. Slg. XI Nr. 4241 (Spar 
kassebuch), XIII Nr. 5165 (Wertpapier). 
") Vgl. Entsch. Slg. XVI Nr. 6685, 
Entsch. v. 6. Febr. , 1917, Geller- 
Jolles XIX Nr. 186. — Über die Ein 
beziehung streitiger Forderungen 
(§ 100 VaSt.) entscheidet der Abhand 
lungsrichter unter Offenhaltung des 
Rechtsweges: Entsch. Slg. XVIII 
Nr. 7545. 
") Entsch. Slg. XV Nr. 6016. 
") Entsch. Slg. XVI Nr. 6478. 
Vgl. Entsch. Slg. XVIII Nr.7670, 
Entsch. v. 28. Juni 1920 SZ. II 66. 
Vgl. zu diesem Paragraphen 
Entsch. Slg. XVIII Nr. 7596 betr. 
bilanzmäßige Feststellung eines Gesell 
schaftsteiles. 
i°°) Vgl. Entsch. Slg. XIV Nr. 5485, 
XVII I. Nr. 7501, Entsch. v. 26. Nvv. 
1918,JBl. >919Nr.9, M. Reich S.403. 
H 27 BollzAnw. v. 10. Febr. 1919 
StGBl. Nr. 99 (neue Fassung: BGBl. 
1922 Nr. 144).
	        
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