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mächtnis ausschlagen; er kann es aber auch ausdrücklich annehmen
(8 689). Zur Erklärung kann er nicht gezwungen werdend) Die einmal
abgegebene Erklärung — Ausschlagung oder Annahme ist unwider-
ruflich.io)
Im Falle der Ausschlagung gilt das Vermächtnis als nicht er-
o worben.
III. Das nicht erworbene Vermächtnis kann an einen Er satz-
4, Ver mächtnisne hmer (Nachberufenen, 8 -6l)9). das erworbene "'nach dem
„ 'erstei?4rrw'erbm^äneinen Nachvermächtnisnehmer fall en. Dabei sind
<^ 4- ^ die für den Ersatz- oder Nacherben gegebenen Vorschriften anzuwenden
(8 652 ) 40-0
Sind mit demselben Vermächtnisse mehrere Personen (Mitbedachte,
Kollegatare) entweder ungeteil t oder ausdrücklich zu gleichen Teilen
bedacht, so fällt der von einer nicht erworbene Teil"), wenn kein Nach
berufener vorhanden ist, kraft Anwachsungsrechtes an die Mitbedachten
(8 689). Dies gilt nicht nur, wenn'chestinrmte^ä'chen,' sondern au'ch''wenn
Summen mehreren ungeteilt oder „zu gleichen Teilen" vermacht sind. 12 )
Ist nieder ein Nachberufcncr noch ein Mitbedachter vorhanden, so bleibt
das Vermächtnis in der Nachlastmasse, kommt also allen Erben zustatten
(8 689) :") mar jedoch bloß ein einzelner Erbe oder Vermächtnisnehmer
damit belastet, so behält er es mit der darauf haftenden Last (§ 650).")
L. Inhalt des Vermächtnisses.
H 519.
1. Allgemeine Regeln.
I. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hat die falzidische Quart
beseitigt.^) An ihre Stelle ist eine Belohnung des Erben getreten.
v. Randa, Erwerb der Erbschaft
S. 37 Note, Strohal, Transmission
peiul. eonä. S. I ff., Pfaff und Hof
mann S. 488. Deshalb ist 8 16 Z. 1
AnfG. V. 1884 geändert worden: Alb.
Ehrenzweig, Komm, zur AufO.
S. 329. Krainz verlangte eine An
nahmeerklärung. Vgl. auch W endler,
Über die Erklärung des Vermächtnis
nehmers in betreff der Legatsannahme
in der GH. 1877 Nr. 102, 105.
") Auch nicht von: Üntervermächtnis-
nehmer. Entsch. Slg. Nr. 269.
") A. M. hinsichtlich der Annahme
(selbst für den Fall der Beschwerung
mit einem Untervermächtnisse) Krainz.
Vgl. dagegen Pfaff und Hofmann
S. 488,
Über das Verfahren vgl. Entsch.
v. 16. Jan. 1917 OG. Nr. 1821.
") Daß Anwachsung auch dann ein
trete, wenn das mehreren vermachte
Fruchtgenußrecht von allen bereits
erworben ist nnd dann erst einer der
Bedachten stirbt (Entsch. Slg. Nr. 4681),
steht nicht im bürgerlichen Gesetzbuch,
sondern in den Pandekten, denen
Ünger 8 72 Note 5 (vgl. auch Stnben-
ranch 8. Aufl. I S. 880 Note 2) folgt.
Dagegen Pfnff und Hofmanu
S. 619f.; v. Schey, Obl. Verh. S. 50
Note 32. Wohl aber wird mau sich —-
auch ohne gesetzlichen Anhaltspunkt —
hiefür auf den mutmaßlichen Willen
des Erblassers berufen dürfen: Pfaff
nnd Hofmanu a. n. O.
") Entsch. Slg. Nr. 1283, vgl. auch
XVIII 'Nr. 7380.
") Pfaff und Hofmann S. 614ff.
") Ebda. S. 399 f.
0 Sie war in den Alpenländern re
zipiert. Vgl. Brunner, Zur RG. der