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und dem der schrankenlosen Testierfreiheit stehen die drei Systeme der
beschränkten Testierfreiheit — das französische, das deutsche und
das mexikanische. Das^erste gewährt den Hinterbliebenen einen gesetz
lichen Erbteil (die Reserpe), das zweite eine einmalige Abfindu ng i n
Geld (Pflichtteil im engeren Sinne) und das dritte den^manqelnden
Unterhalt. —"
" " a) Las System der Res erve findet sich schon im syrisch-römischen
Rcchtsbuche?) Danach zerfällt das Vermögen in zwei Teile. Den einen
erhalten als „Reserve" die gesetzlichen Erben, über den andern kann
der Testator frei verfügen. So verfügt er in Frankreich über einen je
nach der Zahl der Kinder verschieden bestimmten Bruchteil (guotits ämpo-
»ii.Is), in Italien ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder über die
Hälfte, in den muselmanischen Staaten, auch wenn er keine Kinder hat,
über ein Drittel des Nachlasses?) Drei Teile unterscheidet das spanische
Recht:?) ein Drittel ist die Reserve, ein anderes Drittel der frei verfüg
bare Bruchteil und das dritte Drittel ist die Mejora, über die der Erb
lasser zwar verfügen kann, aber nur zugunsten eines Kindes. Will also
der spanische Bauer den „Anerben" begünstigen, so wendet er ihm
den verfügbaren Teil (ein Drittel) und die Mejora zu (ein Drittel).
Sind nun im ganzen z. B. drei Kinder vorhanden, so erhält der An
erbe außerdem noch ein Drittel der Reserve (ein Neuntel), im ganzen
also sieben Neuntel, während die weichenden Geschwister sich mit je
einem Neuntel begnüge» müssen. So wird eine volkswirtschaftlich nach
teilige Überlastung des Besitzes mit Erbabfindungen vermieden. Bei uns
gilt das System der Reserve nur für das Testament des wegen Ver
schwendung, Trunksucht oder dergleichen Entmündigten. (8 568).
d) Das System des Geldpflichtteil es s tammt aus d?m gemeinen
Rechte?) Das österreichrsche^äs deutsche und das ungarische Recht
halten daran fest. Danach kann der Erblasser über sein ganzes Ver
mögen nach Gutdünken verfügen. Aber gewisse Angehörige haben, wenn
sie im Testamente nicht ausreichend bedacht sind, das Recht, vom
Testamcntscrbcn eine einmalige Abfindung in barem Gelde zu ver
langen. Lue haben also kein Erbrecht, sondern ein Forderungsrecht.
Man hat dieses System bei der Beratung des deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches bekämpft, weil es die Kinder von Haus und Hof weise.
Mit Unrecht! Gerade dieses System ermöglicht es, den Besitz in der
Familie zu erhalten, indem ihn ein Kind übernimmt und die andern
abfindet?)
o) Das System des Unterhaltsansprnches gilt in Mexiko, auch
in Guatemala und in Kostarika. Hier erfreut sich voller Testierfreiheit,
wer für niemanden zu sorgen hat. Unversorgte Kinder, Eltern und
st v. Wöß S. 272. ,>
st Koran IV 4, Mossadegh, lesta-
inent en droit mu8nlman, S. 141.
st Auch Peru und Chile kennen die
Mejora. !
st Über das ältere römische Recht vql.
v. Wöß, S. 802.
st De ln Grasserie S. 30, v. Wöß
S.305.