Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

538 
8 528. 
ein Pflichtteilsrecht gewähren. Davon ist man glücklicherweise abgekommen 
(8 796)'») 
Pflichtteilsberechtigt sind also bei uns nur Kinder und Eltern 
oder vielmehr (ß 42) Nachkommen und Vorfahren"s8" vvL>, und zwar 
— da der Pflichtteil ein Teil des Wertes ihres Häßlichen Erbteiles 
ist — immer nur, wenn „für diese Personen das Recht" unö'öfe'Ordnung 
*der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde" (8 763). 
1. Die Ordnung ist die bei der gesetzlichen Erbfolge maßgebende; 
daher sind rncht pflichkkeilsberechtigt Enkel von noch lebenden erbberech 
tigten Kindern, Eltern des Erblassers neben Kindern»), oder Großeltern 
neben den Eltern oder deren Nachkommen. Der Bruder, obwohl er selbst 
kein Pflichtteilsrecht hat, bringt also den Großvater um das seine, weil 
er ihm in der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge (ß 763) vorangeht.») 
Den Urgroßeltern steht auch der Ehegatte im Wege. 
2. Auch das Recht auf den Pflichtteil richtet sich nach den Grund 
sätzen der gesetzlichen Erbfolge) pflichtteilsberechtigt sind also nicht nur 
ehelrche7^sMdMl^hinfichUN)"ber Mutter und der mütterlichen Vorfahren 
auch uneheliche Kinder (ß 763), auch Wahlkinder gegenüber den Wahl 
eltern») und legitimierte gegenüber den'Vorfahren, nach denen sie erb 
berechtigt sind (§8 752, 753). Gleiche Grundsätze gelten in der anf- 
steigenden Linie, daher namentlich die Ausschließung der Wahleltern 
vom Pflichtteilsrecht.») Ausgeschlossen sind daher auch erb uniälnae oder 
erbunwürd ige N oterben oöer"sölche)die auf ihr Erbrecht vollständig und 
vorbehaltlos verzichtet.^haben, und zwar diese (im Zweifel) samt ihren 
Nachkommen, ferner die rechtmäßig Enterbten (§ 767). 
§ 528 . 
II. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch. 
I. Als Pflichtteil gebührt den Kindern nach dem Gesetze die Hälfte 
(8 765), den Eltern ein Drittel dessen, was sie nach der gesetzlichen Erb 
folge erhalten haben würden (8 766). Doch ist das nicht buchstäblich zu 
nehmen. Es wäre richtig, wenn wir das System der Reserve Hütten. 
Da aber die Kinder oder Eltern, wenn ihnen ein geringerer Teil des 
Nachlasses oder gar keiner zugewendet worden ist, auf eine entsprechende 
») Gegen dieses Pflichtteilsrecht 
Ehrenzweig JBl. 1908 Nr. 8 und 
Hanausek, Das gesetzliche Erbrecht 
und Pflichtteilsrecht des Ehegatten 1910 
S.22ff. 
^) Auch wenn sie nur mit Wahl 
kindern Zusammentreffen, sind sie nicht 
pflichtteilsberechtigt, Pfaff und Hos- 
mann, Komm. II S. 729; a. M. 
KokeschindenJBl. 1895Nr.32, gegen 
ihn Meißels ebda. Nt. 34. 
") Der „garstige Bruder" der mo 
hammedanischen Rechtslehrer. Tewes 
in Grünhuts Zeitschr. Bd. 1886 S. 644. 
HfD. v. 10. Mai 1833 JGS. 
Nr. 2610. Schiffner in Grünhuts 
Zeitschr. 25 S. 270 Note 11. Entsch. 
OLG. Wien in der NotZ. 1922 Nr. 8: 
der Kindesnnncchmevertrag kann das 
Pflichtteilsrecht ausschließen oder be 
liebig (z. B. durch Festsetzung besonderer 
Enterbungsgründe) einschränken (ß 184). 
^) Schiffner a. a. O. Note 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.