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8 528.
ein Pflichtteilsrecht gewähren. Davon ist man glücklicherweise abgekommen
(8 796)'»)
Pflichtteilsberechtigt sind also bei uns nur Kinder und Eltern
oder vielmehr (ß 42) Nachkommen und Vorfahren"s8" vvL>, und zwar
— da der Pflichtteil ein Teil des Wertes ihres Häßlichen Erbteiles
ist — immer nur, wenn „für diese Personen das Recht" unö'öfe'Ordnung
*der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde" (8 763).
1. Die Ordnung ist die bei der gesetzlichen Erbfolge maßgebende;
daher sind rncht pflichkkeilsberechtigt Enkel von noch lebenden erbberech
tigten Kindern, Eltern des Erblassers neben Kindern»), oder Großeltern
neben den Eltern oder deren Nachkommen. Der Bruder, obwohl er selbst
kein Pflichtteilsrecht hat, bringt also den Großvater um das seine, weil
er ihm in der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge (ß 763) vorangeht.»)
Den Urgroßeltern steht auch der Ehegatte im Wege.
2. Auch das Recht auf den Pflichtteil richtet sich nach den Grund
sätzen der gesetzlichen Erbfolge) pflichtteilsberechtigt sind also nicht nur
ehelrche7^sMdMl^hinfichUN)"ber Mutter und der mütterlichen Vorfahren
auch uneheliche Kinder (ß 763), auch Wahlkinder gegenüber den Wahl
eltern») und legitimierte gegenüber den'Vorfahren, nach denen sie erb
berechtigt sind (§8 752, 753). Gleiche Grundsätze gelten in der anf-
steigenden Linie, daher namentlich die Ausschließung der Wahleltern
vom Pflichtteilsrecht.») Ausgeschlossen sind daher auch erb uniälnae oder
erbunwürd ige N oterben oöer"sölche)die auf ihr Erbrecht vollständig und
vorbehaltlos verzichtet.^haben, und zwar diese (im Zweifel) samt ihren
Nachkommen, ferner die rechtmäßig Enterbten (§ 767).
§ 528 .
II. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch.
I. Als Pflichtteil gebührt den Kindern nach dem Gesetze die Hälfte
(8 765), den Eltern ein Drittel dessen, was sie nach der gesetzlichen Erb
folge erhalten haben würden (8 766). Doch ist das nicht buchstäblich zu
nehmen. Es wäre richtig, wenn wir das System der Reserve Hütten.
Da aber die Kinder oder Eltern, wenn ihnen ein geringerer Teil des
Nachlasses oder gar keiner zugewendet worden ist, auf eine entsprechende
») Gegen dieses Pflichtteilsrecht
Ehrenzweig JBl. 1908 Nr. 8 und
Hanausek, Das gesetzliche Erbrecht
und Pflichtteilsrecht des Ehegatten 1910
S.22ff.
^) Auch wenn sie nur mit Wahl
kindern Zusammentreffen, sind sie nicht
pflichtteilsberechtigt, Pfaff und Hos-
mann, Komm. II S. 729; a. M.
KokeschindenJBl. 1895Nr.32, gegen
ihn Meißels ebda. Nt. 34.
") Der „garstige Bruder" der mo
hammedanischen Rechtslehrer. Tewes
in Grünhuts Zeitschr. Bd. 1886 S. 644.
HfD. v. 10. Mai 1833 JGS.
Nr. 2610. Schiffner in Grünhuts
Zeitschr. 25 S. 270 Note 11. Entsch.
OLG. Wien in der NotZ. 1922 Nr. 8:
der Kindesnnncchmevertrag kann das
Pflichtteilsrecht ausschließen oder be
liebig (z. B. durch Festsetzung besonderer
Enterbungsgründe) einschränken (ß 184).
^) Schiffner a. a. O. Note 12.