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8 532.
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berechnen. Beispiel:^) Der Erblasser hat seinem Sohne eine Heirats
ausstattung von 24.000 gegeben und dann noch 15.000 geschenkt.
Er stirbt vermögenslos. Die geringfügigen Habseligkeiten decken nicht
einmal die Beerdigungskosten. Ein Noterbe (der an die Stelle
eines vorverstorbenen Sohnes tretende Enkel) verlangt als Pflichtteil
24.000 -4-15.000
— — 97o0. Das ist falsch. Da kein Nachlaß vorhanden ist,
gebührt dem Enkel kein Nachlaßpflichtteil. Der Vorempfang bleibt also
unberücksichtigt und der Enkel kann nur den Schenkungspflichtteil von
— 3750 fordern. Vorempfänge können den Beschenkten als solchen
nie belasten, wohl aber können sie ihn, wenn ein Nachlaß da ist, ent
lasten, weil nämlich der (durch die Anrechnung des Vorempfanges er
höhte) Anteil des Testamentserben in erster Linie zur Deckung des
Schenkungspflichtteiles heranzuziehen ist.
2. Dieselbe Gabe kann — ganz oder teilweise — zugleich Vorempfang
und Schenkung sein?^) Das ist ein häufiger Fall. So z. B. wenn ein
Vater seiner Tochter ein Heiratsgut gibt, obwohl sie hinlängliches Ver
mögen besitzt (Z 1220) oder wenn sich der Erblasser bei einer Schenkung
die Anrechnung auf den Erbteil ausbedingt (Z 791)?°) Dann müssen
die Regeln über Vorempfünge mit den Schenkungsregeln zum Nachteile
des Begünstigten verbunden werden. Er muß sich also die Zuwendung
auf den ganzen Pflichtteil (nicht bloß auf die Erhöhung) anrechnen
lassen^) und muß, wenn der Nachlaß zur Deckung der erhöhten Pflicht
teile der anderen nicht ausreicht, für den Fehlbetrag aufkommen (§ 951).
IX. Auch bei der gesetzlichen Erbfolge^) kann ein Kind den
erhöhten Pflichtteil fordern und dies auch dann, wenn die einzurechnendc
Schenkung einem andern Kinde gemacht worden ist (trotz Z 791). Von
dem erhöhten Pflichtteile muß der gesetzliche Erbteil des verkürzten Not
erben abgerechnet werden, obgleich A 787, Abs. 1 von dieser Abrechnung
schweigt. Die Erhöhung mindert den Erbteil des miterbenden Ehegatten.
Das ist schlimm. Aber es ist ja auch nicht anders, wenn der Ehegatte
Testamentserbe ist (oben V).
Fünfter Abschnitt.
Rechte der eigenen Gläubiger des Erben?)
H 532.
I. Vor der Einantwortung ist der Nachlaß noch nicht Eigentum des
Erben. Ein Recht, aus dem Nachlasse Befriedigung zu verlangen, steht den
Entsch. des RG. Bd. 77 S. 82.
Dazu — z. T. abweichend — Hemeling
in der DJZ. 1913 S. 914.
-">) K. Wolfs a. a. O. S. 63.
°») Oben 8 680 Note 29.
Vgl. 8 2327 Satz 2 DBGB.
Entsch. v. 1. Juni 1920 SZ. II
Nr. 61, ebenso RGEntsch. Bd. 68 S. 124;
dagegen K. Wolfs, Pflichtteilsanrech
nung S. 81 und Grundriß S. 320.
si I. Lang er in der GZ. 1919 Nr. 26.