Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 532. 
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berechnen. Beispiel:^) Der Erblasser hat seinem Sohne eine Heirats 
ausstattung von 24.000 gegeben und dann noch 15.000 geschenkt. 
Er stirbt vermögenslos. Die geringfügigen Habseligkeiten decken nicht 
einmal die Beerdigungskosten. Ein Noterbe (der an die Stelle 
eines vorverstorbenen Sohnes tretende Enkel) verlangt als Pflichtteil 
24.000 -4-15.000 
— — 97o0. Das ist falsch. Da kein Nachlaß vorhanden ist, 
gebührt dem Enkel kein Nachlaßpflichtteil. Der Vorempfang bleibt also 
unberücksichtigt und der Enkel kann nur den Schenkungspflichtteil von 
— 3750 fordern. Vorempfänge können den Beschenkten als solchen 
nie belasten, wohl aber können sie ihn, wenn ein Nachlaß da ist, ent 
lasten, weil nämlich der (durch die Anrechnung des Vorempfanges er 
höhte) Anteil des Testamentserben in erster Linie zur Deckung des 
Schenkungspflichtteiles heranzuziehen ist. 
2. Dieselbe Gabe kann — ganz oder teilweise — zugleich Vorempfang 
und Schenkung sein?^) Das ist ein häufiger Fall. So z. B. wenn ein 
Vater seiner Tochter ein Heiratsgut gibt, obwohl sie hinlängliches Ver 
mögen besitzt (Z 1220) oder wenn sich der Erblasser bei einer Schenkung 
die Anrechnung auf den Erbteil ausbedingt (Z 791)?°) Dann müssen 
die Regeln über Vorempfünge mit den Schenkungsregeln zum Nachteile 
des Begünstigten verbunden werden. Er muß sich also die Zuwendung 
auf den ganzen Pflichtteil (nicht bloß auf die Erhöhung) anrechnen 
lassen^) und muß, wenn der Nachlaß zur Deckung der erhöhten Pflicht 
teile der anderen nicht ausreicht, für den Fehlbetrag aufkommen (§ 951). 
IX. Auch bei der gesetzlichen Erbfolge^) kann ein Kind den 
erhöhten Pflichtteil fordern und dies auch dann, wenn die einzurechnendc 
Schenkung einem andern Kinde gemacht worden ist (trotz Z 791). Von 
dem erhöhten Pflichtteile muß der gesetzliche Erbteil des verkürzten Not 
erben abgerechnet werden, obgleich A 787, Abs. 1 von dieser Abrechnung 
schweigt. Die Erhöhung mindert den Erbteil des miterbenden Ehegatten. 
Das ist schlimm. Aber es ist ja auch nicht anders, wenn der Ehegatte 
Testamentserbe ist (oben V). 
Fünfter Abschnitt. 
Rechte der eigenen Gläubiger des Erben?) 
H 532. 
I. Vor der Einantwortung ist der Nachlaß noch nicht Eigentum des 
Erben. Ein Recht, aus dem Nachlasse Befriedigung zu verlangen, steht den 
Entsch. des RG. Bd. 77 S. 82. 
Dazu — z. T. abweichend — Hemeling 
in der DJZ. 1913 S. 914. 
-">) K. Wolfs a. a. O. S. 63. 
°») Oben 8 680 Note 29. 
Vgl. 8 2327 Satz 2 DBGB. 
Entsch. v. 1. Juni 1920 SZ. II 
Nr. 61, ebenso RGEntsch. Bd. 68 S. 124; 
dagegen K. Wolfs, Pflichtteilsanrech 
nung S. 81 und Grundriß S. 320. 
si I. Lang er in der GZ. 1919 Nr. 26.
	        
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