Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 432 . 
verzichtet in klaren Fällen auf jedes Rechtsmittel.^) Nach unserem 
Rechte muß der Eheverteidiger 
-r) bei allen Ehen gegen das Nichtigkeitsurteil des Kreis- oder 
Landesgerichtes berufen, außerdem muß er 
b) bei Ehen „zwischen Katholiken oder wenn ein Teil katholisch 
ist", gegen die vernichtende Entscheidung des Oberlandesgerichtes die 
Revision erheben. °^) 
Wie, wenn der Verteidiger des Ehebandes die Rechtsmittelfrist ver 
säumt? Man sollte meinen, daß das Nichtigkeitsnrteil nicht in Rechts 
kraft erwachsen kann, solange nicht das nach dem Gesetze unerläßliche 
Rechtsmittclvcrfahren durchgeführt ist.^) Deshalb soll ja wohl das Ge 
richt darüber wachen, daß der Eheverteidiger seine Pflicht in dieser 
Hinsicht erfülle (Z 18 HfD., ß 16 MV.). Aber unsere Praxis verwirft 
das verspätete Rechtsmittel des Eheverteidigersss), bestraft ihn^) und 
bringt schließlich die Sache nach Tunlichkeit durch Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand in Ordnung. 
Zweiter Abschnitt. 
Scheidung und Auflösung der Ehe. 
H 432. 
4- Die Scheidung von Tisch und Bett?) 
I. Nach der zuverlässigsten Überlieferung hat Christus die Wieder 
verehelichung eines geschiedenen Gatten für einen Ehebruch erklärt.?) Die 
katholische Kirche nimmt deshalb an, daß die Scheidung zwar erlaubt ist, 
aber die Verpflichtung zur ehelichen Treue nicht aufhebt und die Wieder- 
verehelichnng, solange der andere Gatte lebt, ausschließt. So ist sie zum 
Begriffe der Scheidung von Tisch und Bett gelangt. Andere christ 
liche Bekenntnisse legen die Schrift anders aus, sie gestatten eine wirkliche 
Scheidung, d. h. eine Auflösung der Ehe. Diese Auflösung nennt unser 
Gesetz im Gegensätze zur Scheidung von Tisch und Bett Trennung. 
Katholiken ist nur die Scheidung freigestellt, Nichtkatholiken sind regel 
mäßig in der Lage, zwischen beiden Einrichtungen zu wählen. Auch 
2") 6oä. jnr. eun. 1990. 
Bei «katholischen Ehen muß er 
das nicht (Entsch. Slg. XVI Nr. 0707), 
auch dann glicht, wenn die erste In 
stanz die Ehe für gültig erkannt hat. 
A. M. Dolliner III S. 434 
Dvllincr III S.435. Anwei 
sung 8 184. 
Entsch. Slg. XII Nr. 4809, XIII 
Nr. 5248, W. Hora a. a. O. 
DiszErk. v. 6. April 1914- JBl. 
1914 Nr. 27. 
H Rittner, Eherecht H 44, v. Neu- 
mann-Ettenreich, Eherecht S. 85ff. 
2 ) Das bezeugen die Evangelisten 
Markus und Lukas. Nur bei Matthäus 
findet sich die Interpolation 
H Bei den Evangelischen und bei den 
Juden ist die Scheidung von Tisch und
	        
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