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8 432 .
verzichtet in klaren Fällen auf jedes Rechtsmittel.^) Nach unserem
Rechte muß der Eheverteidiger
-r) bei allen Ehen gegen das Nichtigkeitsurteil des Kreis- oder
Landesgerichtes berufen, außerdem muß er
b) bei Ehen „zwischen Katholiken oder wenn ein Teil katholisch
ist", gegen die vernichtende Entscheidung des Oberlandesgerichtes die
Revision erheben. °^)
Wie, wenn der Verteidiger des Ehebandes die Rechtsmittelfrist ver
säumt? Man sollte meinen, daß das Nichtigkeitsnrteil nicht in Rechts
kraft erwachsen kann, solange nicht das nach dem Gesetze unerläßliche
Rechtsmittclvcrfahren durchgeführt ist.^) Deshalb soll ja wohl das Ge
richt darüber wachen, daß der Eheverteidiger seine Pflicht in dieser
Hinsicht erfülle (Z 18 HfD., ß 16 MV.). Aber unsere Praxis verwirft
das verspätete Rechtsmittel des Eheverteidigersss), bestraft ihn^) und
bringt schließlich die Sache nach Tunlichkeit durch Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand in Ordnung.
Zweiter Abschnitt.
Scheidung und Auflösung der Ehe.
H 432.
4- Die Scheidung von Tisch und Bett?)
I. Nach der zuverlässigsten Überlieferung hat Christus die Wieder
verehelichung eines geschiedenen Gatten für einen Ehebruch erklärt.?) Die
katholische Kirche nimmt deshalb an, daß die Scheidung zwar erlaubt ist,
aber die Verpflichtung zur ehelichen Treue nicht aufhebt und die Wieder-
verehelichnng, solange der andere Gatte lebt, ausschließt. So ist sie zum
Begriffe der Scheidung von Tisch und Bett gelangt. Andere christ
liche Bekenntnisse legen die Schrift anders aus, sie gestatten eine wirkliche
Scheidung, d. h. eine Auflösung der Ehe. Diese Auflösung nennt unser
Gesetz im Gegensätze zur Scheidung von Tisch und Bett Trennung.
Katholiken ist nur die Scheidung freigestellt, Nichtkatholiken sind regel
mäßig in der Lage, zwischen beiden Einrichtungen zu wählen. Auch
2") 6oä. jnr. eun. 1990.
Bei «katholischen Ehen muß er
das nicht (Entsch. Slg. XVI Nr. 0707),
auch dann glicht, wenn die erste In
stanz die Ehe für gültig erkannt hat.
A. M. Dolliner III S. 434
Dvllincr III S.435. Anwei
sung 8 184.
Entsch. Slg. XII Nr. 4809, XIII
Nr. 5248, W. Hora a. a. O.
DiszErk. v. 6. April 1914- JBl.
1914 Nr. 27.
H Rittner, Eherecht H 44, v. Neu-
mann-Ettenreich, Eherecht S. 85ff.
2 ) Das bezeugen die Evangelisten
Markus und Lukas. Nur bei Matthäus
findet sich die Interpolation
H Bei den Evangelischen und bei den
Juden ist die Scheidung von Tisch und