Full text: Grundriß des Wechselrechts

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C. S. Grünhut. 
Verpflichtung selbst. Jener Vertragsteil, der den Wechselschluß erst später erfüllen soll als 
der andere, stellt zuweilen einen Interimsschein über sein Leistungsversprechen aus, der 
Wechselnehmer insbesondere über die in einer Geldsumme bestehende Valuta einen 
Jnterimswechs el. 
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Vorattssetzmrgen einer Wechselverpflichtnng. 
I. Die passiveWechselfähigkeit. Nach Art. 1 kann jeder, der sich überhaupt 
nach Civilrecht durch Verträge verpflichten kann, auch durch Skripturakt eine Wechsel¬ 
verpflichtung eingehen; er ist p aff i rf,w echselgeschiiftsfähig. Kann er sich nach Civilrecht 
nur unter der Bedingung der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters 
21 - verpflichten (so Minderjährige, die über sieben Jahre alt sind), so kann er sich auch durch seinen 
i Skripturakt nur unter der gleichen Bedingung verpflichten; wesentlich ist allein dieser 
sein Skripturakt; nicht auch der Skripturakt des gesetzlichen Vertreters, der vielmehr bloß die 
materiell erforderliche Einwilligung oder Genehmigung zu erteilen hat. In einem solchen 
Falle liegt keine vollkommene Wechselgeschaftsfähigkeit vor; man kann hier 
daher insofern auch von passiver Wechselgeschiiftsun Fähigkeit sprechen, ebenso 
wie dann, wenn jemand nur durch fremden Skripturakt Wechselverpslichteter werden 
kann (so Kinder unter siebei? Jahren, Geisteskranke). In allen diesen Fällen liegt aber 
passiveWechs elrechtsfähigkeitvor; denn es entsteht eine Wechselverpflichtung, 
sei es durch eigenen oder fremden Skripturakt. Passiv wechselrechtsunfähig 
sind nur jene Personen, die trotz ihrer civilrechtlichen Vertragsverpflichtungs¬ 
fähigkeit weder aus eigenem noch aus fremdem Wechselst ripturakte wechsel¬ 
verpflichtet werden können; es sind dies die wirklichen, sowohl aktiven wie pensionierten 
Ossizsetze^und die Mannschaft des streitbaren Standes (kais. Verord. 3. Juli 1852 R.G.Bl. 
Nr. 138), nicht die Reserveoffiziere, die Offiziere außer Dienst und die zur Waffenübung 
einberufenen Reservemänner. 
Wirkung der Wechselunfähigkeit. Der Skripturakt des Wechselunfähigen ist 
nichtig, auch gegenüber dem dritten gutgläubigen Erwerber des Papiers; die 
Nichtigkeit des Skripturakts des Wechsel unfähigen Unterzeichners äußert jedoch keine Rück¬ 
wirkung auf alle übrigen Skripturakte auf dem Papiere, soweit sie von Wechselfähigen 
herrühren (Art. 3); es verhält sich ebenso, wie mit den falschen Unterschriften gegenüber 
den echten; jede Wechselverpflichtung ist selbständig, unabhängig von den anderen auf 
demselben Papier. Der nichtige Wechsel des Wechselunfähigen kann im Wege der Kon¬ 
version als eine gültige Urkunde über ein anderes Rechtsgeschäft aufrecht erhalten werden 
(als Anweisung, Verpflichtungsschein u. s. w.). 
" Die Rechtssätze über die Wechselfähigkeit sind von Amtswegen zu beachten; der 
Wechselunfähige darf sich nicht willkürlich wechselfähig machen, auch nicht dadurch, daß 
er es einfach unterläßt, seine Wechselunfähigkeit zu beweisen. Dem Kläger liegt es 
daher ob, sowohl die Echtheit des Skripturakts als auch die Wechselfähigkeit des 
Unterzeichners zu beweisen. Der Wechselunfähige wird auch dann nicht wechselver¬ 
pflichtet, wenn er sich irrtümlich oder wissentlich für wechselfähig ausgegeben hat, er 
kann aber civilrecht! ich schadenersatzpflichtig sein. 
Der von einem Wechsel unfähigen ausgestellte Skripturakt wird nicht hinterher gültig, 
wenn er später wechselfähig wird, auch nicht durch Anerkennung, es wäre denn, sattst 
sich um den Skripturakt einer bloß beschränkt wechselgeschäftsfähigen Person handelt. 
II. Der Skripturakt. Die Wechselverpflichtung beruht auf dem echten Sn^A^ 
alte der Namenszeichnung, den jemand als Wechselschuldner — als Trassant oder 
Indossant oder Acceptant oder Ehrenacceptant oder Avalist oder Aussteller des eigenen 
WxchsAz — auf eine Urkunde geschrieben hat, die alle wesentlichen Erfordernisse eines 
Wechsels (Art. 4, 96) trägt. Daher besteht keine Haftung, auch nicht gegenüber dem 
redlichen Erwerber, wenn die Unterschrift falsch oder gefälscht pH?er¬ 
preß t worden ist, wohl aber, wenn bei dem echten Skripturakt jeder Geschaftswilie 
gemangelt hat. Die eigenhändige Namensunterschrift kann durch ein eigen-
	        
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