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C. S. Grünhut.
Verpflichtung selbst. Jener Vertragsteil, der den Wechselschluß erst später erfüllen soll als
der andere, stellt zuweilen einen Interimsschein über sein Leistungsversprechen aus, der
Wechselnehmer insbesondere über die in einer Geldsumme bestehende Valuta einen
Jnterimswechs el.
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Vorattssetzmrgen einer Wechselverpflichtnng.
I. Die passiveWechselfähigkeit. Nach Art. 1 kann jeder, der sich überhaupt
nach Civilrecht durch Verträge verpflichten kann, auch durch Skripturakt eine Wechsel¬
verpflichtung eingehen; er ist p aff i rf,w echselgeschiiftsfähig. Kann er sich nach Civilrecht
nur unter der Bedingung der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
21 - verpflichten (so Minderjährige, die über sieben Jahre alt sind), so kann er sich auch durch seinen
i Skripturakt nur unter der gleichen Bedingung verpflichten; wesentlich ist allein dieser
sein Skripturakt; nicht auch der Skripturakt des gesetzlichen Vertreters, der vielmehr bloß die
materiell erforderliche Einwilligung oder Genehmigung zu erteilen hat. In einem solchen
Falle liegt keine vollkommene Wechselgeschaftsfähigkeit vor; man kann hier
daher insofern auch von passiver Wechselgeschiiftsun Fähigkeit sprechen, ebenso
wie dann, wenn jemand nur durch fremden Skripturakt Wechselverpslichteter werden
kann (so Kinder unter siebei? Jahren, Geisteskranke). In allen diesen Fällen liegt aber
passiveWechs elrechtsfähigkeitvor; denn es entsteht eine Wechselverpflichtung,
sei es durch eigenen oder fremden Skripturakt. Passiv wechselrechtsunfähig
sind nur jene Personen, die trotz ihrer civilrechtlichen Vertragsverpflichtungs¬
fähigkeit weder aus eigenem noch aus fremdem Wechselst ripturakte wechsel¬
verpflichtet werden können; es sind dies die wirklichen, sowohl aktiven wie pensionierten
Ossizsetze^und die Mannschaft des streitbaren Standes (kais. Verord. 3. Juli 1852 R.G.Bl.
Nr. 138), nicht die Reserveoffiziere, die Offiziere außer Dienst und die zur Waffenübung
einberufenen Reservemänner.
Wirkung der Wechselunfähigkeit. Der Skripturakt des Wechselunfähigen ist
nichtig, auch gegenüber dem dritten gutgläubigen Erwerber des Papiers; die
Nichtigkeit des Skripturakts des Wechsel unfähigen Unterzeichners äußert jedoch keine Rück¬
wirkung auf alle übrigen Skripturakte auf dem Papiere, soweit sie von Wechselfähigen
herrühren (Art. 3); es verhält sich ebenso, wie mit den falschen Unterschriften gegenüber
den echten; jede Wechselverpflichtung ist selbständig, unabhängig von den anderen auf
demselben Papier. Der nichtige Wechsel des Wechselunfähigen kann im Wege der Kon¬
version als eine gültige Urkunde über ein anderes Rechtsgeschäft aufrecht erhalten werden
(als Anweisung, Verpflichtungsschein u. s. w.).
" Die Rechtssätze über die Wechselfähigkeit sind von Amtswegen zu beachten; der
Wechselunfähige darf sich nicht willkürlich wechselfähig machen, auch nicht dadurch, daß
er es einfach unterläßt, seine Wechselunfähigkeit zu beweisen. Dem Kläger liegt es
daher ob, sowohl die Echtheit des Skripturakts als auch die Wechselfähigkeit des
Unterzeichners zu beweisen. Der Wechselunfähige wird auch dann nicht wechselver¬
pflichtet, wenn er sich irrtümlich oder wissentlich für wechselfähig ausgegeben hat, er
kann aber civilrecht! ich schadenersatzpflichtig sein.
Der von einem Wechsel unfähigen ausgestellte Skripturakt wird nicht hinterher gültig,
wenn er später wechselfähig wird, auch nicht durch Anerkennung, es wäre denn, sattst
sich um den Skripturakt einer bloß beschränkt wechselgeschäftsfähigen Person handelt.
II. Der Skripturakt. Die Wechselverpflichtung beruht auf dem echten Sn^A^
alte der Namenszeichnung, den jemand als Wechselschuldner — als Trassant oder
Indossant oder Acceptant oder Ehrenacceptant oder Avalist oder Aussteller des eigenen
WxchsAz — auf eine Urkunde geschrieben hat, die alle wesentlichen Erfordernisse eines
Wechsels (Art. 4, 96) trägt. Daher besteht keine Haftung, auch nicht gegenüber dem
redlichen Erwerber, wenn die Unterschrift falsch oder gefälscht pH?er¬
preß t worden ist, wohl aber, wenn bei dem echten Skripturakt jeder Geschaftswilie
gemangelt hat. Die eigenhändige Namensunterschrift kann durch ein eigen-