Das Wechselrecht.
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händiges Handzeichen auf dem Wechsel ersetzt werden, das jedoch im Wechsel
selbst gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muß (Art. 94). Das Handzeichen
allein genügt nicht; der Skripturakt wäre noch unvollständig, daher ungültig; aber auch die
Beglaubigung allein ohne Handzeichen wäre ungenügend, denn ein mündlicher, obgleich
amtlich beglaubigter Wechsel ist MHÜltig.
Der Skripturakt kann auch durch einen Vertreter erfolgen. Soll in diesem Fall ^
in Österreich das Recht aus dem Skripturakte gegen den Machtgeber im Wege desA.^
Wechselprozesses geltend gemacht werden können, so muß, abgesehen von dem Falle der
Zeichnung der Firma eines Kausmannsfder Vertreter das Vollmachtsverhältnis äußerlich ^ ^
im Wechsel ersichtlich machen, daher zu'dem Namen des Machtgebers seinen eigenen Namen
mit Hervorhebung seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter hinzufügen und außerdem
schriftliche, vom Machtgeber unterschriebene oder mit dem b egl aubigten^AH>K(d
Handzeichen desselben versehene Vollmacht beibringen (Ges. v. 19. Juni 1872 R.G.Bl.
Nr. 88). Kann eine solche Vollmacht nicht vorgelegt werden, so haftet der Unterzeichner,-—" -
weil er seinen Namen als Bevollmächtigter unterschrieben hat, persönlich und wechsel¬
mäßig, nämlich genau so, wie der im Skripturakte angegebene Machtgeber gehaftet hätte,
wenn die Vollmacht vorhanden gewesen wäre (Art. 95).
Die wesentlichen Erfordernisse des (Hrundwcchsels.
1. Die Wechselklausel. Das Papier muß im Kontexte selbst als „Wechsel"
bezeichnet werden, sei es auch in einer Wortverbindung, wie Wechselbrief, Wechselverschreibung,
Wechselurkunde, nach richtiger Ansicht auch Wechselanweisung; ungenügend ist die Bezeichnung
als Tratte, Prima oder die Zusicherung der Zahlung nach Wechselrecht oder die bloße
Überschrift als Wechsel. Bei einem fremdsprachigen Wechsel ist das entsprechende Wort
der fremden Sprache notwendig.
2. Die Wechselsumme. Es genügt die Angabe der Geldsumme in Ziffern,
sei es auch mit dem Zusatze: „oder Wert", „oder Kurs". Ist die Summe mehrmals an¬
gegeben, so gebührt bei einer Abweichung in den mehreren Summenangaben trotz gleicher
Münzart der Bezeichnung in Buchstaben der Vorzug (Art. 5). Bei mehreren An¬
gaben in Buchstaben entscheidet die geringere Summe. Bei mehreren Angaben aus¬
schließlich in Ziffern entscheidet die geringere Ziffer.
Ein Zinsversprechen im Wechsel macht in Österreich den Wechsel selbst ungültig
(Art. 7).
3. Der Name des Remittenten. Der Wechsel muß den Namen oder die
Firma einer Person angeben, zu deren Gunsten er ausgestellt ist. Auch mehrere Personen
können kumulativ oder alternativ als Remittenten genannt sein. Der Aussteller
des gezogenen Wechsels kann auch sich selbst als Remittenten bezeichnen (TrLtche an
eigene Ordre^ Art. 6); dagegen kann der eigene Wechsel nicht an eigene Ordre
gestellt werden.
4. Die Vers all zeit. Der Wechsel kann nur entweder ») auf einen bestimmten
Tag zahlbar gestellt werden (Tagwechsel), oder 1>) auf eine bestimmte Zeit a llato
(Datowechsel), oder e) allgemein auf eine bestimmte Messe oder einen bestimmten Markt
(Meß- oder Marktwechsel), oder ä) auf Sicht (reine Sichtwechsel), oder
e) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Zeitsichtwechs.ol oder befristete Sicht-
we ch s e l). 1
I>rimo oder Anfang eines Monats ist der erste (Nürnb. Nov. 7), Nscli o oder
Mitte ist der 15. (Art. 30 Al. 2), Ultimo oder Ende ist der letzte (Nürnb. Nov. 7).
Fehlt bei der Angabe des Verfalltages die I ahreszahl, so ist nach richtiger Ansicht
der nächstkommende Tag, auf den die angegebenen Merkmale passen, als Verfalltag
«nzusehen. Lautet ein Wechsel nach einer gewissen Zeitfrist zahlbar, z. B. nach drei
Monaten, so ist: s. äato zü ergänzen. Wechsel „auf Kündigung" sind nach richtiger Ansicht
als Sichtwechsel anzusehen.
Ungültig ist ein Ratenwechsel (Art. 4 Z. 4); ungültig ist ein Wechsel mit
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