C. S. Grünhut.
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alternativer oder kumulativer Angabe der Verfallzeit (nach richtiger Ansicht auch
ein Wechsel: „clato nach Sicht"); ungültig ist der Usowechsel.
5. Zeit und Ort der Ausstellung. Jeder Wechsel muß datiert sein, d. h.
Tag, Monat und Jahr, ferner den Ort der Ausstellung angeben. Zulässig ist die
Vlatztratte. d. h. die Tratte mit Identität des Ausstellungs- und des Zahlungs¬
ortes. Dritten gutgläubigen Erwerbern gegenüber ist die Richtigkeit der Zeit-
und Ortsangabe nicht notwendig, schadet also das Ante- und Postdatieren ebensowenig
wie die falsche Ortsangabe. Eine mehrfache Angabe von Zeit und Ort der Aus¬
stellung macht den Wechsel ungültig. Datowechsel, die in einem Lande alten Stils
ausgestellt sind, gelten, wenn nicht im Wechsel selbst ausdrücklich das Gegenteil
bemerkt ist, als nach altem Stil datiert (Art. 34), auch wenn sie auf einen Ort in einem
Lande neuen Stils gezogen sind.
6. Die Unterschrift des Ausstellers. Sie muß am Fuße des Wechsels
stehen als Abschluß des Wechselkontextes. Ein Wechsel kann auch die Unterschriften mehrerer
Aussteller tragen.
7. Der Name des Bezogenen. Es genügt der bürgerliche Name oder die
Firma, auch in der Überschrift oder im Kontexte des Wechsels. Die kumulative Be¬
nennung mehrerer Bezogener ist, wenn der Zahlungsort ein und derselbe ist, zulässig,
nicht aber die alternative Angabe. Der Aussteller kann auch srch.selbst alü Be¬
zogenen bezeichnen. (Art. 6 Al. 2, trassiert-eigener Wechsel, eigen-gezogener
Wechsel), vorausgesetzt, daß der im Wechsel angegebene Ort der Ausstellung von
dem daselbst angegebenen Zahlung sprihe^exsAehen ist; es ist Verschiedenheit der Ort¬
schaft notwendig. Ohne diese Verschiedenheit ist der trassiert-eigene Wechsel ungültig; er
ist nicht als gültiger eigener Wechsel anzusehen. Der trassiert-eigene Wechsel mit Orts¬
verschiedenheit ist eine Tratte, daher acceptabel; sie kann domiziliert sein (jedoch
nicht auf den Ausstellungsort) und kann auch an eigene Ordre lauten.
8. Der Zahlungsort. Der in der Adresse bei dem Namen des Bezogenen an¬
gegebene Ort gilt, wenn ein anderer Ort als Zahlungsort nicht angegeben erscheint, als
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen (Art. 4. Z. 8). Ein gezogener
Wechsel, in dem weder der Adreßort, noch der Zahlungsort angegeben erscheint, ist ungültig;
ebenso, wenn bloß ein unbestimmter Zahlungsort angegeben ist, ivie z. B. „aller
Orten", „überall, wo zu treffen", wenn sich also diese Klausel nicht bloß als Zusatz bei
einem bestimmten Zahlungsorte befindet. Ungültig ist ein Wechsel mit kumulativ
oder alternativ angegebenem Zahlungsorte. Lautet der gezogene Wechsel in einer
anderen Ortschaft zahlbar als in der bei dem Namen des Bezogenen angegebenen Ort¬
schaft, so ist er domiziliert,. Bei dem eigenen Wechsel gilt der Ort der Ausstellung,
wenn nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben erscheint, als Zahlungsort (Art. 97).
Ist bei dem eigenen Wechsel ein von dem Ausstellungsorte verschiedener Zahlungsort
angegeben, so ist er domiziliert.
Unvollständiger, vitioser, unwahrer und verfälschter Wechsel.
Fehlt aus was immer für einem Grunde (Durchstreichung, Radierung rc.) was immer für
ein wesentliches Erfordernis bei dem als Grundwechsel ausgestellten Papiere, so ist es
nichtig; auch alle hinterher auf dieses Papier gesetzten Skripturakte (Accept, Indossament,
s'Mst) sind nichtig (Art. 7).
Durch Korrekturen in den rechtlich relevanten Bestandteilen wird der —
noch immer als vollständig erscheinende — Wechsel vitios, daher es dem Wechsel¬
inhaber obliegt, die Unverfänglichkeit der Korrekturen zu beweisen.
Ein zerrissener Wechsel ist ungültig, auch wenn er künstlich restauriert ist. Un¬
gültig. ist ein sinnloser Wechsel.
Ein Wechsel mit unwahrer Anaabe eines wesentlichen Erfordernisses ist rücksichtlich
der autaläubiaen Erlverber als aültig zu behandeln; ebenso ein in einem wesentlichen
Erfordernisse verfälschter Wechsel,"ffer jedoch rücksichtlich derjenigen, die den Wechsel
vor der Verfälschung unterzeichnet haben, ein ungültiger Wechsel ist.
Der Blancoskripturakt. Da eine bestimmte zetklTche Aufeinanderfolge