Full text: Grundriß des Wechselrechts

Das Wechselrecht. 
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in der Niederschrift der einzelnen Skripturakte oder der wesentlichen Bestandteile eines 
Wechsels nicht vorgeschrieben ist, so kann auch das als Wechsel noch unfertige Papier 
— ein Wechselb lan kLtt — mit der förmlichen Unterschrift z. B. mit dem Accepte ver¬ 
sehen zur späteren Fertigstellung übergeben werden, so daß der Nehmer des Papiers 
die Ausfüllung erst dann vorzunehmen braucht, wenn er als Wechselinhaber Ansprüche 
aus dem Wechsel erheben will; er erlangt in diesem Falle im Zweifel ein selbständiges, 
unwiderrufliches, vererbliches und übertragbares Vermögensrecht durch Aus¬ 
füllung des Blanketts einen gültigen Wechsel herzustellen, hat aber nicht das Recht, nach 
der einmal vorgenommenen Ausfüllung eine Änderung vorzunehmen. 
Die Ausfüllung muß, wenn nichts verabredet ist, in verkehrsüblicher Weise 
mit den typischen, allgemein üblichen Modalitäten erfolgen. 
Im Falle vertragswidriger Ausfüllung besteht sowohl gegenüber dem ersten 
Nehmer des Blanketts, als auch gegenüber jedem dritten Erwerber, der von der Vertrags¬ 
widrigkeit Kenntnis hat, die Einrede des Vertrauensmißbrauchs (oxe. äoli); dem dritten 
gutgläubigen Erwerber gegenüber aber muß der Blancounterzeichner für den ganzen, 
nunmehr vorliegenden Inhalt des Wechsels wechselrechtlich haften (Just.Min.V. 
v. 6. Okt. 1853 R.G.Bl. Nr. 200). 
Fakultative Bestandteile des Grundwechsels. Außer den wesentlichen 
Bestandteilen können in dem Papiere noch andere bloß fakultative Angaben enthalten 
sein, sei es solche, die zur normalen Ergänzung eines jeden Grundwechsels gehören 
(rut rr.r a4 in) oder bloß zufällige Bestandteile (nLoicksntkrlia.). Zu den ersteren 
gehören 1 die den ökonomischen Grund der Ausstellung des Skripturaktes ausdrückende 
Valutaklausel („Wert bar erhalten", „Wert in Waren", „Wert in Rechnung", „Wert 
in mir selbst" u. s. w.); 2. die Deckungsklausel, in der die Person angegeben ist, 
von der der Bezogene den für die Zahlung des Wechsels bestimmten Wert (die Deckung), 
oder den Ersatz für den gemachten Äufwand, die Revalierung, erlangen soll; z. B. 
„und stellen es auf meine Rechnung", wenn, wie in der Regel, der Aussteller selbst 
der Deckungsverpflichtete ist, oder „und stellen es auf Rechnung des L." bei der 
Tratte für fremde Rechnung, der^ssg^,K ommissionstratte; 3. die Avisklausel 
(„laut Bericht", „ohne Bericht"), 'durch die der^Bezogene davon verständigt wird, ob er, 
bevor er den Wechsel acceptieren oder zahlen soll, einen besonderen Bericht abzuwarten 
habe oder nicht; 4. die Ordreklausel („an die Ordre des Herrn X."). 
Zulässigkeit beliebiger Klauseln. Regel ist, daß der Skripturakt nur nach 
Maßgabe seines Inhalts, also nur unter allen aus den Papieren erkennbaren 
Modalitäten, verpflichtet, auch dann, wenn eine solche von den regelmäßigen, gesetzlich 
präcisierten Wirkungen des Skripturaktes abweichende Modalität durch das Gesetz nicht so, 
wie in Art. 9, 14, 15, 19, 31, 21, 22, 24, 42 ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Es 
giebt jedoch einerseits Klauseln, die den Wechselskripturakt vernichten, so eine die 
Zahlungszeit, den Zahlungsort oder die Wechselsumme unbestimmt machende 
oder eine Gegenlei st ung enthaltende Bedingung, oder die Klausel: „OhneObligo" 
iw Skripturakte des Ausstellers, andererseits Klauseln, die als nicht geschrieben 
gelten, so daß das Papier selbst als Wechsel gültig bleibt, so wenn durch eine Klausel 
im Wechsel eine Konventionalstrafe, oder Zinsen, oder ein Pfandrecht bedungen oder die 
Verjährung ausgeschlossen wird^. 
' Knappstes Formular einer gültigen Tratte: 
Wien, am 1. Oktober 1897. 
Gegen diesen Wechsel zahlen Sie am 15. Juni 1898 an Herrn L. (Remittenten) die Summe von 
500 fl. öst. Währg. 
Herrn B. (Trassaten) in Prag. A. (Trassant.) 
Knappstes Formular eines gültigen eigenen Wechsels: 
Wien, am 1. Oktober 1897. 
^ „ Gegen diese» Wechsel zahle ich am 15. Juni 1898 an Herrn L. (Remittenten) die Summe von 
500 fl. öst. Währg. 
A. (Aussteller.)
	        
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