6 sl. 8.)
C. S. Grünhut.
Die einzelnen Wechselskripturakte.
1. Der Skripturakt des Trassanten. Der Trassant haftet kraft des Gesetzes
(Art. 8) nicht bloß für die Zahlung, sondern auch für die Annahme des Wechsels.
Der Wechselinhaber hat daher das Recht, die Acceptation der Tratte zu verlangen und
im Falle der Nichtleistung der Acceptation Protest m. A. zu erheben und Regreß auf Sicher¬
stellung zu nehmen. Darin liegt die sog. Acceptabilität der Tratte, eine w esentliche
Eigenschaft der Tratte (Art. 18, Nürnb. Nov. 5), die ihr auch durch eine in den Wechsel selbst
aufgenommene Klausel nicht entzogen werden kann, da eine solche Klausel als nicht ge¬
schrieben anzusehen ist. Der Trassant, der die ihm kraft des Gesetzes obliegende Haftung
für die Zahlung durch eine besondere Klausel im Wechsel ausschließt, macht dadurch nach
richtiger Ansicht den Grundwechsel selbst ungültig.
2. Der Skripturakt des Indossanten. Jeder Indossant übernimmt kraft
des Gesetzes, wie der Trassant, dieselbe Garantiepflicht für Annahme und
Zahlung des Wechsels (Art. 14); diese Garantiepflicht kann jedoch durch eine besondere
Klausel: „ohne Obligo" u. s. w. beschränkt und ganz ausgeschlossen werden.
3. Der Skripturakt des Acceptanten. Der Bezogene verpflichtet sich erst
durch dasAccept Wechsel mäßig und selbständig zur Zahlung der Tratte (Art. 23);
er wird dadurch Hauptschuldner, von dem in erster Linie die Zahlung verlangt
werden muß, während der Trassant und die Indossanten als regreßpflichtige
Vormänner nur subsidiär in Anspruch genommen werden können. Das echte Accept
verpflichtet dem gutgläubigen Wechselinhaber gegenüber auch dann, wenn die Tratte falsch
ist (Art. 75). Auch der Trassant selbst hat eine Wechselklage gegen den Acceptanten
(Art. 23 Al. 2); dieser kann aber beweisen, daß er die erwartete Deckung nicht empfangen habe.
4. Der Skripturakt des Avalisten. Die Mitunterzeichnung eines und des¬
selben Skripturakts kann entweder so erfolgen, daß ein jeder Mitunterzeichner als Princi¬
pal er Aussteller dieses Skripturakts z. B. jeder als Trassant, Acceptant,
Indossant erscheint; oder so, daß sich sofort aus dem Wechsel selbst erkennen läßt, z. B.
durch den Zusatz: „per aval" „als Garant" u. s. w., daß bloß die eine Unterschrift
als die Haupt Unterschrift, die andere aber nur als die accessorische Unterschrift
eines Wechselbürgen in Betracht kommen soll, deren Gültigkeit daher von dem
formellen Vorkandenlein der Hauptunterschrift abhängig sein soll; ein solcher
bloß accessorischer Skripturakt heißtIftval und bildet die eigentliche, offene WeH.sel-
bAr^ßAaftft Der Avalist haftet genau so, wie der Wechselschuldner, für den er bürgt,
.wirklich haftet oder doch haften würde, wenn sein Skripturakt echt, oder wenn er wechsel¬
fähig wäre.
Widerruflichkeit des Skripturakts. Während der Trassant seine
Unterschrift und jeder I ndoss ant sein Indossament, solange das Papier dem Remittenten
oder Indossatar nicht herausgegeben ist, ohne weiteres durchstreichen kann und durch eine
spätere, eigenmächtige Durchstreichung nur civilrechtlich schadenersatzpflichtig wird, so ist die
DclrchstreichuNg. des .A'c.ee.P ts überhaupt pgjrkMgssE (Art. 21, Al. 4). Das einmal
niedergeschriebene Accept erzeugt eine Wechselverpflichtung zu Gunsten des Wechsel¬
inhabers, auch ohne Wissen desselben, auch bevor ihm noch das Papier wieder ausge¬
händigt worden ist. Das durchstrichene oder sonst beseitigte Accept ist ixsojurs als
unversehrt vorhanden anzusehen, also auch gegenüber den Erwerbern nach der
Durchstreichung.
Bedingungen der Wechselverpflichtung.
Präsentation und Protesterhebung. Zuweilen soll die Wechselverpslichtung
nur dann wirksam sein, wenn der Wechselinhaber durch einen in gesetzlich bestimmter Form
errichteten Solennitätsakt, Arofte^s, als das einzig zulässige Beweismittel dar-
thun kann, daß er die zur Wahrung seiner ihm nur unter dieser Bedingung zustehenden
Rechte erforderliche wechselmäßige Vigilanz beobachtet habe.