Das Wechselrecht.
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Die von einem Notar oder einer Gerichtsbehörde zu errichtende Protesturkunde muß
enthalten (Art. M- 1. eine wörtliche Abschrift des Wechsels und der acces sorischen
Wechselakte, sodaß jeder Zweifel an dem Zusammenhänge zwischen diesem Wechsel
und diesem Protest beseitigt ist; 2. die Bezeichnung des Protestanten und Protestaten;
3. die Angabe, welches Begehren gestellt worden sei und wer sich bei der Protest¬
aufnahme als Protestat oder als Stel lvertreter oder in deren Abw esenh eit, die im
Protest zu konstatieren ist, wer sonst sich über das gestellte Begehren erklärt habe; 4. die
Angabe der Ortschaft und Lokalität, wo das Begehren gestellt worden ist, da der Protest
nur dann sormrichtig ist, wenn er im gegenwärtigen Geschästslokal und nur
bei Nichtvorhandensein eines solchen in der gegenwärtigen Wohnung des Protestaten,
in einer anderen Lokalität nur dann, wenn er mit Zustimmung des Protestaten,
dessen Identität in diesem Fall aus dem Protest erhellen muß, erhoben worden ist
(Art. 91), oder wenn er in Abwesenheit des Protestaten zwar weder im Geschäfts¬
lokale noch in der Wohnung erhoben worden ist, jedoch die Feststellung enthält, daß
weder das Geschäftslokal noch die Wohnung trotz einer Nachfrage bei der Polizei¬
behörde zu ermitteln war. (Wind-Nachforschungs-Perquisitionsprotest.)
Auch die Zeit der Protesterhebung muß nach Kalendertag, Monat und Jahr angegeben
sein. In Prag, Triest und Lemberg muß, wenn außerhalb der daselbst bestehenden Protest-
stunden (am Zahlungstage von 1—5, an den folgenden zwei Werktagen von 9—5 Uhr)
Protest leviert wird, die Zustimmung des Protestaten im Protest bemerkt
werden (Just. Min. V. 30. Juli 1853). 5. Die Unterschrift des Protestbeamten und das
Amtssiegel.
Über eine mehrfache Aufforderung verschiedener Personen zu einer wechsel¬
rechtlichen Leistung genügt eine einzige Protesturkunde (Art. 89).
Der Protestbeamte muß die aufgenommenen Proteste vollständig und chronologisch in
ein paginiertes Protest regist er eintragen (Art. 90).
Die Cirktüation des Wechsels.
Das Indossament (Giro). Es ist ein auf den Wechsel selbst, eine Kopie
oderein Verlängerungsblatt, eine Allonge, gesetzter accessorischer Skripturakt, durch den
der Wechselgläubiger (der Indossant) seinen Willen ausdrückt, daß an seine Stelle gemäß
der — ausdrücklich im Wechsel ausgesprochenen oder gesetzlich subintelligierten — Ordre
des Ausstellers des Wechsels ein neuer Wechselgläubiger (der Indossatar) treten soll,
sei es daß der Name des letzteren ausdrücklich angegeben wird (vollständiges, aus¬
gefülltes Indossament) oder nicht (Blanco-Indossament). Jenes kann sowohl auf der
Vorderseite als auch auf der Rückseite des Papiers stehen, dieses aber muß, wenn
es in dem bloßen Namen des Blanco-Jndossanten besteht, auf der Rückseite
stehen. Der in blanco indossierte Wechsel kann faktisch wie ein Jnhaberpapier cirkulieren,
steht ihm aber juristisch nicht gleich; würde der Inhaber ein auf das Blancoindossament
folgendes, ausgefülltes Indossament durchstreichen, so läge darin eine Fälschung, während
bei einem Jnhaberpapier alle Indossamente ohne weiteres durchstrichen werden können.
Ein ausgefülltes Indossament kann von dem Wechselinhaber nicht eigenmächtig
dadurch in ein B l a n c o - Indossament umgewandelt werden, daß sein ganzer Inhalt bis
auf die Unterschrift des Indossanten durchstrichen wird; es steht ihm nur das
Recht zu, das ganze Indossament vollständig zu durchstreichen, nicht aber es zuj
korrigieren.
Das letzte Blancoindossament auf dem Papiere kann ausgefüllt werden a) mit
dem Namen des Wechselinhabers, b) mit dem Namen des Wechselerwerbers, an den der
Wechsel begeben wird. Ein dem letzten Indossamente vorausgehendes Blanco-
Jndossament muß mit dem Namen des ihm unmittelbar folgenden Indossanten
ausgefüllt werden. Außer mit dem Namen des Indossatars darf das Blanco im Zweifel
nur mit den regelmäßigen Bestandteilen eines Indossaments, so wie ein Wechselblankett,
und mit exceptio nellen Klauseln nur zum Vorteile des Blanco-Jndossanten z. B.