Full text: Grundriß des Wechselrechts

Das Wechselrecht. 
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Die von einem Notar oder einer Gerichtsbehörde zu errichtende Protesturkunde muß 
enthalten (Art. M- 1. eine wörtliche Abschrift des Wechsels und der acces sorischen 
Wechselakte, sodaß jeder Zweifel an dem Zusammenhänge zwischen diesem Wechsel 
und diesem Protest beseitigt ist; 2. die Bezeichnung des Protestanten und Protestaten; 
3. die Angabe, welches Begehren gestellt worden sei und wer sich bei der Protest¬ 
aufnahme als Protestat oder als Stel lvertreter oder in deren Abw esenh eit, die im 
Protest zu konstatieren ist, wer sonst sich über das gestellte Begehren erklärt habe; 4. die 
Angabe der Ortschaft und Lokalität, wo das Begehren gestellt worden ist, da der Protest 
nur dann sormrichtig ist, wenn er im gegenwärtigen Geschästslokal und nur 
bei Nichtvorhandensein eines solchen in der gegenwärtigen Wohnung des Protestaten, 
in einer anderen Lokalität nur dann, wenn er mit Zustimmung des Protestaten, 
dessen Identität in diesem Fall aus dem Protest erhellen muß, erhoben worden ist 
(Art. 91), oder wenn er in Abwesenheit des Protestaten zwar weder im Geschäfts¬ 
lokale noch in der Wohnung erhoben worden ist, jedoch die Feststellung enthält, daß 
weder das Geschäftslokal noch die Wohnung trotz einer Nachfrage bei der Polizei¬ 
behörde zu ermitteln war. (Wind-Nachforschungs-Perquisitionsprotest.) 
Auch die Zeit der Protesterhebung muß nach Kalendertag, Monat und Jahr angegeben 
sein. In Prag, Triest und Lemberg muß, wenn außerhalb der daselbst bestehenden Protest- 
stunden (am Zahlungstage von 1—5, an den folgenden zwei Werktagen von 9—5 Uhr) 
Protest leviert wird, die Zustimmung des Protestaten im Protest bemerkt 
werden (Just. Min. V. 30. Juli 1853). 5. Die Unterschrift des Protestbeamten und das 
Amtssiegel. 
Über eine mehrfache Aufforderung verschiedener Personen zu einer wechsel¬ 
rechtlichen Leistung genügt eine einzige Protesturkunde (Art. 89). 
Der Protestbeamte muß die aufgenommenen Proteste vollständig und chronologisch in 
ein paginiertes Protest regist er eintragen (Art. 90). 
Die Cirktüation des Wechsels. 
Das Indossament (Giro). Es ist ein auf den Wechsel selbst, eine Kopie 
oderein Verlängerungsblatt, eine Allonge, gesetzter accessorischer Skripturakt, durch den 
der Wechselgläubiger (der Indossant) seinen Willen ausdrückt, daß an seine Stelle gemäß 
der — ausdrücklich im Wechsel ausgesprochenen oder gesetzlich subintelligierten — Ordre 
des Ausstellers des Wechsels ein neuer Wechselgläubiger (der Indossatar) treten soll, 
sei es daß der Name des letzteren ausdrücklich angegeben wird (vollständiges, aus¬ 
gefülltes Indossament) oder nicht (Blanco-Indossament). Jenes kann sowohl auf der 
Vorderseite als auch auf der Rückseite des Papiers stehen, dieses aber muß, wenn 
es in dem bloßen Namen des Blanco-Jndossanten besteht, auf der Rückseite 
stehen. Der in blanco indossierte Wechsel kann faktisch wie ein Jnhaberpapier cirkulieren, 
steht ihm aber juristisch nicht gleich; würde der Inhaber ein auf das Blancoindossament 
folgendes, ausgefülltes Indossament durchstreichen, so läge darin eine Fälschung, während 
bei einem Jnhaberpapier alle Indossamente ohne weiteres durchstrichen werden können. 
Ein ausgefülltes Indossament kann von dem Wechselinhaber nicht eigenmächtig 
dadurch in ein B l a n c o - Indossament umgewandelt werden, daß sein ganzer Inhalt bis 
auf die Unterschrift des Indossanten durchstrichen wird; es steht ihm nur das 
Recht zu, das ganze Indossament vollständig zu durchstreichen, nicht aber es zuj 
korrigieren. 
Das letzte Blancoindossament auf dem Papiere kann ausgefüllt werden a) mit 
dem Namen des Wechselinhabers, b) mit dem Namen des Wechselerwerbers, an den der 
Wechsel begeben wird. Ein dem letzten Indossamente vorausgehendes Blanco- 
Jndossament muß mit dem Namen des ihm unmittelbar folgenden Indossanten 
ausgefüllt werden. Außer mit dem Namen des Indossatars darf das Blanco im Zweifel 
nur mit den regelmäßigen Bestandteilen eines Indossaments, so wie ein Wechselblankett, 
und mit exceptio nellen Klauseln nur zum Vorteile des Blanco-Jndossanten z. B.
	        
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