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C. S. Grünhut.
mit der Klausel: „nicht an die Ordre", „ohne Obligo" ausgefüllt werden, daher eine
vertragswidrige und überhaupt jede zum Nachtei l e des Blancoindossanten geschehene Aus¬
füllung (z. B. mit der Klausel: „ohne Kosten") eine Einrede (sxo. cloli) begründet, die
jedoch dem gutgläubigen Erwerber nicht entgegenstehtr
Der in Kl-rneo indossierte Wechsel kann übrigens auch ohne Ausfüllung des Blanco
durch Indossament — sei es ausgefülltes oder Blancoindossament — be¬
geben (Art. 13) oder auch ohne jeden weiteren Schriftakt übertragen werden, in welchem
letzteren Falle jeder gutgläubige Erwerber ein selbständiges Recht aus dem Papier
erlangt.
Rectawechsel. Rectaindossament. Die Jndossabilität ist keine wesent¬
liche, sondern nur eine ^eSechryL ß^g^Eigenschaft des Wechsels (Art. 9), die jedem
Wechsel innewohnt, dem sie nicht durch eine ausdrückliche Klausel des Ausst ellers in
dem Inhalte des Papiers selbst auf der Vorderseite abgesprochen ist, so z. B.
durch die Klausel: „nicht an Ordre", „ohne Giro" u. s. w.; ungenügend ist die Klausel:
„Nur an die Ordre des A" oder die Bezeichnung des Wechsels als Kautions- oder
Depot-Wechsel.
Infolge der Rectaklausel des Ausstellers bleibt das Papier (Rectawechsel)
definitiv nicht indossabel; ein jedes Indossament ist wechselrechtlich
nicht vorhanden, kann jedoch als Anweisung, oder als Session, oder Vollmacht
gültig sein; auch kann der Rectawechsel durch ein Prokuraindossament übertragen
werden.
Auch jeder Indossant eines Ordrewechsels kann seinem Indossamente eine
solche Rectaklausel beifügen (Art. 15) und dadurch bewirken, daß er für seine
Person (relativ) den Nach männern seines Indossatars nicht direkt ver¬
pflichtet wird, ohne daß aber der Wechsel selbst deshalb aufhört indossabel zu sein.
Jeder auf den Rectaindossatar folgende spätere Indossatar erwirbt selbständige Rechte
aus dem Papiere gegm alle Wechselschuldner, ausgenommen gegen den Recta-
indossanten, während der Indossatar eines vom Aussteller selbst ausgestellten Recta-
wechsels gegen keinen Wechselschuldner selbständig berechtigt wird, da die Rectaklausel des
Ausstellers absolut, nicht bloß relativ wirkt.
Wirkungen des Indossaments. 1. Die wechselmäßige Garantiepflicht des
Indossanten, 2. die Legitimation des Indossatars, 3. seine selbständ ige Berechtigung.
Nur die zweite Wirkung ist wesentlich, die erste und dritte können wegfallen (Art. 14, 15,
16). Jeder Indossatar kann auch seinerseits wieder indossieren (Art. 10), nicht auch —
nach richtiger Ansicht — der Cessionar, wohl aber der Erbe.
Die Legitimation des Indossatars. Der Indossatar ist formell legi¬
timiert, wenn die Reihenfolge der Indossamente von dem Remittenten an bis. auf ihn
hinunter formell ununterbrochen ist (Art. 36). Dieser formelle Zusammenhang ist
vorhanden, wenn das erste Indossament mit dem Namen des Remittenten und jedes
folgende Indossament mit dem Namen des Indossatars des unmittelbar vorhergehenden
Indossaments unterzeichnet ist. Sind Blancöindossa mente auf dem Wechsel, so kann
jedes auf ein Blancoindossament unmittelbar folgendes Indossament mit jedem be¬
liebigen Namen als Indossanten unterzeichnet sein, da anzunehmen ist, daß dieser
Indossant zuletzt den Wechsel mittelst des Blancoindossaments erworben habe.
Auch das falsche Indossament bewirkt den Übergang des Rechtes aus dem Wechsel
auf den gutgläubigen Erwerber (Art. 76, 74).
Ein durch strichen es Indossament gilt als nicht geschrieben (Art. 36).
Ist eine offenbare Lücke in der Reihe der Indossamente, so sind die Indossatare
nach der Lücke nicht legitimiert.
Erscheint jemand als Indossatar auf dem Wechsel, zugleich aber auch als der
folgende Indossant eines auf einen anderen Indossatar lautenden undurchstrichenen
Indossaments, so ist er nicht legitimiert, ausgenommen, wenn der Wechsel rückläufig
geworden, wenn also Protest m. Z. erhoben ist, sodaß der Vormann den Wechsel mit dem
Proteste vorzulegen in der Lage ist; für einen solchen Vormann lebt sein altes Wechsel-