Full text: Grundriß des Wechselrechts

8 (I. 8.) 
C. S. Grünhut. 
mit der Klausel: „nicht an die Ordre", „ohne Obligo" ausgefüllt werden, daher eine 
vertragswidrige und überhaupt jede zum Nachtei l e des Blancoindossanten geschehene Aus¬ 
füllung (z. B. mit der Klausel: „ohne Kosten") eine Einrede (sxo. cloli) begründet, die 
jedoch dem gutgläubigen Erwerber nicht entgegenstehtr 
Der in Kl-rneo indossierte Wechsel kann übrigens auch ohne Ausfüllung des Blanco 
durch Indossament — sei es ausgefülltes oder Blancoindossament — be¬ 
geben (Art. 13) oder auch ohne jeden weiteren Schriftakt übertragen werden, in welchem 
letzteren Falle jeder gutgläubige Erwerber ein selbständiges Recht aus dem Papier 
erlangt. 
Rectawechsel. Rectaindossament. Die Jndossabilität ist keine wesent¬ 
liche, sondern nur eine ^eSechryL ß^g^Eigenschaft des Wechsels (Art. 9), die jedem 
Wechsel innewohnt, dem sie nicht durch eine ausdrückliche Klausel des Ausst ellers in 
dem Inhalte des Papiers selbst auf der Vorderseite abgesprochen ist, so z. B. 
durch die Klausel: „nicht an Ordre", „ohne Giro" u. s. w.; ungenügend ist die Klausel: 
„Nur an die Ordre des A" oder die Bezeichnung des Wechsels als Kautions- oder 
Depot-Wechsel. 
Infolge der Rectaklausel des Ausstellers bleibt das Papier (Rectawechsel) 
definitiv nicht indossabel; ein jedes Indossament ist wechselrechtlich 
nicht vorhanden, kann jedoch als Anweisung, oder als Session, oder Vollmacht 
gültig sein; auch kann der Rectawechsel durch ein Prokuraindossament übertragen 
werden. 
Auch jeder Indossant eines Ordrewechsels kann seinem Indossamente eine 
solche Rectaklausel beifügen (Art. 15) und dadurch bewirken, daß er für seine 
Person (relativ) den Nach männern seines Indossatars nicht direkt ver¬ 
pflichtet wird, ohne daß aber der Wechsel selbst deshalb aufhört indossabel zu sein. 
Jeder auf den Rectaindossatar folgende spätere Indossatar erwirbt selbständige Rechte 
aus dem Papiere gegm alle Wechselschuldner, ausgenommen gegen den Recta- 
indossanten, während der Indossatar eines vom Aussteller selbst ausgestellten Recta- 
wechsels gegen keinen Wechselschuldner selbständig berechtigt wird, da die Rectaklausel des 
Ausstellers absolut, nicht bloß relativ wirkt. 
Wirkungen des Indossaments. 1. Die wechselmäßige Garantiepflicht des 
Indossanten, 2. die Legitimation des Indossatars, 3. seine selbständ ige Berechtigung. 
Nur die zweite Wirkung ist wesentlich, die erste und dritte können wegfallen (Art. 14, 15, 
16). Jeder Indossatar kann auch seinerseits wieder indossieren (Art. 10), nicht auch — 
nach richtiger Ansicht — der Cessionar, wohl aber der Erbe. 
Die Legitimation des Indossatars. Der Indossatar ist formell legi¬ 
timiert, wenn die Reihenfolge der Indossamente von dem Remittenten an bis. auf ihn 
hinunter formell ununterbrochen ist (Art. 36). Dieser formelle Zusammenhang ist 
vorhanden, wenn das erste Indossament mit dem Namen des Remittenten und jedes 
folgende Indossament mit dem Namen des Indossatars des unmittelbar vorhergehenden 
Indossaments unterzeichnet ist. Sind Blancöindossa mente auf dem Wechsel, so kann 
jedes auf ein Blancoindossament unmittelbar folgendes Indossament mit jedem be¬ 
liebigen Namen als Indossanten unterzeichnet sein, da anzunehmen ist, daß dieser 
Indossant zuletzt den Wechsel mittelst des Blancoindossaments erworben habe. 
Auch das falsche Indossament bewirkt den Übergang des Rechtes aus dem Wechsel 
auf den gutgläubigen Erwerber (Art. 76, 74). 
Ein durch strichen es Indossament gilt als nicht geschrieben (Art. 36). 
Ist eine offenbare Lücke in der Reihe der Indossamente, so sind die Indossatare 
nach der Lücke nicht legitimiert. 
Erscheint jemand als Indossatar auf dem Wechsel, zugleich aber auch als der 
folgende Indossant eines auf einen anderen Indossatar lautenden undurchstrichenen 
Indossaments, so ist er nicht legitimiert, ausgenommen, wenn der Wechsel rückläufig 
geworden, wenn also Protest m. Z. erhoben ist, sodaß der Vormann den Wechsel mit dem 
Proteste vorzulegen in der Lage ist; für einen solchen Vormann lebt sein altes Wechsel-
	        
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