Full text: Grundriß des Wechselrechts

Das Wech,elrecht. sl. 8.) 9 
gläubigerrecht wieder auf (sx tune); er ist nicht als ein erst mit dem Tage der Rück¬ 
lösung des Wechsels neu eingetretener Gläubiger anzusehen. 
Der nach Art. 36 formell legitimierte Inhaber ist verpflichtest den Wechsel heraus¬ 
zugeben, wenn ihm gegenüber der Beweis erbracht wird, daß ihm die materielle 
Legitimation fehlt, daß er den Wechsel im bösen Glauben oder mit großer Fahr¬ 
lässigkeit erworben habe (Art. 74). Die Klage auf Herausgabe des Wechsels, die 
keine Wechselklage ist, steht demjenigen zu, der zur Zeit des Abhandenkommens des 
Papiers Wechselgläubiger gewesen ist; er kann auch seinen Anspruch cedieren. 
Die selbständige Berechtigung des Indossatars. Der Indossatar tritt 
in ein unmittelbares Rechtsverhältnis zu allen Wechselschuldnern; er erwirbt das Recht 
aus den Skripturakten jedenfalls als ein eigenes, selbständiges, o x,i.g.iLLt^LL Recht, 
so, wie geschrieben ist, da sich die Aussteller der Skripturakte in Folge der ausdrücklichen 
oder gesetzlich subintelligierten Ordreklausel von vornherein jedem Indossatar direkt 
verpflichten wollten, daher gegen ihn keine Einwendungen Vorbringen dürfen, die sich bloß 
aus ihren Beziehungen zu einem seiner Vormänner ergeben (Art. 82). Der Indossatar 
erlangt jedoch immer NM die Rechte aus dem Wechsel selbst, also nicht etwa das 
dem Trassanten zustehende Recht auf die bei dem Bezogenen befindliche Deckung. 
Einem Indossatar, der sich für die Durchführung einer von seinem Indossanten 
beabsichtigten, rechtswidrigen Vermögensbenachteiligung eines Wechselschuldners, zur Ver¬ 
folgung eines unbegründeten Anspruchs bewußt als Werkzeug hergiebt (Kollusion), obwohl 
er bei dem Erwerbe des Wechsels von der Einrede des Wechselschuldners gegen den 
Indossanten Kenntnis besaß, von der Stichhaltigkeit dieser Einrede überzeugt war und ein¬ 
sah, daß der Wechselschuldner seinen Anspruch nur dann mit Erfolg oder ohne Nachteil 
geltend machen könne, wenn das Recht aus dem Wechsel bei dem Indossanten verbliebe, 
steht von seiten des benachteiligten Wechselschuldners die sxo. äoli ent¬ 
gegen. Diese Einrede muß, wenn der Indossatar dem Indossanten gegenüber 
nur formell, nicht materiell Wechselgläubiger ist (fiduci arisch es Indossament), 
immer schon dann gegeben werden, sobald der Indossatar davon Kenntnis erlangst daß 
dem Wechselschuldner' gegen den Indossanten eine begründete Einwendung zustehe, da 
er dazu mitwirkt, durch Mißbrauch seiner formellen Rechtsstellung dem Indossanten eine 
Bereicherung auf Kosten des Wechselschuldners zuzuwenden. 
Rückindossament. Der Wechsel kann an den Trassanten, an einen In¬ 
dossanten, an den Acceptanten indossiert werden (Art. 10). Wird der Trassant 
Indossatar, so kann er nur das Recht gegen den Acceptanten wirksam geltend 
machen; sein Regreßrecht ist gelähmt, da er selbst allen Nachmännern regre߬ 
pflichtig ist. Wird ein Indossant Indossatar, so hat er, außer dem Rechte gegen 
den Acceptanten, Regreßrechte gegen den Trassanten und die seinem früheren In¬ 
dossamente vorausgehenden Indossanten, nicht aber gegen die seinem früheren 
Indossamente nachfolgenden Indossanten, da er diesen seinerseits aus seinem 
früheren Indossamente regreßpflichtig ist. Wird der Acceptant Indossatar, 
so kann er vor Verfall wirksam weiter indossieren; er haftet sowohl als Indossant als 
auch als Acceptant; ist er aber noch am Verfalltage selbst Wechselinhaber, so ist die 
Forderung durch eontusio getilgt. 
Nachindossament. Auch ein bereits verfallener Wechsel kann indossiert 
werden (Art. 16), daher sich auch der Indossatar nach Verfall (nach Art. 36) formell 
legitimieren kann. 
Das Nachindossament eines protestierten Wechsels gchbt dem Nachindossatar 
nur abgeleitete Rechte, nämlich die Rechte seines Nachindossanten gegen den 
Trassanten, die Vorindossanten und den Acceptanten, jedoch keine Rechte 
gegen die Nachindossanten (Art. 16 Al. 2). 
Das Nachindossament eines prüjudicierten Wechsels giebt dem Nachindossatar 
selbstständige, originäre Rechte gegen den Acceptanten und gegen die Nach- 
indossanten (Art. 16 Al. 1), gegen die letzteren nur unter der Bedingung, daß 
der Wechsel vom Nachindossatar spätestens binnen zwei Jahren vom Datum des ersten
	        
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