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C. S. Grünhut.
Nachindossaments (Art. 31) an zur Zahlung präsentiert und mangels Zahlung protestiert
worden ist.
Auch ein Vorblancoindossament kann zur Begebung nach Verfall und ins¬
besondere nach der Protesterhebung benützt werden, wenn alle auf dasselbe folgenden
Indossamente durchstrichen sind. In einem solchen Falle ist der Erwerber nach Protest als
Nachindossatar anzusehen, hat also nur abgeleitete Rechte, während der Vor-
blancoindossant als Vorindossant regreßpflichtig ist.
Teilindossament. Das Teilindossament, infolge welches mehrere Wechsel¬
inhaber gleichzeitig auf die ganze aus einem Wechsel geschuldete Wechselsumme berechtigt
erscheinen , jeder einzelne aber nur auf einen Teil, ist ungültig, erzeugt daher weder
ein Wechselrecht gegen den Acceptanten, noch ein Wechselregreßrecht.
Cessio n des Wechsels. Der Wechsel kann nicht nur indossiert, sondern auch
bloß cediert werden, doch muß, wenn der Cessionar in der Lage sein soll, seine Rechte
gegen die Wechselschuldner geltend zu machen, der Wechsel selbst mit übertragen werden,
da der Wechselschuldner nur gegen gehörige Auslieferung des Wechsels zu zahlen braucht.
Pro kura indo ssam ent. Es ist ein in der Form des Indossaments durch die
Klausel: „zum Inkasso", „in Vollmacht", „in procura" u. s. w. erteilter Auftrag zur
Vertretung des Indossanten rücksichtlich der diesem aus dem Papiere zustehenden
Rechte (Art. 17), daher sich der Prokuraindossatar alle Einreden entgegensetzen lassen
muß, die gegen den Prokuraindossanten zulässig sind, nicht aber jene Einreden, die
pur ihm persönlich entgegenstehen. Der Prokuraindossatar kann den Wechsel weiter in-
dossierew, jedoch immer nur mit der Wirkung eines Prokuraindossaments, selbst
wenn das Prokuraindossament ausdrücklich: „an Ordre" lautet, daher alle Indossa¬
tare eines Prokuraindossatars nur Prokuraindossatare sind.
Die Honorierung des Wechsels.
a) Die Acceptation.
Die Präsentation zum Accepte. Sie ist in der Regel eine diskretionäre
Befugnis des Wechselinhabers (Art. 18); nur ausnahmsweise besteht eine Präsen¬
tationspflicht:
1. Kraft des Gesetzes, um den Verfalltag herbeizuführen, bei befristeten
Sichtwechseln <Art. 19). Hier muß der Wechselinhaber binnen einer bestimmten Frist
die Acceptation einholen und, um seinen Regreß zu wahren, durch Protest darthun,
daß er dies gethan habe. Die Präsentation bloß zur Bestätigung der Sicht durch den
Bezogenen, anstatt zur Acceptation, genügt nach richtiger Ansicht nicht, um den Regreß des
Wechselinhabers zu wahren. Die Präsentation zur Annahme muß nach dem Gesetze (Art. 19)
binnen zwei Jahren, vom Datum der Ausstellung angefangen, vorgenommen werden,
sonst geht der Regreß gegen die Vormänner verloren. Dem Aussteller und jedem
Indossanten steht das Recht zu, an Stelle der gesetzlichen, zweijährigen Frist eine
kürzere oder längere Frist zu setzen. Die vom Aussteller gesetzte Frist gilt für alle
Indossanten sme ZCicht selbst in ihren Indossamenten eine andere Frist gesetzt haben;
sie tritt also absolut an Stelle der gesetzlichen Frist. Die von einem Indossanten
gesetzte Frist wirkt nur relativ für ihn; rücksichtlich der anderen bleibt es bei der ge¬
setzlichen, respektive bei der vom Aussteller gesetzten Frist.
Hat der Wechselinhaber bei der Präsentation des befristeten Sichtwechsels zur An¬
nahme ein datiertes Accept erlangt, so ist die Versallzeit dieses Wechsels definitiv
bestimmt; der Wechselinhaber kann sich durch rechtzeitige Protesterhebung mangels Zahlung
die Regreßrechte aus diesem Wechsel wahren. Wird aber das Accept von dem Bezogenen
nicht gegeben, oder wird zwar von ihm acceptiert, jedoch nicht datiert, so muß der
Wechselinhaber zur Wahrung seiner Regreßrechte innerhalb der Präsentationsfrist des Art. 19
Protest mangels Annahme, respektive mangels Datierung des Accepts erheben (Art. 20);
mit dieser Protesterhebung ist die Verfallzeit defrnitiv bestimmt. Unterläßt der