Das Wechselrecht.
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Modalitäten der Regreßzahlung. Jeder Regreßpflichtige hat das Recht,
gegen Leistung der Regreßsumme Zug um Zug die Auslieferung des Wechsels, des
Protestes und einer quittierten Retourrechnung zu verlangen (Art. 54). Der
einlösende Vormann ist berechtigt, sein Indossament und das seiner Nachmänner
zu durchstreichen.
Regreßnahme mittelst wirklicher Rücktratte. Jeder Regreßnehmer hat
auch das Recht, die Regreßsumme dadurch einzuziehen, daß er als Retrassant auf den
regreßpflichtigen Vormann, als den Retras säten, eine wirkliche Rückhalte zieht
(Art. 53), deren Wechselsumme so hoch angesetzt werden darf, daß der Retrassant von dem
Remittenten der Rücktratte als Valuta sowohl die Beträge der Art. 50, 51 erlangt,
als auch den Ersatz der durch die Rücktrassierung selbst (wegen der Stempel- und Mäkler¬
gebühren, des Diskontabzugs und des niedrigen Wechselkurses der Rücktratte) verursachten Kosten.
Die Rücktratte muß auf Sicht lauten und a ärittura (direkt auf den Regre߬
pflichtigen und nicht über andere Plätze hinweg) gezogen sein, sonst geht sie auf Gefahr
des Retrassanten unter Protest, da in diesem Fall der Retrassat als regreßpflichtiger
Vormann auf Grund des ursprünglichen Wechsels bloß die Beträge des Art. 50, 51
zu entrichten hat.
Auch wenn die Rücktratte auf Sicht lautet und a ärittura gezogen ist, braucht sie
der Retrassat nur dann zu honorieren, wenn ihm Zug um Zug nach Art. 54 der ur¬
sprüngliche Wechsel, der Protest und eine quittierte Retourrechnung ausgehändigt werden,
daher diese Papiere dem Retrassaten entweder direkt zuzusenden sind oder dem Remittenten
der Rücktratte vom Retrassanten übergeben werden müssen.
Haftung des Acceptanten — des Ausstellers des eigenen Wechsels
— für die Regreßschuld. Wenn der Acceptant — der Aussteller des eigenen
Wechsels — zur Verfallzeit die von ihm verlangte Zahlung nicht geleistet hat, so er¬
streckt sich ihre Verpflichtung auf alles, was der Wechselinhaber von irgend einem Vor¬
manne zu fordern berechtigt ist (Art. 50, 51, 52, 53, 81 Al. 2), resp. wenn er einen
Vormann hätte, zu fordern berechtigt wäre, also auf die Wechselsumme nebst 6 o/o Zinsen
vom Verfalltage, eine Provision von */»o/o, Protestkosten, wenn Protest leviert
worden ist. Wenn schon der regreßpflichtige Vorm ann die gesetzlich fixierte Retourrechnung
(Art. 50, 51) vergüten muß, so ist dazu der Hauptschuldner umsomehr verpflichtet,
da er ja in erster Linie dafür verantwortlich ist, daß der Wechselinhaber nicht be¬
friedigt wurde.
Solidare H aftung für d ie Regreßs chuld. (Art. 49, 81 Al. 3). Jeder
Regreßberechtigte kann jeden regreßpflichtigen Vorm ann und den Acceptanten —
den Aussteller des eigenen Wechsels — auf das Ganze in Anspruch nehmen,
alle zusammen oder auch nur einige kollektiv in einer Klage oder individuell in
verschiedenen Klagen, jeden in erster Linie, ohne an die Reihenfolge der Indossamente
gebunden zu sein (springender Regreß im Gegensatz zum Ordnungsregreß); er
darf auf einen übersprungenen Vormann zurückgreifen (Variationsrecht).
Jeder regreßpflichtige Vormann hat successioe ein Regreßrecht auf das Ganze
gegen seine regreßpflichtigen Vormänner und auch das Recht gegen den Acceptanten
— den Aussteller des eigenen Wechsels —; er hat diese Rechte nicht als neu ein¬
getretener, sondern als ursprünglicher Gläubiger, so, als ob er überhaupt nie in¬
dossiert hätte.
II. Are unorrncrke Konopierung durch Intervention.
Begriff der Intervention. Die Notadresse. Unter Intervention
versteht man chen behufs Wiederherstellung des geschädigten Kredits des Wechsels subsidiär
erfolgenden Hinzutritt einer Person (des Honoranten, Intervenienten) zu dem in
Not geratenen Wechselgeschäfte, also die subsidiäre Annahme oder Zahlung des
Wechsels; wenn sie durch einen für den Fall der Not im Wechsel selbst erteilten
Auftrag eines Wechselverpflichteten, z. B. „im Falle bei", „in Ermangelung bei",