Full text: Grundriß des Wechselrechts

C. S. Grünhut. 
20 ft. 8.j 
hervorgerufen wird, so beruht sie aus einer Notadresse Diese muß, wenn sie berück¬ 
sichtigt werden soll, auf den Zahlungsort des Wechsels lauten, gilt jedoch als so 
lautend, wenn ein besonderer Adreßort nicht angegeben ist; sie kann auch auf der Kopie 
oder Allonge stehen (Art. 62). 
Jeder Regreßpflichtige kann eine Notadresse setzen, auch jeder Indossant 
eines eigenen Wechsels, nicht aber der Acceptant oder der Aussteller des eigenen 
Wechsels. 
Als Notadresse kann berufen werden nicht bloß ein Fremder, sondern auch der 
Trassant und jeder Indossant, nicht aber der Bezogene selbst (sog. unechte Not¬ 
adresse). > 
Das Ehren accept. Es ist ein auf dem Wechsel, auf einer Kopie oder 
Allonge schriftlich erteiltes, gewöhnlich mit dem Zusatze: „zu Ehren", „unter Protest", 
„S. P." versehenes, nur ßu.b ssdidr für den Fall, daß der Wechsel von dem 
darin genannten Zahler nicht eingelöst werden würde, gegebenes Einlösungsversprechen, 
sei es einer Notadresse, sei es eines nicht berufenen Intervenienten; es kann 
auch bei dem eigenen Wechsel im Falle der Unsicherheit des Ausstellers Vor¬ 
kommen (Art. 98 P. 7, Art. 65); es steht in seinen Wirkungen dem ordentlichen 
Accepte gleich, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 
Der Ehrenacceptant ist zur Zahlung des Wechsels bei Verfall (der Wechselsumme 
nebst Zinsen, Protestkosten, nicht der Provision) verpflichtet, jedoch nur bedingt, nur für 
den Fall, daß der gehörige Protest mangels Zahlung des Bezogenen vorliegt, und daß 
der Wechselinhaber binnen der kurzen Protest fr ist von dem Ehrenacceptanten die 
Ehrenzahlung verlangt hat (Art. 60). Sind diese Bedingungen erfüllt, so erlischt die 
Verpflichtung des Ehrenacceptanten, wie die des ordentlichen Acceptanten (Art. 77), erst 
nach drei Jahren. 
Der Ehrenacceptant muß sich den Protest mangels Annahme gegen Erstattung 
der Kosten aushändigen und in einem Anhänge (Contraprotest) die geleistete Ehren 
acceptation authentisch bezeugen lassen (Art. 58); er hat, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, 
dem Wechselschuldncr, zu dessen Gunsten er das Ehrenaccept erteilt hat, dem Hon oralen, 
binnen zwei T a g dn M a ch der Protesterhebung, d. h. nach dieser Konstatierung im 
Anhänge, die EhreEceptation zu notifizieren und ihm den Protest zu übersenden, damit 
der Honorat seinerseits Kautionsregreß zu nehmen in der Lage sei. 
Der Ehrenacceptant ist nur gegenüber dem Wechselinhaber und gegenüber den 
Nachmännern des Konoraten wechselverpflichtet, nicht aber gegenüber dem Honoraten 
und gegenüber dessen Vormännern; er erlangt vielmehr, wenn er die Ehrenzahlung leistet, 
selbst Wechselregreßrecht gegen den Honoraten und gegen dessen Vormünner. 
Der Ehrenacceptant hat, auch wenn er selbst zur Leistung der Ehrenzahlung nicht 
gelangt, weil der Bezogene oder ein besserer Intervenient den Wechsel bezahlt hat, das 
Recht, Vs o/o Provision zu beanspruchen (Art. 65). 
Der Kautionsregreß bei Vorhandensein einer Notadresse. Befindet 
sich auf dem mangels Annahme protestierten Wechsel eine Notadresse, so muß, 
bevor Kautionsregreß genommen werden kann, die Präsentation zur Ehren ann ahme 
bei der Notadresse erfolgen. Wird das Ehrenaccept von feite der Notadresse 
nicht geleistet, so besteht der Kautionsregreß wie sonst. Wird jedoch das Ehrenaccept 
gegeben, so entfällt der Kautionsregreß für den Wechselinhaber und für die 
Nachmänner des Honoraten; auch der Ehrenacceptant selbst hat keinen Kautions¬ 
regreß; wohl aber besteht fort das Kautionsregreßrecht des Honoraten gegen seine 
Vor männer und jedes Vormannes des Honoraten gegen seine Vormänner. 
Wird die Notadresse zur Ehrenannahme überhaupt nicht aufgefordert, so verliert 
der Wechselinhaber jeden Kautionsregreß, nicht bloß den Regreß gegen den Adres¬ 
santen und dessen Nachmänner (Art. 56); auch der Adressant und seine Vor¬ 
männer haben keinen Kautionsregreß; es fehlt ihnen ja in der Regel der dazu not¬ 
wendige Protest mangels Annahme.
	        
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