Full text: Grundriß des Wechselrechts

Das Wechselrecht. 
P. 8.) 21 
Ehrenaccept eines nicht durch Notadresse Berufenen. Der Wechsel 
inhgher hat das Recht, ein ihm von feite eines nicht durch Notadresse Berufenen 
'angebotenes Ehrenaccept einfach zurückzuweisen und Kautionsregreß zu nehmen (Art. 57); 
läßt er aber ein solches Ehrenaccept freiwillig zu, so treten dieselben Rechtsfolgen ein, 
wie wenn eine Not ad resse ein Ehrenaccept gegeben hätte; es besteht daher lediglich ein 
Kautionsregreßrecht des Honoraten und seiner Vormänner. 
Die Ehrenzahlung. Sie ist eine subsidiäre Zahlung nach Verfall binnen 
der Protestfrist, findet auch bei eigenem Wechsel Anwendung (Art. 98 P. 7) und 
vertritt dem Wechselinhaber gegenüber nicht die Regreß Zahlung des Honoraten, 
sondern die ordentliche Zahlung des Bezogenen oder des Ausstellers des eigenen 
Wechsels, daher der Ehrenzahler zwar Zinsen, jedoch keine Provision entrichten muß. 
Wechselregreß des Ehrenzahlers. Der Ehrenzahler tritt kraft des Ge¬ 
setzes an Stelle des von ihm befriedigten Wechselinhabers mit selbständiger Be¬ 
rechtigung aus dem Wechsel (nicht bloß als Rechtsnachfolger) gegen den Honoraten, 
dessen Vormänner und den Acceptanten, auch gegen deren Avalisten (Art. 63), 
nicht aber gegen die Nach männer des Honoraten; er kann nach Art. 50, 52 Regreß 
nehmen, nicht aber eine wirkliche Rücktratte (Art. 53) abgeben. 
Modalitäten der Ehrenzahlung. Notifikation. Der Ehrenzahler muß 
sich von dem Wechselinhaber gegen die Ehrenzahlung den Wechsel und den Protest 
mangels Zahlung — gegen Erstattung der Kosten — aushändigen lassen und für die 
Konstatierung der geleisteten Ehrenzahlung im Proteste oder in einem Anhänge sorgen; 
er hat, wenn der Wechselinhaber die Notifikation nach Art. 45 unterlassen hat, um 
das volle Regreßrecht zu wahren, selbst dem Honoraten zu notifizieren. 
Ehrenzahlung der Notadresse und des Ehrenaceeptanten einer¬ 
seits, eines fremden Intervenienten andererseits. Die Ehreuzahlung einer 
auf den Zahlungsort lautenden Notadresse oder eines auch nur freiwillig zugelassenen 
Ehrenaceeptanten muß ausgesucht, umsomehr, wenn angeboten, angenommen werden, 
sonst geht der Regreß des Wechselinhabers gegen den Adressanten oder Honoraten 
und deren Nachmänner verloren (Art. 62); es bleibt ihm nur der Regreß gegen die 
Vormänner des Adressanten oder Honoraten. Aber auch eine von wem 
immer angebotene Ehrenzahlung, also die eines fremden Intervenienten, darf nicht zurück¬ 
gewiesen werden, da sonst der Regreß des Wechselinhabers gegen die Nach männer des 
in Aussicht genommenen Honoraten, nicht auch gegen den Honoraten, verloren geht. 
Der Honorat und der Intervenient. Die Intervention kann zu Ehren 
eines jeden Regreßpflichtigen erfolgen, für den Trassanten, für jeden 
Indossanten eines gezogenen oder eigenen Wechsels, nach richtiger Ansicht aber 
auch zu Gunsten des Acceptanten, oder des Ausstellers des eigenen Wechsels. 
Unterläßt der Intervenient die Angabe, zu wessen Ehren er interveniert hat, so wird an¬ 
genommen, daß dies zu Ehren des Trassanten, beim eigenen Wechsel zu Ehren 
des ersten Indossanten geschehen sei (Art. 59). 
Intervenieren kann auch der Trassant und jeder Indossant. 
Konkurrenz mehrererJntervenienten. Erbieten sich mehrere Intervenienten 
zur Ehrenzahlung, so muß jener Intervenient zurückweichen, der aus dem Wechsel 
oder Proteste ersehen konnte, daß ein anderer Intervenient da sei, der gesetzlich (Art. 64) 
bevorzugt ist, weil durch dessen Ehrenzahlung die größere Anzahl von Wechselverpflichteten 
liberiert werden würde. Drängt er sich dessenungeachtet zur Ehrenzahlung vor, so 
verliert er den Regreß gegen jene Wechselverpflichteten, welche durch die verdrängte 
bessere Ehrenzahlung befreit worden wären. Dies gilt auch dann, wenn mehrere 
Notadressen oder ein Ehrenacceptant oder der Bezogene Ehrenzahlung leisten 
wollen. ____^ 
Die Wechselverjährung. 
Die von der W.O. für die Anstellung der Wechselklagen aufgestellten kurzen Fristen 
sind Verjährungsfristen, nicht gesetzliche Ausschluß-Präklusiv-Fristen;
	        
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