Das Wechselrecht.
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Ehrenaccept eines nicht durch Notadresse Berufenen. Der Wechsel
inhgher hat das Recht, ein ihm von feite eines nicht durch Notadresse Berufenen
'angebotenes Ehrenaccept einfach zurückzuweisen und Kautionsregreß zu nehmen (Art. 57);
läßt er aber ein solches Ehrenaccept freiwillig zu, so treten dieselben Rechtsfolgen ein,
wie wenn eine Not ad resse ein Ehrenaccept gegeben hätte; es besteht daher lediglich ein
Kautionsregreßrecht des Honoraten und seiner Vormänner.
Die Ehrenzahlung. Sie ist eine subsidiäre Zahlung nach Verfall binnen
der Protestfrist, findet auch bei eigenem Wechsel Anwendung (Art. 98 P. 7) und
vertritt dem Wechselinhaber gegenüber nicht die Regreß Zahlung des Honoraten,
sondern die ordentliche Zahlung des Bezogenen oder des Ausstellers des eigenen
Wechsels, daher der Ehrenzahler zwar Zinsen, jedoch keine Provision entrichten muß.
Wechselregreß des Ehrenzahlers. Der Ehrenzahler tritt kraft des Ge¬
setzes an Stelle des von ihm befriedigten Wechselinhabers mit selbständiger Be¬
rechtigung aus dem Wechsel (nicht bloß als Rechtsnachfolger) gegen den Honoraten,
dessen Vormänner und den Acceptanten, auch gegen deren Avalisten (Art. 63),
nicht aber gegen die Nach männer des Honoraten; er kann nach Art. 50, 52 Regreß
nehmen, nicht aber eine wirkliche Rücktratte (Art. 53) abgeben.
Modalitäten der Ehrenzahlung. Notifikation. Der Ehrenzahler muß
sich von dem Wechselinhaber gegen die Ehrenzahlung den Wechsel und den Protest
mangels Zahlung — gegen Erstattung der Kosten — aushändigen lassen und für die
Konstatierung der geleisteten Ehrenzahlung im Proteste oder in einem Anhänge sorgen;
er hat, wenn der Wechselinhaber die Notifikation nach Art. 45 unterlassen hat, um
das volle Regreßrecht zu wahren, selbst dem Honoraten zu notifizieren.
Ehrenzahlung der Notadresse und des Ehrenaceeptanten einer¬
seits, eines fremden Intervenienten andererseits. Die Ehreuzahlung einer
auf den Zahlungsort lautenden Notadresse oder eines auch nur freiwillig zugelassenen
Ehrenaceeptanten muß ausgesucht, umsomehr, wenn angeboten, angenommen werden,
sonst geht der Regreß des Wechselinhabers gegen den Adressanten oder Honoraten
und deren Nachmänner verloren (Art. 62); es bleibt ihm nur der Regreß gegen die
Vormänner des Adressanten oder Honoraten. Aber auch eine von wem
immer angebotene Ehrenzahlung, also die eines fremden Intervenienten, darf nicht zurück¬
gewiesen werden, da sonst der Regreß des Wechselinhabers gegen die Nach männer des
in Aussicht genommenen Honoraten, nicht auch gegen den Honoraten, verloren geht.
Der Honorat und der Intervenient. Die Intervention kann zu Ehren
eines jeden Regreßpflichtigen erfolgen, für den Trassanten, für jeden
Indossanten eines gezogenen oder eigenen Wechsels, nach richtiger Ansicht aber
auch zu Gunsten des Acceptanten, oder des Ausstellers des eigenen Wechsels.
Unterläßt der Intervenient die Angabe, zu wessen Ehren er interveniert hat, so wird an¬
genommen, daß dies zu Ehren des Trassanten, beim eigenen Wechsel zu Ehren
des ersten Indossanten geschehen sei (Art. 59).
Intervenieren kann auch der Trassant und jeder Indossant.
Konkurrenz mehrererJntervenienten. Erbieten sich mehrere Intervenienten
zur Ehrenzahlung, so muß jener Intervenient zurückweichen, der aus dem Wechsel
oder Proteste ersehen konnte, daß ein anderer Intervenient da sei, der gesetzlich (Art. 64)
bevorzugt ist, weil durch dessen Ehrenzahlung die größere Anzahl von Wechselverpflichteten
liberiert werden würde. Drängt er sich dessenungeachtet zur Ehrenzahlung vor, so
verliert er den Regreß gegen jene Wechselverpflichteten, welche durch die verdrängte
bessere Ehrenzahlung befreit worden wären. Dies gilt auch dann, wenn mehrere
Notadressen oder ein Ehrenacceptant oder der Bezogene Ehrenzahlung leisten
wollen. ____^
Die Wechselverjährung.
Die von der W.O. für die Anstellung der Wechselklagen aufgestellten kurzen Fristen
sind Verjährungsfristen, nicht gesetzliche Ausschluß-Präklusiv-Fristen;