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C- S. Grünhut.
eine vertragsmäßige Abkürzung ist zulässig, nicht aber eine Verlängerung oder ein im
voraus geleisteter Verzicht.
Ist die eingetretene Verjährung offensichtlich, so hat sie der Richter von
Amtswegen zu beachten.
Bloß subjektiv in der Person des Wechselgäubigers gelegene Hemmungs¬
gründe der Verjährung kommen nicht in Betracht, wohl aber objektive Hindernisse
der Klageanstellung.
Dauer und Beginn der Verjährungsfristen.
1. Das Recht aus den Skripturakten des Acceptanten und des Ausstellers
des eigenen Wechsels muß spätestens binnen drei Jahren vom Verfalltage geltend
gemacht werden (Art. 77, 100); ebenso im Fall der Prolongation. Der Verfalltag
ist nicht mitzurechnen.
2. Die Regreßklage gegen den Trassanten und gegen einen Indossanten ver¬
jährt in drei, je nach der Lage des Zahlungsorts oder des Wohnorts des Regre߬
nehmers verschieden bestimmten Fristen (Art. 78, 79) und zwar die Regreßklage des
letzten Inhabers *
in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa zahlbar ist, ausgenommen
Island und die Färöer,
in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder in
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar ist,
in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem außereuropäischen Lande, in
Island oder den Färöern zahlbar ist (Art. 78);
die Regreßklage eines Jndossanten in drei, sechs oder achtzehn Monaten, je nach¬
dem sein Wohnort im ersten, zweiten oder dritten geographischen Gebiet
gelegen ist.
Die Verjährung beginnt gegen den letzten Inhaber mit dem Protesttage, gegen
einen Vormann vom Tage der durch ihn geleisteten Zahlung oder von dem Tage
der ihm geschehenen Behändigung der Regreßklage oder Ladung.
Ist das Accept durch Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erloschen, so
7 fällt auch der Regreß weg, nach richtiger Ansicht jedoch nur dann, wenn die Verjährung
. des Accepts durch ein Verschulden des Regreßnehmers eingetreten ist.
Unterbrechung der Verjährung. Die Wechselverjährung kann nur durch
zwei gerichtliche Akte unterbrochen werden: 1. nur durch die Behändigung der Klage —
auf Zahlung oder Deposition, auch der Feststellungsklage — und 2. nur durch die vom Be¬
klagten geschehene Streitverkündigung (Art. 80). Der Vormann, dem der Streit
verkündigt worden, braucht seinerseits nicht den Streit zu verkündigen, um seine künftige
Regreßnahme zu sichern.
Die Konkurseröffnung über den Wechselschuldner genügt nicht zur Unterbrechung
der Verjährung, wohl aber die Anmeldung der Wechselforderung im Konkurse.
In der Protesterhebung mangels Zahlung, in der Schuldanerkennung, in der Teil¬
zahlung, in der Prolongation liegt kein Unterbrechungsgrund der Verjährung.
'Wiederbeginn der Verjährung. Die unterbrochene Verjährung beginnt wieder
neu zu laufen, im Falle der Unterbrechung durch Klagebehändigung, sobald der Kläger
den anhängig gemachten Rechtsstreit liegen läßt und zwar von der letzten Prozeßhandlung
der Parteien oder des Gerichts angefangen, im Falle der Unterbrechung durch Streit -
Verkündigung, sobald der Vorprozeß, in dem die Streitverkündigung erfolgt, durch
rechtskräftiges Urteil beendigt ist. -i- - r
Dauer der neuen Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist ist dieselbe
wechselrechtliche Verjährungsfrist, wie die unterbrochene.
Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Die Unterbrechung tritt
bloß zum Nachteile jenes Wechselschuldners ein, rücksichtlich dessen der Unterbrechungs¬
grund eingetreten ist, und bloß zum Vorteile jenes Wechselgläubigers, der den
Unterbrechungsakt diesem Wechselschuldner gegenüber selbst gesetzt hat.