Das Wechselrecht.
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Das Recht aus dem präpudizierten und verjährten Wechsel.
Die wechselrechtliche Bereicherungsklage. Art. 83 gemährt dem Wechsel¬
inhaber ausnahmsweise auch aus dem schon erloschenen Skripturakte eine Forderung,
jedoch nur gegen den Trassanten und Acceptanten — den Aussteller des
eigenen Wechsels — und auch gegen sie nur insoweit, als sie sich selbst mit
dem Schaden des Wechselinhabers bereichern würden, so daß sie also nicht,
wie vor eingetretener Präjudizierung oder Verjährung, bloß aus Grund des
Skripturakts gemäß dem Inhalte desselben, sondern zwar noch auf Grund des
erloschenen Skripturakts, jedoch nur unter der Bedingung der Be¬
reicherung und beschränkt bis zum Maximalbetrage der Bereicherung,
daher auch nicht mit Wechselklage im Wechselprozesse in Anspruch genommen
werden können.
Gegen einen Indossanten kann die Bereicherungsklage aus Art. 83 nicht an¬
gestellt werden, da er bei der weiteren Begebung «des Wechsels in der Regel nur das
wieder erlangt, was er selbst bei der Erwerbung des Wechsels als Valuta
aus ge legt hat.
Der Kläger kann nach Art. 83 vom Trassanten beanspruchen, was dieser, da er
im Negreßwege nicht remboursiert hat, zum Schaden des Klägers durch die Valuta an
ungebührlichen Vorteilen erlangt hat und nunmehr grundlos zurückbehalten würde. Der
Kläger hat seinen Anspruch, außer durch den Skripturakt des Trassanten, auch noch dadurch
zu fundieren, daß er den Eintritt der Bedingung, von der die Haftung aus dem erloschenen
Skripturakte gesetzlich abhängig ist, also die Bereicherung und das Maß der gesetzlich fort¬
dauernden Haftung klarstellt; er hat daher durch Aufdeckung des unterliegenden Verhält¬
nisses darzuthun, welche Valuta einerseits der Trassant empfangen, und daß
dieser andrerseits Deckung nicht gemacht oder die gemachte Deckung wieder zurück¬
empfangen habe.
Hat der Trassunt überhaupt keine Valuta empfangen, so ist er n i ch t bereichert,
selbst wenn er die Deckung infolge der Präjudizierung erspart; denn der Trassant hat
dadurch keinen positiven Gewinn aus dem Wechselgeschäste gezogen, sondern nur einen
Schaden vermieden; er hat nichts zu seinem Vermögen hinzubekommen,-er behält nur das,
was er ohnehin besaß.
Das internationale Wechselrecht.
1. Die Wechselfähigkeit eines Ausländers. Art. 84 unterwirft den
Ausländer in Beziehung auf seine Wechselfähigkeit in der Regel dem Gesetze seines
Landes, macht aber eine wichtige Ausnahme. Der nach dem Gesetze seines eigenen Landes
wechselunfähige Ausländer wird durch Wechselskripturakte, die er im In lau de
vollzieht, wechselverpflichtet, ^ vorausgesetzt daß er nach inländischem Rechte (Isx loci
aetus) als wechselfähig erscheint.
2. Die Form der Wechselskripturakte. Im Einklänge mit der Regel: locus
rsxit actum bestimmt Art. 85, daß für die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande
ausgestellten Wechselskripturaktes das Gesetz des ausländischen Ausstellungsortes entscheidend
sei. Davon giebt es zwei Ausnahmen: -r) Entspricht der im Aus lande ausgestellte
Wechselskripturakt seiner Form nach zwar nicht dem ausländischen Gesetze, wohl aber
dem inländischen, so ist trotz der Ungültigkeit des Grundwechsels jeder
spätere, imJnlande hinzugetretene, accesso rische Wechselskripturakt gültig, wenn
seine Form dem inländischen Gesetze entspricht (Art. 85, Al. 2). b) Ein Inländer
kann sich gegenüber einem Inländer im Auslande gültig verpflichten, nicht bloß, wenn
er den Wechsel nach dem betreffenden ausländischen Rechte errichtet, sondern auch,
wenn er die durch das Gesetz seines Landes vorgeschriebene Form beobachtet hat
(Art. 85, Al. 3). o > - v - -