Full text: Grundriß des Wechselrechts

Das Wechselrecht. 
sl. 8.) 23 
Das Recht aus dem präpudizierten und verjährten Wechsel. 
Die wechselrechtliche Bereicherungsklage. Art. 83 gemährt dem Wechsel¬ 
inhaber ausnahmsweise auch aus dem schon erloschenen Skripturakte eine Forderung, 
jedoch nur gegen den Trassanten und Acceptanten — den Aussteller des 
eigenen Wechsels — und auch gegen sie nur insoweit, als sie sich selbst mit 
dem Schaden des Wechselinhabers bereichern würden, so daß sie also nicht, 
wie vor eingetretener Präjudizierung oder Verjährung, bloß aus Grund des 
Skripturakts gemäß dem Inhalte desselben, sondern zwar noch auf Grund des 
erloschenen Skripturakts, jedoch nur unter der Bedingung der Be¬ 
reicherung und beschränkt bis zum Maximalbetrage der Bereicherung, 
daher auch nicht mit Wechselklage im Wechselprozesse in Anspruch genommen 
werden können. 
Gegen einen Indossanten kann die Bereicherungsklage aus Art. 83 nicht an¬ 
gestellt werden, da er bei der weiteren Begebung «des Wechsels in der Regel nur das 
wieder erlangt, was er selbst bei der Erwerbung des Wechsels als Valuta 
aus ge legt hat. 
Der Kläger kann nach Art. 83 vom Trassanten beanspruchen, was dieser, da er 
im Negreßwege nicht remboursiert hat, zum Schaden des Klägers durch die Valuta an 
ungebührlichen Vorteilen erlangt hat und nunmehr grundlos zurückbehalten würde. Der 
Kläger hat seinen Anspruch, außer durch den Skripturakt des Trassanten, auch noch dadurch 
zu fundieren, daß er den Eintritt der Bedingung, von der die Haftung aus dem erloschenen 
Skripturakte gesetzlich abhängig ist, also die Bereicherung und das Maß der gesetzlich fort¬ 
dauernden Haftung klarstellt; er hat daher durch Aufdeckung des unterliegenden Verhält¬ 
nisses darzuthun, welche Valuta einerseits der Trassant empfangen, und daß 
dieser andrerseits Deckung nicht gemacht oder die gemachte Deckung wieder zurück¬ 
empfangen habe. 
Hat der Trassunt überhaupt keine Valuta empfangen, so ist er n i ch t bereichert, 
selbst wenn er die Deckung infolge der Präjudizierung erspart; denn der Trassant hat 
dadurch keinen positiven Gewinn aus dem Wechselgeschäste gezogen, sondern nur einen 
Schaden vermieden; er hat nichts zu seinem Vermögen hinzubekommen,-er behält nur das, 
was er ohnehin besaß. 
Das internationale Wechselrecht. 
1. Die Wechselfähigkeit eines Ausländers. Art. 84 unterwirft den 
Ausländer in Beziehung auf seine Wechselfähigkeit in der Regel dem Gesetze seines 
Landes, macht aber eine wichtige Ausnahme. Der nach dem Gesetze seines eigenen Landes 
wechselunfähige Ausländer wird durch Wechselskripturakte, die er im In lau de 
vollzieht, wechselverpflichtet, ^ vorausgesetzt daß er nach inländischem Rechte (Isx loci 
aetus) als wechselfähig erscheint. 
2. Die Form der Wechselskripturakte. Im Einklänge mit der Regel: locus 
rsxit actum bestimmt Art. 85, daß für die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande 
ausgestellten Wechselskripturaktes das Gesetz des ausländischen Ausstellungsortes entscheidend 
sei. Davon giebt es zwei Ausnahmen: -r) Entspricht der im Aus lande ausgestellte 
Wechselskripturakt seiner Form nach zwar nicht dem ausländischen Gesetze, wohl aber 
dem inländischen, so ist trotz der Ungültigkeit des Grundwechsels jeder 
spätere, imJnlande hinzugetretene, accesso rische Wechselskripturakt gültig, wenn 
seine Form dem inländischen Gesetze entspricht (Art. 85, Al. 2). b) Ein Inländer 
kann sich gegenüber einem Inländer im Auslande gültig verpflichten, nicht bloß, wenn 
er den Wechsel nach dem betreffenden ausländischen Rechte errichtet, sondern auch, 
wenn er die durch das Gesetz seines Landes vorgeschriebene Form beobachtet hat 
(Art. 85, Al. 3). o > - v - -
	        
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