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(Bericht S. 256.) — Ebenso hielt es die Kommission laut Bericht
S. 257 für nicht „angängig", dem mehrseitigen Wunsche nach einer
Bestimmung nachzukommen, welche bei Ausmaß des Ersatzes dem
richterlichen Ermessen (nach Vorgang des schweizer. OblR. W 47, 49)
einen freieren Spielraum einräumen sollte, weil dies ein allzutiefes
Eingreifen in die Struktur des Gesetzbuches bedeuten würde. Immer
wieder stoßen wir auf die hemmenden Schranken der bloßen „Teil¬
revision"!
Gewiß ist der Revisionsentwurf vom Jahre 1912 trotz über¬
flüssiger Breite einzelner Kapitel eine sehr anerkennenswerte legislative
Leistung und der vom Freih. von Schey verfaßte Bericht der Herren¬
hauskommission repräsentiert eine mühevolle Arbeit von bleibendem
wissenschaftlichen Werte. Aber viele wesentliche Mängel und gähnende
Lücken der früheren Vorlagen sind unberührt geblieben. Ganz verfehlt
und höchst bedenklich ist namentlich die beantragte Bestimmung des
§67 Entw., demzufolge in Zukunft Streitigkeiten zwischen Nachbarn
wegen ungewöhnlicher Benachteiligung durch Rauch, Übelgeruch,
Getöse usw. der Kompetenz der Administrativbehörden entzogen und
der Entscheidung der Gerichte zugewiesen werden sollen. (Vgl. dagegen
S. 38 dieser Schrift.) — Das dringende Verbot des unlauteren Wett¬
bewerbes konnte durch Aufnahme einer kurzen bündigen Bestimmung
nach Vorgang des schweiz. OblR. K 48 ohne Anstand ausgesprochen
werden. (S. 68 dieser Schrift.) — Auch nach der jüngsten Revision
wäre unser Schadenersatzrecht, wie Mihurko a. a. O. richtig bemerkt,
weit davon entfernt, den modernen Verkehrsbedürfnissen zu entsprechen.
Die Gründe liegen eben schon in der verfehlten Anlage des Planes,
der jede freiere Bewegung der Reformtätigkeit hemmte. Wo immer
der Entwurf den Anlauf hiezu nimmt, immer wieder klingt uns der
Refrain entgegen, daß eine tiefergehende Änderung oder Ergänzung die
der „Teilrevision" gesteckten Grenzen überschreiten würde. Dazu
kommen die Hemmnisse der parlamentarischen Behandlung des
schwierigen Werkes, welche der raschen und sachgemäßen Ausarbeitung
größerer Kodifikationen entschieden abträglich sind.
Und so komme ich auf meinen mehrseitig gebilligten Vorschlag
(Zentralbl. f. jur. Pr., 21. Bd., 1911) zurück, die Aufgabe der Voll¬
revision des ABGB. nach altbewährtem Muster, vorerst einer be¬
sonderen Fachkommission von drei bis fünf arbeitskräftigen Mit¬
gliedern anzuvertrauen, welche sich ausschließlich mit der Revision