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Postbeamten gegen das Postärar sind vom ordentlichen Rechts¬
wege nicht ausgeschlossen, da diese nicht Staatsbeamte im engeren
Sinne sind. Vgl. auch Slg. NF. Nr. 5413, betreffend das Post¬
sparkassenamt.
Das Prinzip der Haftung der juristischen Person als Inhaberin
einer gewerblichen oder industriellen Unternehmung für das Ver¬
schulden ihres Vertreters fand auch neuerlich Ausdruck im Ges.
vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. 1 für 1888, betreffend die
Unfallversicherung der Arbeiter.
Nach § 45 dieses Gesetzes ist der Betriebsunternehmer - gleich¬
viel, ob Einzelner oder Gesellschaft, Erwerbs- oder Wirtschafts¬
genossenschaft oder Verein — verpflichtet, wenn sein gesetzlicher Ver¬
treter, ein zur Geschäftsführung berechtigter Gesellschafter oder
ein Vorstandsmitglied oder Liquidator den Unfall einer im Betriebe
beschäftigten Person vorsätzlich oder durch grobes Verschulden herbei¬
führt, die Versicherungsanstalt für die von ihr zu leistenden Ent¬
schädigungen schadlos zu halten. Im Falle der Betriebsunfall von
den obgenannten Vertretern der Unternehmung vorsätzlich herbei¬
geführt wurde, steht nach ß 46 I. e. auch dem Versicherten oder
dessen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Unternehmer zu. In diesen Vorschriften erkennen wir ein Prinzip,
welches in allen Fällen des Betriebes eines Gewerbes oder eines
sonstigen Unternehmens durch eine juristische Person (Staat, Ge¬
meinde, Verein, Genossenschaft usw.) zur Geltung gelangen soll —
ein Prinzip, welches unzweifelhaft ebensosehr einem unabweisbaren
praktischen Bedürfnisse als der Gerechtigkeit entspricht.
Denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine juristische Person
als Inhaberin gewerblicher Betriebe im Hinblick auf die Vergütung
des durch ihre Hilfspersonen herbeigeführten Schadens sich gegen¬
über physischen Unternehmern des Privilegiums einer geringeren
Verantwortlichkeit erfreuen sollte, zum Nachteile des Publikums,
welches gerade auf die mächtigen materiellen Mittel, die juristischen
Personen als Unternehmern gewöhnlich zur Verfügung stehen,
vertraut.^
Würde den juristischen Personen ABGB. wird auch anerkannt, daß bei
dieses Sonderrecht zustehen, so könnte obwaltender inula tiäss der Vertreter
nicht gesagt werden, daß sie „gleiche der Gemeinde die Rechtsfolgen der Un-
Rechte mit den einzelnen Personen" redlichkeit des Besitzes auf die Ge-
genießen (Z 26 ABGB.). Im Z 337 meinde sich erstrecken (Z 335 ABGB.).