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In Übereinstimmung mit diesem Rechtsgedanken erklärt das
Schweizer Obl.-R. im Art. 61 ausdrücklich, daß juristische Per¬
sonen, wenn sie ein Gewerbe betreiben, der Haftpflicht nicht minder
unterworfen sind, wie physische Personen in ihrer Eigenschaft als
Gewerbetreibende.^ Desgleichen bestimmt das deutsche BGB.
(ZA 31, 81), daß juristische Personen, insbesondere der Fiskus, für
den Schaden haften, welchen ihre berufenen Vertreter durch eine
in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersätze verpflichtende Handlung dritten Personen zu¬
gefügt haben. — Dieselbe Haftpflicht folgt aus Art. 1384 und 1797
franz. Loäs eivii, denen gemäß der Geschäftsherr unbedingt (so¬
nach auch ohne ein Verschulden) für die Vergütung des Schadens
haftbar ist, welcher aus den von seinen Angestellten bei der Aus¬
führung der ihnen übertragenen Arbeiten begangenen unerlaubten
Handlungen entspringt. (Vgl. auch Z 1153 italien. BGB.)
Ohne Zweifel haben wir auch in den angeführten Vorschriften
der ZA 45 und 46 UnfVG. (S. 89) die Anwendung eines für alle
juristischen Personen und Gesellschaften in gleichem Maße geltenden
Prinzipes zu erblicken^, nämlich des Prinzips unbedingter Haf¬
tung der juristischen Personen und der Gesellschaften für die Ver¬
gütung des von ihren Vertretern im Betriebe einer (gesellschaft¬
lichen oder genossenschaftlichen) Unternehmung welcher Art immer
dritten Personen zugefügten Schadens.56
Auf die von Pf aff (N. 234) gestellte Frage, ob die juristische
Person für milpa in sliZanäo des wählenden (bestellenden) Organs
oder „sofort für das Verschulden des gewählten Organs" hafte,
antworte ich: Bei Bestellung von Gehilfen ist sie nur für enlpn
in eligsncko verantwortlich (ZA 1314 und 1315 ABGB.), mag im
übrigen der die Wahl vollziehende Vertreter welche über- oder
54 Die Rechtsprechung des deutschen
Reichsgerichtes beobachtet konsequentden
Grundsatz, daß sowohl offene Handels¬
gesellschaften als Aktiengesellschaften
(welche als juristische Personen ange¬
sehen werden) für den Ersatz des Scha¬
dens haften, welchen ihre Angestellten
in der Ausführung der ihnen über¬
tragenen Funktionen durch unerlaubte
Handlungen dritten Personen zufügen.
Vgl. die Entsch. XVII., S. 93, XVIII.,
S. 120, XX., S. 43 u. a.
55 Auf gleiche Weise werden gemäß
den ZZ 45 und 46 I. o. Personen, welche
unfähig sind, sich selbst zu vertreten,
durch rechtswidrige Handlungen ihrer
gesetzlichen Vertreter ersatzpflichtig.
55 Dagegen kann mit Grund nicht
darauf hingewiesen werden, daß die
M 4b und 46 I. o. nur von einem vor¬
sätzlich oder durch grobes Verschulden
herbeigeführten Schaden sprechen, denn
dieser Einschränkung kommt wegen des
Bersicherungszwanges ein Ausnahms¬
charakter zu.