Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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In Übereinstimmung mit diesem Rechtsgedanken erklärt das 
Schweizer Obl.-R. im Art. 61 ausdrücklich, daß juristische Per¬ 
sonen, wenn sie ein Gewerbe betreiben, der Haftpflicht nicht minder 
unterworfen sind, wie physische Personen in ihrer Eigenschaft als 
Gewerbetreibende.^ Desgleichen bestimmt das deutsche BGB. 
(ZA 31, 81), daß juristische Personen, insbesondere der Fiskus, für 
den Schaden haften, welchen ihre berufenen Vertreter durch eine 
in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene, 
zum Schadensersätze verpflichtende Handlung dritten Personen zu¬ 
gefügt haben. — Dieselbe Haftpflicht folgt aus Art. 1384 und 1797 
franz. Loäs eivii, denen gemäß der Geschäftsherr unbedingt (so¬ 
nach auch ohne ein Verschulden) für die Vergütung des Schadens 
haftbar ist, welcher aus den von seinen Angestellten bei der Aus¬ 
führung der ihnen übertragenen Arbeiten begangenen unerlaubten 
Handlungen entspringt. (Vgl. auch Z 1153 italien. BGB.) 
Ohne Zweifel haben wir auch in den angeführten Vorschriften 
der ZA 45 und 46 UnfVG. (S. 89) die Anwendung eines für alle 
juristischen Personen und Gesellschaften in gleichem Maße geltenden 
Prinzipes zu erblicken^, nämlich des Prinzips unbedingter Haf¬ 
tung der juristischen Personen und der Gesellschaften für die Ver¬ 
gütung des von ihren Vertretern im Betriebe einer (gesellschaft¬ 
lichen oder genossenschaftlichen) Unternehmung welcher Art immer 
dritten Personen zugefügten Schadens.56 
Auf die von Pf aff (N. 234) gestellte Frage, ob die juristische 
Person für milpa in sliZanäo des wählenden (bestellenden) Organs 
oder „sofort für das Verschulden des gewählten Organs" hafte, 
antworte ich: Bei Bestellung von Gehilfen ist sie nur für enlpn 
in eligsncko verantwortlich (ZA 1314 und 1315 ABGB.), mag im 
übrigen der die Wahl vollziehende Vertreter welche über- oder 
54 Die Rechtsprechung des deutschen 
Reichsgerichtes beobachtet konsequentden 
Grundsatz, daß sowohl offene Handels¬ 
gesellschaften als Aktiengesellschaften 
(welche als juristische Personen ange¬ 
sehen werden) für den Ersatz des Scha¬ 
dens haften, welchen ihre Angestellten 
in der Ausführung der ihnen über¬ 
tragenen Funktionen durch unerlaubte 
Handlungen dritten Personen zufügen. 
Vgl. die Entsch. XVII., S. 93, XVIII., 
S. 120, XX., S. 43 u. a. 
55 Auf gleiche Weise werden gemäß 
den ZZ 45 und 46 I. o. Personen, welche 
unfähig sind, sich selbst zu vertreten, 
durch rechtswidrige Handlungen ihrer 
gesetzlichen Vertreter ersatzpflichtig. 
55 Dagegen kann mit Grund nicht 
darauf hingewiesen werden, daß die 
M 4b und 46 I. o. nur von einem vor¬ 
sätzlich oder durch grobes Verschulden 
herbeigeführten Schaden sprechen, denn 
dieser Einschränkung kommt wegen des 
Bersicherungszwanges ein Ausnahms¬ 
charakter zu.
	        
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