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untergeordnete Stellung immer (als Direktor, Ober- oder Unter¬
beamter usw.) einnehmen. (Pf aff a. a. O. entscheidet sich für die
zweite Alternative.)
L. In jenen Fällen, wo ein Staats- oder Gemeinde-, Bezirks¬
oder Landesbeamter (oder Diener) durch eine in der Ausübung
der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt begangene rechtswidrige
Handlung und Unterlassung einer Partei Schaden verursachte, sind
nicht die Grundsätze des Privatrechtes, sondern jene des öffent¬
lichen Rechtes zur Anwendung zu bringen; denn die diesbezüglichen,
durch den Staats- wie durch den Landes- und Gemeindedienst be¬
gründeten Rechtsbeziehungen sind öffentlichrechtlicher Natur??
Es kann deshalb zum Zwecke der Lösung der Frage nach der
Haftung des Staates, Landes oder der Gemeinde für das Ver¬
schulden ihrer Beamten von den Normen des Privatrechtes selbst
auf dem Wege der Analogie nicht Gebrauch gemacht werden. (Vgl.
Prazäk, kruvo üst., I., Z 97, und lll., Z 261; Ulbrich,
Staatsw. B., II., S. 1774; Schuster-Bonnott, ZPr., Z 79; Ott,
Ui2. 8., 8 9 i. I.; dazu Canstein, ZPR., I-, 8 5, S. 165 f1905j;
Perlmann, Grünhuts Zeitschr. 34, S. 57flg.) Die Frage, ob der
Staat oder eine Gemeinde usw. für den Schaden aufzukommen habe,
den ihre Organe in der Vollziehung ihrer amtlichen Obliegenheiten
dritten Personen zufügten, muß vielmehr auf Grundlage der Vor¬
schriften des öffentlichen Rechtes ihre Beantwortung finden. (Vgl.
Slg. NF. Nr. 5245.)
In dem österreichischen öffentlichen Rechte fehlt es jedoch an
einer Vorschrift, welche eine derartige Haftpflicht grundsätzlich
für alle Fälle aussprechen würde. Eine Verbindlichkeit des Staates
zur Schadloshaltung wird im Gesetze nur anerkannt: im Falle
5? Dies wird nunmehr allgemein an¬
erkannt. Vgl. auch die Entsch. des österr.
Reichsgerichtes bei v. Hye, Slg. II.,
S. XXIX slg., ferner die neuere deutsche
Literatur bei Lüning, S. 50 flg., 83,
95 slg.; dazu Otto Mayer, Deutsches
Verwaltungsrecht, ZS 53 flg. Streitig
ist in Deutschland, ob die Regelung der
bezüglichen Fragen durch ein einheit¬
liches Reichsgesetz zu erfolgen, oder ob
die Regelung (wie bisher) den Einzel¬
staaten zu belassen sei. Für den ersteren
Modus besonders Gierke, Gutachten
für den deutschen Juristentag von 1906
und dieser selbst. Für das österr. Recht
vgl. PraLuk, Kompetenzstreitigkeiten
(böhm.) I., S. 150 flg.; Pavliöek,
S. 67; Perlmann a. a. O., S. 89.
Letzterer führt näher aus, daß in
Frankreich die Gerichte die Haftung
des Staates für seine Beamten aus dem
öffentlichen Rechte (bzw. aus dem
Naturrechte) ableiten, während das
englisch-amerikanische Recht eine
Haftung des Staates für schädigende
Handlungen seiner Beamten grundsätz¬
lich nicht anerkennt (S. 76 flg.).