Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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untergeordnete Stellung immer (als Direktor, Ober- oder Unter¬ 
beamter usw.) einnehmen. (Pf aff a. a. O. entscheidet sich für die 
zweite Alternative.) 
L. In jenen Fällen, wo ein Staats- oder Gemeinde-, Bezirks¬ 
oder Landesbeamter (oder Diener) durch eine in der Ausübung 
der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt begangene rechtswidrige 
Handlung und Unterlassung einer Partei Schaden verursachte, sind 
nicht die Grundsätze des Privatrechtes, sondern jene des öffent¬ 
lichen Rechtes zur Anwendung zu bringen; denn die diesbezüglichen, 
durch den Staats- wie durch den Landes- und Gemeindedienst be¬ 
gründeten Rechtsbeziehungen sind öffentlichrechtlicher Natur?? 
Es kann deshalb zum Zwecke der Lösung der Frage nach der 
Haftung des Staates, Landes oder der Gemeinde für das Ver¬ 
schulden ihrer Beamten von den Normen des Privatrechtes selbst 
auf dem Wege der Analogie nicht Gebrauch gemacht werden. (Vgl. 
Prazäk, kruvo üst., I., Z 97, und lll., Z 261; Ulbrich, 
Staatsw. B., II., S. 1774; Schuster-Bonnott, ZPr., Z 79; Ott, 
Ui2. 8., 8 9 i. I.; dazu Canstein, ZPR., I-, 8 5, S. 165 f1905j; 
Perlmann, Grünhuts Zeitschr. 34, S. 57flg.) Die Frage, ob der 
Staat oder eine Gemeinde usw. für den Schaden aufzukommen habe, 
den ihre Organe in der Vollziehung ihrer amtlichen Obliegenheiten 
dritten Personen zufügten, muß vielmehr auf Grundlage der Vor¬ 
schriften des öffentlichen Rechtes ihre Beantwortung finden. (Vgl. 
Slg. NF. Nr. 5245.) 
In dem österreichischen öffentlichen Rechte fehlt es jedoch an 
einer Vorschrift, welche eine derartige Haftpflicht grundsätzlich 
für alle Fälle aussprechen würde. Eine Verbindlichkeit des Staates 
zur Schadloshaltung wird im Gesetze nur anerkannt: im Falle 
5? Dies wird nunmehr allgemein an¬ 
erkannt. Vgl. auch die Entsch. des österr. 
Reichsgerichtes bei v. Hye, Slg. II., 
S. XXIX slg., ferner die neuere deutsche 
Literatur bei Lüning, S. 50 flg., 83, 
95 slg.; dazu Otto Mayer, Deutsches 
Verwaltungsrecht, ZS 53 flg. Streitig 
ist in Deutschland, ob die Regelung der 
bezüglichen Fragen durch ein einheit¬ 
liches Reichsgesetz zu erfolgen, oder ob 
die Regelung (wie bisher) den Einzel¬ 
staaten zu belassen sei. Für den ersteren 
Modus besonders Gierke, Gutachten 
für den deutschen Juristentag von 1906 
und dieser selbst. Für das österr. Recht 
vgl. PraLuk, Kompetenzstreitigkeiten 
(böhm.) I., S. 150 flg.; Pavliöek, 
S. 67; Perlmann a. a. O., S. 89. 
Letzterer führt näher aus, daß in 
Frankreich die Gerichte die Haftung 
des Staates für seine Beamten aus dem 
öffentlichen Rechte (bzw. aus dem 
Naturrechte) ableiten, während das 
englisch-amerikanische Recht eine 
Haftung des Staates für schädigende 
Handlungen seiner Beamten grundsätz¬ 
lich nicht anerkennt (S. 76 flg.).
	        
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