Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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Kosten der Wiedereinlieferung des Schüblings, sofern ihren Organen 
diesbezüglich ein Verschulden zur Last fällt. (Ges. vom 27. Juli 
1871, RGBl. Nr. 88, Z 18.) Vgl. das Nähere hierüber im Z 2, 
lit. 6 und l dieser Schrift. 
Diese Vorschriften haben unverkennbar den Charakter von 
Ausnahmsbestimmungen und gestatten daher nicht die Deduktion, 
daß der Staat, das Land und die Gemeinde in allen Fällen der 
Schadenszufügung durch rechtswidrige Ausübung der öffentlichen 
Gewalt ihrer Amtsorgane ersatzpflichtig seiend Für die Richtig¬ 
es So im wesentlichen auch PraLäk 
I., S. 160 flg., III., Z 261 undLarcher, 
GZ. 1880, Nr. 83. Letzterer erwähnt, 
daß auch nach der Rechtsprechung der 
tirolischen Gerichte für den Ersatz des 
durch eine Rechtsverletzung des Ge¬ 
meindevorstandes einem Dritten zu¬ 
gefügten Schadens nicht die Gemeinde, 
sondern nur der Gemeindevorsteher 
selbst hafte. Ebenso Schönhof, GZ. 
1881, Nr. 29. Mauczka, S. 216 flg., 
218, hält die Ersatzpflicht des Staates 
und anderer öffentlicher Körperschaften 
selbst für unverschuldeten Schaden, der 
durch ihre Beamten angerichtet wurde, 
für geboten. Ähnlich Gierte in seinem 
Gutachten für den deutschen Juristen¬ 
tag von 1906; dazu auch Herrnritts 
Gutachten. Auch Unger erklärt sich in 
der Neuen Freien Presse 1913, Nr. 1 
(sein Schwanengesang) für die Haftung 
des Staates für Dienstverletzungen 
seiner Beamten; er beruft sich auf das 
natürliche Rechtsgefühl (ß 7 BGB.) 
und daraus, daß kein Gesetz dagegen 
spreche; er überreichte auch dem Herren¬ 
hause einen (zu weitgehenden) Ent¬ 
wurf über die bezügliche Haftung des 
Staates, der Länder und Gemeinden. 
Gegen diese Begründung vgl. den Text. 
— Einen Antrag über die Haftpflicht 
des Staates überreichte auch der Ab¬ 
geordnete Liebermann im Abgeord¬ 
netenhause. — In dieser Allgemein¬ 
heit indes erscheinen diese Postulate 
schon aus finanziellen Rücksichten höchst 
bedenklich. Auch bei der Beratung des 
deutschen BGB. wurde eine diesbezüg¬ 
liche allgemeine reichsgesetzliche Be¬ 
stimmung nicht für entsprechend erachtet. 
In Preußen und mehreren deutschen 
Staaten wird diese Haftung des Staates 
nicht anerkannt, wohl aber in Sachsen 
und jüngst in zehn anderen deutschen 
Staaten. (Perlmann, S. 105 flg.) 
Aus den von Löning, S. 93 flg. und 
110 flg. beigebrachten Belegstellen er¬ 
hellt, daß der allgemeine Grundsatz, 
es hafte der Staat oder die Gemeinde 
unmittelbar aus den von einem Be¬ 
amten in der Ausübung seiner Amts- 
befugnifse begangenen rechtswidrigen 
Handlungen, weder im römischen Rechte 
bestand, noch in den modernen Gesetz¬ 
gebungen anerkannt wird. In der Li¬ 
teratur und Rechtsprechung werden über 
diesen Gegenstand verschiedene An¬ 
schauungen zur Geltung gebracht. Als 
vorherrschend kann die im Texte ver¬ 
tretene Rechtsansicht betrachtet werden; 
vgl. Löning a. a. O., während 
Stobbe, 8 201 die entgegengesetzte 
Auffassung vertritt. Löning gelangt 
auf S. 134 zu dem Ergebnisse, . . . 
„daß in Deutschland eine allgemeine 
Haftung des Staates aus rechtswidrigen 
Handlungen seiner Beamten nicht exi¬ 
stierte, und daß eine solche mit logischer 
Notwendigkeit sich weder aus den Be¬ 
griffen des Staates und der Beamten, 
noch aus dem Verhältnisse der Unter¬ 
tanen . . . ergibt." Perlmann, 
S. 97 flg. stimmt Löning äs IsAe lata 
bei, wenn die rechtswidrige Handlung 
subjektiv zurechenbar ist. (Anders 
A. Till, krrsZiaä xravva 1907, 
S. 951 flg., dazu die folgende N. 59 a.) 
Über das deutsche Reichsgesetz vom 
22. Mai 1910, vgl. noch die folgende 
Seite. Über die Haftung der Beamten 
vgl. 8 839 deutsches BGB., S. 52.
	        
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