Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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keit dieser Ansicht sprechen auch die Äußerungen, welche von den 
Mitgliedern der Kompilationskominission bei den über die Kodi¬ 
fikation dieser Rechtsmaterie in den Jahren 1802, 1806, 1807 
und 1808 durchgeführten Beratungen abgegeben wurden. (Vgl. 
Pfaff, S. 75 bis 80.) Aus dem Inhalte der Beratungsprotokolle 
geht hervor, daß die Redaktoren des ABGB. nicht entfernt daran 
dachten, eine Haftpflicht des Staates für die Vergütung des durch 
rechtswidrige Handlungen seiner Beamten dritten Personen zu¬ 
gefügten Schadens anzuerkennen. So äußerte sich z. B. Prato- 
bevera (8. Juni 1807) folgendermaßen: nie könne er glauben, 
„daß eine gleiche Haftung, wie selbe im HfD. vom 4. Jänner 1787, 
Z. 609, bezüglich der pflichtwidrigen Handlungen des vormund¬ 
schaftlichen Gerichtes den Obrigkeiten auferlegt wird, von dem 
Landesfürsten übernommen werde und er aus den Landeskassen 
den durch seine Beamten zugefügten Schaden ersetze." (Pfaff, 
S. 76, dazu Protok. I., S. 206, II., S. 364.) Auch darf nicht über¬ 
sehen werden, daß der Art. 12, Abs. 4 StGG- vom 21. Dezember 
1867, RGBl. Nr. 145, nur bezüglich „der zivilrechtlichen Haftung 
der Staatsdiener für die durch pflichtwidrige Verfügungen ver¬ 
ursachten Rechtsverletzungen" ein Gesetz in Aussicht stellt, — von 
der Haftung des Staates für solche Schäden aber keine Er¬ 
wähnung tut, und zwar (wie aus den parlamentarischen Ver¬ 
handlungen hervorgeht) mit Absicht. Vgl. insbesondere den Mo- 
tivenbericht des Verfassungsausschusses des Abgeordnetenhauses 
v. I. 1872 bei Schönberger, GZ. 1913, Nr. 18, und oben N. 28u. 
Wofern jedoch die Haftung des Staates für die Schadlos¬ 
haltung des Beschädigten außer Frage steht, ist in der Regel das 
Reichsgericht zur Entscheidung über die behufs Geltendmachung 
des Ersatzanspruches erhobene Klage berufen. Allerdings sind solche 
Klagen selten von Erfolg, da (abgesehen von dem richterlichen Per¬ 
sonal) der Staat für das Verschulden seiner Verwaltungsbeamten 
nur ausnahmsweise ersatzpflichtig ist. So wurden in der 1. und 
2. Session des Reichsgerichtes v. I. 1913 zwei Klagen wegen schuld¬ 
haften Verhaltens des Tierarztes, und des Ministeriums wegen 
verzögerter Amtshandlung mangels eines speziellen Haftungs¬ 
gesetzes zurückgewiesen. Erk. vom 13. Jänner 1913. (Für nicht richtig 
halte ich die Jnkompetenzerklärung des Reichsgerichtes in dem 
Falle, wo ein Gefährte infolge der Vernachlässigung der Erhaltung
	        
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