Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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einer Ärarialbrücke verunglückte, UrLvnik 1911, S. 291.)5Su Und 
ebenso unrichtig ist die vereinzelte Zufallsentscheidung Hye-Hugel- 
mann Nr. 1718, in deren Gründen alle Schadensersatzklagen 
gegen Staat und Länder, selbst wenn sie auf einem öffentlich- 
rechtlichen Titel beruhen, und sohin nach Art. 3, 11t. a. StGG. 
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 143, zur Kompetenz des 
Reichsgerichtes gehören, dem Zivilrichter zugewiesen werden. Als 
Grund wird angeführt, daß nach Z 1338 ABGB. alle Schadens¬ 
ersatzansprüche vor dem ordentlichen Richter anzubringen sind; 
allein es wird ganZ übersehen, daß der Z 1338 sagt: „Das 
Recht zum Schadensersätze muß in der Regel wie jedes andere 
Privatrecht vor dem ordentlichen Richter angebracht werden", — 
daß also der § 1338 nur von Privatrechten spricht! S. noch 
Z 5 dieser Schrift. 
(Im Deutschen Reiche ist betreffs der Haftung des Reiches 
für seine Beamten durch Ges. vom 22. Mai 1910 festgesetzt, daß 
dasselbe sowohl für die unmittelbaren als auch für die mittelbaren 
Reichsbeamten hafte: für die in Ausübung der ihnen vom Reiche 
übertragenen Gewalt rechtswidrig verursachte Schädigung der Par¬ 
teien. Personen des Soldaten st andes (Bayern ausgenommen) 
sind bezüglich der Amtsverletzungen den Reichsbeamten gleich¬ 
gestellt. Die Haftung des Reiches ist eine primäre und ausschlie߬ 
liche; der Beamte haftet dem Reiche nur im Regreßwege. Zuständig 
sind die Gerichte; eine administrative Vorentscheidung hat nicht 
statt; in letzter Instanz entscheidet das Reichsgericht. Vgl. dazu 
Leonhard, NotZ. 1910, Nr. 45, S. 375flg. — Ungenügend und 
reformbedürftig ist das Schweizer Bundesgesetz v. I. 1850 über 
die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Be¬ 
amten. Die Haftung des Staates ist eine subsidiäre, setzt Klage 
und Urteil gegen die schädigenden behördlichen Organe und Un¬ 
möglichkeit erfolgreicher Exekutionsführung voraus; eine direkte 
Haftung des Staates findet nur bei der Schädigung durch einen 
von der Bundesversammlung gewählten Funktionär statt. Dazu vgl. 
NotZ. 1912, S. 24flg.) ss--- 
bSL Diesfällige Klagen gegen Ge- H 61 Schweizer Obl.-R. 
ineinden gehören auf den ordentlichen können der Bund oder die Kantone ab- 
Rechtsweg. Slg. NF. Nr. 5316, 5679, weichende Bestimmungen treffen über 
5683. die Pflicht der öffentlichen Beamten,
	        
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