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Ich muß schließlich hervorheben, daß die oben angeführten
Mitteilungen über die Ansicht der Redaktoren des ABGB. durchaus
nicht im Einklänge stehen mit der Entstehungsgeschichte des HfD.
vom 14. März 1806, JGS. Nr. 758, welches bestimmt, daß Staats¬
beamte niemals wegen ihrer Amtshandlungen bei dem Zivil¬
gerichte belangt werden können.
Aus den bezüglichen, von mir benutzten Archivakten des
k. k. Justizministeriums geht hervor, daß den Anlaß zu diesem Hof¬
kammerdekrete die gegen einen Kameralbeamten wegen einer Amts¬
handlung (Verpachtung) beim k. k. Landrechte in Lemberg überreichte
Schadensersatzklage bot, welche auch vom Appellationsgerichte zu
Gericht angenommen wurde. Die k. k. Hofkammer legte nun der
Obersten Justiz stelle die Frage vor, ob ein Kameralbeamter
aus seiner Amtshandlung gerichtlich belangt werden könne und
äußerte hiebei die Ansicht, daß dies nur dann zulässig sei, wenn
die Vorgesetzte Behörde der Gegenpartei hiezu die ausdrückliche Be¬
willigung erteilte, und daß die Partei außer diesem Falle niemals
den Beamten, sondern unmittelbar das Ärarium und den das¬
selbe vertretenden Fiskus bei Gericht zu belangen habe. (Dies war
im Wesen auch die Ansicht des Guberniums und der Vereinigten
Hofkanzlei.) Die eingelangten Berichte wurden von der Obersten
Justizstelle am 11. Oktober 1805 der k. k. Hofkommission in
Gesetzsachen mit folgenden Bemerkungen und Anträgen zugeschickt:
„1. Daß nach dem Ermessen der Obersten Justizstelle Staats¬
beamte wegen ihrer Amtshandlungen bei einem Zivil¬
gerichte niemals zu belangen sind; man finde auch den von
der Hofkammer angetragenen Vorbehalt, daß die Vorgesetzte Be¬
hörde einer Partei gegen den Beamten zum Rechtswege zu ver¬
weisen berechtigt wäre, auf keine Weise stattzugeben. Denn
außerdem, daß ein Gericht weder geeignet noch befugt ist, die Amts¬
instruktionen und Verordnungen anderer Behörden an ihre Be¬
amten zu beurteilen, vielmehr die Vorgesetzte Stelle eines Beamten,
welche . . . diese Vorschriften und Verordnungen am besten kennen
muß, über die Amtshandlung desselben auch am besten erkennen
kann, so ist es ein allgemeiner Grundsatz, daß Beamte in Amts-
den Schaden zu ersetzen, den sie in Schadens durch deren gewerbliche
ihren amtlichen Verrichtungen ver- Verrichtungen,
ursachten — nicht aber in Betreff des