Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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sachen das Amt vorstellen und Amtshandlungen nie als Privat¬ 
handlungen des Beamten angesehen werden können. Der durch 
eine Amtshandlung verkürzten Partei steht es immer frei, 
die Obrigkeit dafür bei Gerichte zu belangen, welche in 
jedem Falle für'die Amtshandlungen ihres Beamten haften 
muß; denn hat derselbe nach Instruktion und Vorschrift gehandelt, 
so muß die Obrigekit dafür gerecht werden, hat aber der Beamte 
die Grenzen seines Amtes überschritten, so bleibt die Obrigkeit 
auch dafür der gekränkten Partei verantwortlich, weil die Obrig¬ 
keit in der Wahl ihres Beamten hätte vorsichtiger sein 
und einen schlechten Beamten nicht bestellen sollen. Die Obrig¬ 
keit mag sich daher des Ersatzes wegen an den schuldigen Beamten 
halten; aber es wäre ungerecht, wenn sie die in ihrem Namen ver¬ 
kürzte Partei zum Rechtswege gegen einen Beamten anweisen dürfte, 
welcher zur Schadloshaltung etwa nicht einmal das Vermögen be¬ 
säße. Was nun im allgemeinen gerecht ist, dies wäre hier 
in Bezug auf die vom Staate bestellten Beamten um so 
mehr anzuwenden, als im entgegengesetzten Falle das öffent¬ 
liche Vertrauen und das Ansehen des Amtes und Dienstes 
gefährdet würde." (Kann es eine beredtere Apologie der heute so 
stark begehrten Haftungspflicht des Staates für seine Beamten 
geben?) 
2. Es wäre daher überflüssig und dem Dienste nachteilig, wenn 
der Zivilrichter solche Klagen annehmen würde, vielmehr müsse der¬ 
selbe eine solche unbefugte, gegen einen Staatsbeamten wegen seiner 
Amtshandlung eingereichte Klage sogleich zurückweisen. 
3. Endlich ist man der Meinung, daß dieserwegen ... die 
schon bestehenden Gesetze und allgemeinen Rechtsgrund¬ 
sätze in Sachen hinlänglich Maß und Ziel geben und nach 
solchen schon dermal ein Erkenntnis des Zivilrichters über die Amts¬ 
handlungen eines Beamten auf eine jeweilige Nullitätsklage als 
unbefugt aufgehoben werden müßte." 
Am 24. Februar 1806 teilte die Hofkommission in Gesetzsachen 
der Obersten Justizstelle „ihre Wohlmeinung mit, daß man mit der¬ 
selben Antrag über die Hauptfrage sowohl, als daß Hierwegen kein 
neues Gesetz zu erlassen sei, sich vollkommen vereinbare". Trotz¬ 
dem wurde jedoch an „die galizischcn Gerichtsbehörden, welche 
einer entgegengesetzten Meinung zu sein scheinen, eine gleichförmige 
Di. A. R. v. Randa, Die Schadensersatzpflicht. 3. Aufl. 7
	        
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