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sachen das Amt vorstellen und Amtshandlungen nie als Privat¬
handlungen des Beamten angesehen werden können. Der durch
eine Amtshandlung verkürzten Partei steht es immer frei,
die Obrigkeit dafür bei Gerichte zu belangen, welche in
jedem Falle für'die Amtshandlungen ihres Beamten haften
muß; denn hat derselbe nach Instruktion und Vorschrift gehandelt,
so muß die Obrigekit dafür gerecht werden, hat aber der Beamte
die Grenzen seines Amtes überschritten, so bleibt die Obrigkeit
auch dafür der gekränkten Partei verantwortlich, weil die Obrig¬
keit in der Wahl ihres Beamten hätte vorsichtiger sein
und einen schlechten Beamten nicht bestellen sollen. Die Obrig¬
keit mag sich daher des Ersatzes wegen an den schuldigen Beamten
halten; aber es wäre ungerecht, wenn sie die in ihrem Namen ver¬
kürzte Partei zum Rechtswege gegen einen Beamten anweisen dürfte,
welcher zur Schadloshaltung etwa nicht einmal das Vermögen be¬
säße. Was nun im allgemeinen gerecht ist, dies wäre hier
in Bezug auf die vom Staate bestellten Beamten um so
mehr anzuwenden, als im entgegengesetzten Falle das öffent¬
liche Vertrauen und das Ansehen des Amtes und Dienstes
gefährdet würde." (Kann es eine beredtere Apologie der heute so
stark begehrten Haftungspflicht des Staates für seine Beamten
geben?)
2. Es wäre daher überflüssig und dem Dienste nachteilig, wenn
der Zivilrichter solche Klagen annehmen würde, vielmehr müsse der¬
selbe eine solche unbefugte, gegen einen Staatsbeamten wegen seiner
Amtshandlung eingereichte Klage sogleich zurückweisen.
3. Endlich ist man der Meinung, daß dieserwegen ... die
schon bestehenden Gesetze und allgemeinen Rechtsgrund¬
sätze in Sachen hinlänglich Maß und Ziel geben und nach
solchen schon dermal ein Erkenntnis des Zivilrichters über die Amts¬
handlungen eines Beamten auf eine jeweilige Nullitätsklage als
unbefugt aufgehoben werden müßte."
Am 24. Februar 1806 teilte die Hofkommission in Gesetzsachen
der Obersten Justizstelle „ihre Wohlmeinung mit, daß man mit der¬
selben Antrag über die Hauptfrage sowohl, als daß Hierwegen kein
neues Gesetz zu erlassen sei, sich vollkommen vereinbare". Trotz¬
dem wurde jedoch an „die galizischcn Gerichtsbehörden, welche
einer entgegengesetzten Meinung zu sein scheinen, eine gleichförmige
Di. A. R. v. Randa, Die Schadensersatzpflicht. 3. Aufl. 7