Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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Frist von vier Wochen auf anderem Wege von dem Unfälle Kenntnis 
erlangt hat. (Es entfällt also die Reklamationspflicht, wenn der 
Ersatzpflichtige bei dem Unfälle gegenwärtig war, und sohin sofort 
von der Beschädigung Kenntnis erhielt.) Die Außerachtlassung der 
Reklamation (Präklusion) ist nicht von Amts wegen zu berück¬ 
sichtigen (Slg. NF. Nr. 5194). Durch die kurze Reklamations¬ 
frist soll dem Übelstande vorgebeugt werden, daß erst längere Zeit 
nach dem vielleicht unbedeutenden Unfälle erdichtete oder über¬ 
triebene Ersatzansprüche gestellt werden; zugleich soll dem Ersatz¬ 
pflichtigen die Möglichkeit alsbaldiger Sicherstellung des wahren 
Tatbestandes geboten werden. 
6. weitere Fälle der Lrfolgbaftung. 
Weitere Fälle der Haftung für den Ersatz zufällig eintreten¬ 
den Schadens (vis mnsor nicht ausgenommen) sind 96 
a) Nach Z 10, lit. b MV. vom 14. September 1854, RGBl. 
Nr. 238, betreffend die Erteilung von Konzessionen für Privat- 
jährungsbeginn erst mit der erlangten 
Kenntnis von dem Folgeübel. Vgl. 
Entsch. Slg. NF. Rr. 5087; Krasno- 
polski, S. 207. -— Konstitutive An¬ 
erkennung der Ersatzpflicht schasst neu es 
Recht und beginnt eine neue Verjäh¬ 
rungsfrist. Slg. NF. Nr. 5117. 
95LL Hp in diesen Fällen die Haft¬ 
pflicht ausgeschlossen ist, wenn der 
Schade durch vis masor bewirkt wurde, 
ist zweifelhaft. Unger, Jahrb. s. 
Dogm. 30, S. 234, N. 20, hält aller¬ 
dings dafür, daß schon nach den all¬ 
gemeinen Auslegungsregeln die vis 
inajor stets als Befreiungsgrund von 
der Haftpflicht anzusehen sei. — Nach 
Art. 8 des Weltpostvertrages vom 
26. Juni 1906, RGBl. 1910 Nr. 218, 
befreit höhere Gewalt von der Ent¬ 
schädigungspflicht. Vgl. auch Pol¬ 
litzer, Handelsrecht, Z 148; Othmar 
Natter, Die Haftpflicht der österr. 
Post- und Telegraphenanstalt (1905), 
S. 16. 
26 Eine Haftungspflicht nicht allein 
für verschuldeten, sondern auch für zu¬ 
fällig entstandenen Schaden besteht auch 
bei gewissen obligatorischen Verhält¬ 
nissen, ohne daß es darauf ankommen 
würde, ob der Zufall als gewöhnlicher 
aasus oder als vis masor sich darstellt. 
So haftet z. B. nach Z 460 ABGB. der 
Gläubiger, welcher das Faustpfand 
weiter verpfändete, dem Verpfänder für 
den Zufall, durch welchen die Pfand¬ 
sache zu Grunde ging, oder in ihrer Be¬ 
schaffenheit verschlechtert wurde. Vgl. 
oben S. 48. Gemäß H 38 des Ges. vom 
18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, hat 
die Eisenbahnunternehmung für den 
Schaden, welcher dadurch entsteht, daß 
sie eine Enteignung nicht in Vollzug 
setzen ließ, Ersatz zu leisten. — Endlich 
haftet der Staat als Inhaber der 
Fahrpostanstalt für alle der letzteren 
zur Beförderung im Inland über¬ 
gebenen Sendungen dergestalt, daß er 
für die wodurch immer zwischen der 
Aufgabe und der Abgabe entstandenen 
Verluste, Abgänge und Beschädigungen 
an Fahrpostgegenständen, insbesondere 
an Geldsendungen, die volle Entschä¬ 
digung nach dem bei der Aufgabe an¬ 
gegebenen Werte leistet, mag nun der 
Schaden durch Verschulden eines Be¬ 
diensteten der österreichischen Post¬ 
anstalt oder durch irgend ein zu¬ 
fälliges Ereignis hervorgerufen worden
	        
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