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Frist von vier Wochen auf anderem Wege von dem Unfälle Kenntnis
erlangt hat. (Es entfällt also die Reklamationspflicht, wenn der
Ersatzpflichtige bei dem Unfälle gegenwärtig war, und sohin sofort
von der Beschädigung Kenntnis erhielt.) Die Außerachtlassung der
Reklamation (Präklusion) ist nicht von Amts wegen zu berück¬
sichtigen (Slg. NF. Nr. 5194). Durch die kurze Reklamations¬
frist soll dem Übelstande vorgebeugt werden, daß erst längere Zeit
nach dem vielleicht unbedeutenden Unfälle erdichtete oder über¬
triebene Ersatzansprüche gestellt werden; zugleich soll dem Ersatz¬
pflichtigen die Möglichkeit alsbaldiger Sicherstellung des wahren
Tatbestandes geboten werden.
6. weitere Fälle der Lrfolgbaftung.
Weitere Fälle der Haftung für den Ersatz zufällig eintreten¬
den Schadens (vis mnsor nicht ausgenommen) sind 96
a) Nach Z 10, lit. b MV. vom 14. September 1854, RGBl.
Nr. 238, betreffend die Erteilung von Konzessionen für Privat-
jährungsbeginn erst mit der erlangten
Kenntnis von dem Folgeübel. Vgl.
Entsch. Slg. NF. Rr. 5087; Krasno-
polski, S. 207. -— Konstitutive An¬
erkennung der Ersatzpflicht schasst neu es
Recht und beginnt eine neue Verjäh¬
rungsfrist. Slg. NF. Nr. 5117.
95LL Hp in diesen Fällen die Haft¬
pflicht ausgeschlossen ist, wenn der
Schade durch vis masor bewirkt wurde,
ist zweifelhaft. Unger, Jahrb. s.
Dogm. 30, S. 234, N. 20, hält aller¬
dings dafür, daß schon nach den all¬
gemeinen Auslegungsregeln die vis
inajor stets als Befreiungsgrund von
der Haftpflicht anzusehen sei. — Nach
Art. 8 des Weltpostvertrages vom
26. Juni 1906, RGBl. 1910 Nr. 218,
befreit höhere Gewalt von der Ent¬
schädigungspflicht. Vgl. auch Pol¬
litzer, Handelsrecht, Z 148; Othmar
Natter, Die Haftpflicht der österr.
Post- und Telegraphenanstalt (1905),
S. 16.
26 Eine Haftungspflicht nicht allein
für verschuldeten, sondern auch für zu¬
fällig entstandenen Schaden besteht auch
bei gewissen obligatorischen Verhält¬
nissen, ohne daß es darauf ankommen
würde, ob der Zufall als gewöhnlicher
aasus oder als vis masor sich darstellt.
So haftet z. B. nach Z 460 ABGB. der
Gläubiger, welcher das Faustpfand
weiter verpfändete, dem Verpfänder für
den Zufall, durch welchen die Pfand¬
sache zu Grunde ging, oder in ihrer Be¬
schaffenheit verschlechtert wurde. Vgl.
oben S. 48. Gemäß H 38 des Ges. vom
18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, hat
die Eisenbahnunternehmung für den
Schaden, welcher dadurch entsteht, daß
sie eine Enteignung nicht in Vollzug
setzen ließ, Ersatz zu leisten. — Endlich
haftet der Staat als Inhaber der
Fahrpostanstalt für alle der letzteren
zur Beförderung im Inland über¬
gebenen Sendungen dergestalt, daß er
für die wodurch immer zwischen der
Aufgabe und der Abgabe entstandenen
Verluste, Abgänge und Beschädigungen
an Fahrpostgegenständen, insbesondere
an Geldsendungen, die volle Entschä¬
digung nach dem bei der Aufgabe an¬
gegebenen Werte leistet, mag nun der
Schaden durch Verschulden eines Be¬
diensteten der österreichischen Post¬
anstalt oder durch irgend ein zu¬
fälliges Ereignis hervorgerufen worden