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großen Einfluß aus; minder ersichtlich ist, wie Krasnopolski richtig
bemerkte, der oft erwähnte Einfluß des Handbuches des Zivilrechtes
von Schöman.
Das deutsche Recht weicht von dem römischen Rechte vor¬
nehmlich darin ab, daß es für jeden in objektiv rechtswidriger Weise
wenngleich ohne Verschulden verursachten Schaden die Ersatz¬
pflicht des Täters statuiert. Vgl. hierüber bes. Stvbbe, Handb. des
deutschen Privatrechtes, 88 200 bis 203; Schmidt B., Die Grund¬
sätze über den Schadensersatz in den Volksrechten (1885); Gierke,
Die soziale Aufgabe des Privatrechtes, S. 32flg. In der franzö¬
sischen Rechtssprechung, sowie von manchen französischen Schrift¬
stellern wird oft die Meinung vertreten, daß der angeführte Rechts¬
satz auch in den franz. Ooäs eivil Art. 1383: „Oiinenn ost respon-
snbls cln «loriunago, gn'il n eanss" Aufnahme gefunden habe.
(Dieselbe Bestimmung enthält das italien. BGB. in den Art. 1152,
1153.) Die in der Doktrin vorherrschende Rechtsansicht geht jedoch
dahin, daß auch nach dem Art. 1383 0. e. ein unerlaubtes Ver¬
halten (kants, Verschulden) des Schädigers die Voraussetzung der
Entschädigungspflicht bilde (Art. 1382). Vgl. Zachariä v. Lingen-
thal, Franz. Zivilrecht II., 88 444 flg. (7. Ausl, von Dreher,
6. Ausl, von Puchelt); Marcarde, Dxplioation ein Ooäo ^apoläon
(6. Ausl., V., S. 277flg.); Laurent, Droit eivil, VI., S. 144flg.;
Muteau, Dtzsponsabilite eivils (1898, vgl. Dnllstin 1899,
S. 340). Spuren des Einflusses des deutschen Rechtes finden wir
in den 1310, 1321, 1322, 1325 unseres ABGB.
Auch das ältere slawische Recht geht von der gleichen An¬
schauung wie das deutsche aus; wenigstens wird in den älteren
Rechtsquellen bei der Regelung der Schadensersatzpflicht eines Ver¬
schuldens nicht Erwähnung getan. Ja, das Wort „vina" wurde ur¬
sprünglich im Sinne von Geldbuße gebraucht. Auch die Gemeinbuße
(gesamte Hand, spolsenä. rnün), für welche diejenige Gemeinde
haftete, auf deren Gebiete ein Verbrechen verübt wurde oder in
deren Ansiedelung die Spur eines Diebstahls sich verlor, läßt sich
nicht anders als durch die Geltung des Rechtssatzes erklären, daß
die Schadenszufügung schon an sich eine Ersatzpflicht begründe.
Vgl. hiezu Jirecek, Dravo slovnnsüs I. 172, II. 246; Evers,
Recht der Russen, S. 151, 153, 297; Brandl, Olossarium
illnslrarm koIi6inioo-inorg.vi6a,6 Iristorins lontss 8. v. vina. Allein