frühzeitig gelangte unter dem Einflüsse des römischen Rechtes das
Prinzip zum Durchbruche, daß verursachter Schade nur im Falle
eines Verschuldens vergütet werden müsse. (Vgl. Vsehrd, vovatorö
üniliy, IX., 1; Koldin-Briccius, krüva, rntzZtskä (sä. lirocslr),
XV. 1. 3. 10, XIX. 1. 7.; Koldin, krüva msstskü XXI. 2.;
„8koän viinrölio stilrü" (der Schade trifft den Schuldtragenden),
kr. II. 32, H. 15.
Die Kodifikationen der neueren Zeit rezipierten durchwegs
den Grundsatz des römischen Rechtes, daß der Schädiger in der
Regel nur für verschuldeten Schaden ersatzpflichtig sei. Allerdings
werden auch in diesen Gesetzgebungen die Fälle immer zahlreicher,
in welchen aus Gründen der Billigkeit oder der wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit die Verbindlichkeit zur Schadensvergütung auch beim
Mangel eines Verschuldens auf Seite des Schädigenden aus¬
gesprochen wird (Erfolghaftungen). Vgl. preuß. Landrecht I. 6,
8 10; franz. Locko civil Art. 1384 bis 1386; italien. BGB.
Art. 1154flg.; sächs. BGB. 8 1161; Schweizer Obl.-R. Art. 41;
ferner das deutsche BGB. §8 829, 833, 835, 836; rnss. Entwurf
8 1065.2 — Ans dem Grundsätze, daß nur verschuldeter Schade
ersatzpflichtig macht, beruht auch das „Internationale (Brüsseler)
Übereinkommen über den Zusammenstoß von Schiffen" usw. vom
23. September 1910 (RGBl. Nr. 33 cx 1913); die Haftpflicht trifft
den Eigentümer des Schiffes.
Die kurz gefaßte, einheitliche Regelung, welche dem Schadens¬
ersatzrechte in dem österr. ABGB. zu teil wurde, war für die
Periode nach der Publikation dieses Gesetzbuches (1811) praktisch
ausreichend; allein infolge der ungeahnten Entwicklung der In¬
dustrie, des Handels und der modernen Verkehrsmittel, ins¬
besondere infolge der Verwendung der Dampfkraft und anderer
Elementarkräfte, traten vielfach empfindliche Mängel, Lücken und
Unbilligkeiten zu Tage. Deshalb wurden in dem von den Rechts¬
lehrern Pfaff, Randa und Strohal auf Wunsch des Vereines
österreichischer Advokaten verfaßten Gutachten über die Revision
des 30. Hauptstückes des dritten Teiles des ABGB. (publiziert im
2 Das Gesetz vom 16. März 1884, sichtigt, weil das durch dieses Gesetz ge-
RGBl. Nr. 36, über die Anfechtung von währte Klagerecht zumeist nicht auf eine
Rechtshandlungen, welche dasVermögen unerlaubte Handlung, sondern aus
eines zahlungsunfähigen Schuldners be- mannigfache Tatbestände anderer Art
treffen, wurde hier nicht näher berück- (vurius osusarum liZurus) sich gründet.