Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

frühzeitig gelangte unter dem Einflüsse des römischen Rechtes das 
Prinzip zum Durchbruche, daß verursachter Schade nur im Falle 
eines Verschuldens vergütet werden müsse. (Vgl. Vsehrd, vovatorö 
üniliy, IX., 1; Koldin-Briccius, krüva, rntzZtskä (sä. lirocslr), 
XV. 1. 3. 10, XIX. 1. 7.; Koldin, krüva msstskü XXI. 2.; 
„8koän viinrölio stilrü" (der Schade trifft den Schuldtragenden), 
kr. II. 32, H. 15. 
Die Kodifikationen der neueren Zeit rezipierten durchwegs 
den Grundsatz des römischen Rechtes, daß der Schädiger in der 
Regel nur für verschuldeten Schaden ersatzpflichtig sei. Allerdings 
werden auch in diesen Gesetzgebungen die Fälle immer zahlreicher, 
in welchen aus Gründen der Billigkeit oder der wirtschaftlichen 
Zweckmäßigkeit die Verbindlichkeit zur Schadensvergütung auch beim 
Mangel eines Verschuldens auf Seite des Schädigenden aus¬ 
gesprochen wird (Erfolghaftungen). Vgl. preuß. Landrecht I. 6, 
8 10; franz. Locko civil Art. 1384 bis 1386; italien. BGB. 
Art. 1154flg.; sächs. BGB. 8 1161; Schweizer Obl.-R. Art. 41; 
ferner das deutsche BGB. §8 829, 833, 835, 836; rnss. Entwurf 
8 1065.2 — Ans dem Grundsätze, daß nur verschuldeter Schade 
ersatzpflichtig macht, beruht auch das „Internationale (Brüsseler) 
Übereinkommen über den Zusammenstoß von Schiffen" usw. vom 
23. September 1910 (RGBl. Nr. 33 cx 1913); die Haftpflicht trifft 
den Eigentümer des Schiffes. 
Die kurz gefaßte, einheitliche Regelung, welche dem Schadens¬ 
ersatzrechte in dem österr. ABGB. zu teil wurde, war für die 
Periode nach der Publikation dieses Gesetzbuches (1811) praktisch 
ausreichend; allein infolge der ungeahnten Entwicklung der In¬ 
dustrie, des Handels und der modernen Verkehrsmittel, ins¬ 
besondere infolge der Verwendung der Dampfkraft und anderer 
Elementarkräfte, traten vielfach empfindliche Mängel, Lücken und 
Unbilligkeiten zu Tage. Deshalb wurden in dem von den Rechts¬ 
lehrern Pfaff, Randa und Strohal auf Wunsch des Vereines 
österreichischer Advokaten verfaßten Gutachten über die Revision 
des 30. Hauptstückes des dritten Teiles des ABGB. (publiziert im 
2 Das Gesetz vom 16. März 1884, sichtigt, weil das durch dieses Gesetz ge- 
RGBl. Nr. 36, über die Anfechtung von währte Klagerecht zumeist nicht auf eine 
Rechtshandlungen, welche dasVermögen unerlaubte Handlung, sondern aus 
eines zahlungsunfähigen Schuldners be- mannigfache Tatbestände anderer Art 
treffen, wurde hier nicht näher berück- (vurius osusarum liZurus) sich gründet.
	        
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