Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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Jahre 1880) zahlreiche Vorschläge zur Reform dieser Gesetzes¬ 
materie erstattet. Sehr beachtenswert sind die ausführlichen Gut¬ 
achten, welche betreffs der vom ersten böhmischen Juristentag 
(1904) aufgeworfenen Frage: „Empfiehlt sich die Reform des 
ABGB. in Betreff der Haftung für unverschuldeten Schaden?" 
veröffentlicht wurden, und zwar von Prof. Dr. Emanuel 
Tilsch, Dozent vr. Josef Lukäs, vr. B. Kieneberger, 
Advokat vr. Anton Pavlicek, OLGR. Löffler, Advokat 
vr. Josef 2alud (Referent Dozent vr. Krcmär); dieselben sind 
abgedruckt in den Verhandlungen dieses Juristentages: Ludlikues 
prvnliio vsä. sssöäu e. piLvnikü (Prag 1904). 
In neuerer Zeit wurde die tiefere Erkenntnis des Sinnes und 
der Tragweite der Normen dieses Teiles uirseres bürgerlichen Rechtes 
durch wichtige Publikationen gefördert. Zunächst durch die von 
Harrasowsky besorgte Veröffentlichung der vorbereitenden Kodi¬ 
fikationsarbeiten, insbesondere des Loäex Mrsrssiiinus, sowie 
der von Horten und Martini ausgearbeiteten Entwürfe des 
ABGB-, sodann durch die von Ofner unternommene Publikation 
der Protokolle über die letzte Redaktion des ABGB. (1801 bis 1810). 
— Der Förderung des österreichischen Schadensersatzrechtes diente 
auch das Gesetz, betreffend die obligatorische Versicherung der 
in gewissen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Beamten gegen 
Unfallsschäden vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. 1 d. I. 1888. 
dazu Ges. vom 20. Juli 1894, Z. 168 RGBl. (Eisenbahnen).^ Nach 
Z 1 jenes Gesetzes sind alle in Fabriken und Hüttenwerken, in Berg¬ 
werken auf nicht vorbehaltene Mineralien, auf Werften, Stapeln 
und in Brüchen, sowie in den zu diesen Betrieben gehörigen An¬ 
lagen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten gegen wirtschaft¬ 
liche Schädigungen durch die im Betriebe sich ereignenden Unfälle 
kraft des Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und 
Betriebsbeamten, welche in Gewerbebetrieben, die sich auf die Aus¬ 
führung von Bauarbeiten erstrecken oder in welchen explodierende 
Stoffe erzeugt oder verwendet werden, endlich in jenen gewerb¬ 
lichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt 
sind, bei denen Dampfkessel oder solche Triebwerke in Verwendung 
kommen, die durch Tiere oder eine elementare Kraft (Wind, Wasser, 
Jüngst durch Z 11 des Ges. vom triebsbediensteten bei Automobilen 
9. August 1908, Nr. 162 auf die Be- ausgedehnt.
	        
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