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Jahre 1880) zahlreiche Vorschläge zur Reform dieser Gesetzes¬
materie erstattet. Sehr beachtenswert sind die ausführlichen Gut¬
achten, welche betreffs der vom ersten böhmischen Juristentag
(1904) aufgeworfenen Frage: „Empfiehlt sich die Reform des
ABGB. in Betreff der Haftung für unverschuldeten Schaden?"
veröffentlicht wurden, und zwar von Prof. Dr. Emanuel
Tilsch, Dozent vr. Josef Lukäs, vr. B. Kieneberger,
Advokat vr. Anton Pavlicek, OLGR. Löffler, Advokat
vr. Josef 2alud (Referent Dozent vr. Krcmär); dieselben sind
abgedruckt in den Verhandlungen dieses Juristentages: Ludlikues
prvnliio vsä. sssöäu e. piLvnikü (Prag 1904).
In neuerer Zeit wurde die tiefere Erkenntnis des Sinnes und
der Tragweite der Normen dieses Teiles uirseres bürgerlichen Rechtes
durch wichtige Publikationen gefördert. Zunächst durch die von
Harrasowsky besorgte Veröffentlichung der vorbereitenden Kodi¬
fikationsarbeiten, insbesondere des Loäex Mrsrssiiinus, sowie
der von Horten und Martini ausgearbeiteten Entwürfe des
ABGB-, sodann durch die von Ofner unternommene Publikation
der Protokolle über die letzte Redaktion des ABGB. (1801 bis 1810).
— Der Förderung des österreichischen Schadensersatzrechtes diente
auch das Gesetz, betreffend die obligatorische Versicherung der
in gewissen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Beamten gegen
Unfallsschäden vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. 1 d. I. 1888.
dazu Ges. vom 20. Juli 1894, Z. 168 RGBl. (Eisenbahnen).^ Nach
Z 1 jenes Gesetzes sind alle in Fabriken und Hüttenwerken, in Berg¬
werken auf nicht vorbehaltene Mineralien, auf Werften, Stapeln
und in Brüchen, sowie in den zu diesen Betrieben gehörigen An¬
lagen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten gegen wirtschaft¬
liche Schädigungen durch die im Betriebe sich ereignenden Unfälle
kraft des Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und
Betriebsbeamten, welche in Gewerbebetrieben, die sich auf die Aus¬
führung von Bauarbeiten erstrecken oder in welchen explodierende
Stoffe erzeugt oder verwendet werden, endlich in jenen gewerb¬
lichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt
sind, bei denen Dampfkessel oder solche Triebwerke in Verwendung
kommen, die durch Tiere oder eine elementare Kraft (Wind, Wasser,
Jüngst durch Z 11 des Ges. vom triebsbediensteten bei Automobilen
9. August 1908, Nr. 162 auf die Be- ausgedehnt.