Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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schuldungsprinzipes selbst über das römische Recht hinausging, 
sind später allerdings zum Teil beseitigt worden. Schon die Tex¬ 
tierung dieses Gesetzeswerkes verliert sich nach manchen Richtungen 
hin in überflüssige Kasuistik und entbehrt stellenweise der not¬ 
wendigen Klarheit, so besonders der an die Spitze des Titels ge¬ 
stellte Z 823. Dagegen ist die Festlegung des Begriffes des Ver¬ 
schuldens (Fahrlässigkeit) als Unterlassung „der im Verkehre er¬ 
forderlichen Sorgfalt" (Z 276) gewiß zutreffend. 
Grundsätzlich zu billigen ist die Vorschrift der ZZ 31, 86, 
89, welchen zufolge Vereine, Stiftungen und selbst der Fiskus 
für den Schaden verantwortlich sind, den ein berufener Vertreter 
derselben durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Ver¬ 
richtungen begangene, zum Schadensersätze verpflichtende Handlung 
einem Dritten zufügt. Hiebei ist, was den Staat betrifft, nicht zu 
übersehen, daß das deutsche Recht grundsätzlich unterscheidet: die 
Schadenszufügung in Ausübung der einem Beamten anvertrauten 
öffentlichen Gewalt und die Schädigung in Ausübung anderer 
Dienstverrichtungen. Die Haftung für erstere bestimmt sich nach 
den Gesetzen der Einzelstaaten; nur die Haftung für letztere ist durch 
das BGB. (ZZ 31, 81) einheitlich geregelt. Doch wurde durch das 
Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 die primäre und ausschließliche 
Haftung des Deutschen Reiches für Pflichtverletzungen der 
Reichsbeamten (kais. Beamten, auch des Soldatenstandes — nicht 
auch der elsässischen und der bayrischen Beamten) in Ausübung 
des Reichsdienstes eingeführt. (Dazu Leonhard, NotZ. 1910, 
Nr. 45, ferner Perlmann, Grünhuts Zeitschr. 34, S. 89flg. Das 
österr. Recht entbehrt bisher einer gerechten Regelung dieser Fragen.) 
Einige durch das deutsche BGB. in dankenswerter Weise 
bewerkstelligte Verbesserungen, insbesondere die Norm, daß auch 
unzurechnungsfähige Personen subsidiär eine Entschädigungspflicht 
treffe (Z 829), die Einschränkung der Ersatzverbindlichkeit bei kon¬ 
kurrierendem Verschulden des Verletzten (Z 846) u. a. besitzen wir 
bereits in unserem ABGB. (M 1310, 1304). 
Bei der Regelung der Haftpflicht des Geschäftshcrrn für 
die Vergütung des durch seine Angestellten zugefügten Vermögens¬ 
schadens brachte das deutsche BGB. nur einen halben Fortschritt 
zuwege, indem es rücksichtlich der Beobachtung der äiligsnlia, in 
eÜAkncko nur die Beweislast zu Gunsten des Beschädigten verschob.
	        
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