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schuldungsprinzipes selbst über das römische Recht hinausging,
sind später allerdings zum Teil beseitigt worden. Schon die Tex¬
tierung dieses Gesetzeswerkes verliert sich nach manchen Richtungen
hin in überflüssige Kasuistik und entbehrt stellenweise der not¬
wendigen Klarheit, so besonders der an die Spitze des Titels ge¬
stellte Z 823. Dagegen ist die Festlegung des Begriffes des Ver¬
schuldens (Fahrlässigkeit) als Unterlassung „der im Verkehre er¬
forderlichen Sorgfalt" (Z 276) gewiß zutreffend.
Grundsätzlich zu billigen ist die Vorschrift der ZZ 31, 86,
89, welchen zufolge Vereine, Stiftungen und selbst der Fiskus
für den Schaden verantwortlich sind, den ein berufener Vertreter
derselben durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Ver¬
richtungen begangene, zum Schadensersätze verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt. Hiebei ist, was den Staat betrifft, nicht zu
übersehen, daß das deutsche Recht grundsätzlich unterscheidet: die
Schadenszufügung in Ausübung der einem Beamten anvertrauten
öffentlichen Gewalt und die Schädigung in Ausübung anderer
Dienstverrichtungen. Die Haftung für erstere bestimmt sich nach
den Gesetzen der Einzelstaaten; nur die Haftung für letztere ist durch
das BGB. (ZZ 31, 81) einheitlich geregelt. Doch wurde durch das
Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 die primäre und ausschließliche
Haftung des Deutschen Reiches für Pflichtverletzungen der
Reichsbeamten (kais. Beamten, auch des Soldatenstandes — nicht
auch der elsässischen und der bayrischen Beamten) in Ausübung
des Reichsdienstes eingeführt. (Dazu Leonhard, NotZ. 1910,
Nr. 45, ferner Perlmann, Grünhuts Zeitschr. 34, S. 89flg. Das
österr. Recht entbehrt bisher einer gerechten Regelung dieser Fragen.)
Einige durch das deutsche BGB. in dankenswerter Weise
bewerkstelligte Verbesserungen, insbesondere die Norm, daß auch
unzurechnungsfähige Personen subsidiär eine Entschädigungspflicht
treffe (Z 829), die Einschränkung der Ersatzverbindlichkeit bei kon¬
kurrierendem Verschulden des Verletzten (Z 846) u. a. besitzen wir
bereits in unserem ABGB. (M 1310, 1304).
Bei der Regelung der Haftpflicht des Geschäftshcrrn für
die Vergütung des durch seine Angestellten zugefügten Vermögens¬
schadens brachte das deutsche BGB. nur einen halben Fortschritt
zuwege, indem es rücksichtlich der Beobachtung der äiligsnlia, in
eÜAkncko nur die Beweislast zu Gunsten des Beschädigten verschob.