Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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Nach Z 831 deutsches BGB. tritt nämlich die Ersatzpflicht des Ge¬ 
schäftsherrn nicht ein, wenn er „bei der Auswahl der bestellten 
Person ... die im Verkehre erforderliche Sorgfalt beobachtet" ... 
(Nach Z 1315 österr. ABGB. trifft die Beweislast der Fahrlässigkeit 
den Beschädigten.) Die im 8 823 deutsches BGB. ausgesprochene 
Entschädigungspflicht desjenigen, der gegen ein den Schutz eines 
anderen bezweckendes Gesetz verstößt, läßt sich für das österreichische 
Recht schon aus den allgemeinen Vorschriften des 30. Hauptstückes 
des zweiten Teiles des ABGB. deduzieren. (Vgl. W 1295, 1311 
ABGB., welches die subtile Unterscheidung zwischen „Recht" und 
„rechtlich geschütztem Interesse" nicht kennt.) — Nicht von Ver¬ 
letzung der Rechte, sondern bloß von Verletzung „rechtmäßiger 
Interessen" will Mauczka (IX. bis XV., S. 75flg., 89flg.) die 
Ersatzpflicht abhängig machen. Während bekanntlich Jhering mit 
vielen (Gierke, Schey u. a.) die Rechte als „rechtlich geschützte 
Interessen" definiert, wollen andere Schriftsteller zwischen beiden 
unterscheiden, zumal gesetzliche Verbote, welche den Schutz der 
körperlichen Sicherheit, des Kredits usw. bezwecken, nicht not¬ 
wendig subjektive Rechte schaffen müssen. Im Grunde ist aber die 
Kontroverse lediglich doktrinärer Natur, sofern man nur vor 
Augen hat, daß Gegenstand des Rechtes nicht bloß körperliche Sachen 
und Handlungen Dritter, sondern auch immaterielle Güter sind, 
und daß der rechtliche Schutz, bzw. das Recht der freien Persönlich¬ 
keit und ihrer Betätigung auch das Recht auf körperliche Integrität, 
Ehre usw. (W 1330, 1339) in sich begreift. Der Begriff des Rechts- 
Vgl. die N. 2. — Die Worte des 
ersten Satzes des zweiten Alinea des 
§ 823, deutsches BGB.: „Die gleiche 
Verpflichtung zum Schadensersätze trifft 
denjenigen, welcher gegen ein den Schutz 
eines anderen bezweckendes Gesetz ver¬ 
stößt", sollten nach der Absicht der Kom¬ 
mission II den Gegensatz zu einem den 
Schutz der Gesamtheit intendierenden 
Gesetze andeuten. Diese Worte gaben 
bald zu der Kontroverse Anlaß, ob nicht 
die in dem angeführten Satze ent¬ 
haltene Einschränkung (verba „eines 
andern") unwesentlich und demnach der 
ganze zweite Absatz des ß 823 über¬ 
flüssig sei. Diese Ansicht kam auch im 
Berichte der Bundesregierungen zum 
Ausdrucke. Vgl. Linckelmann, S.28. 
Eine andere Auffassung vertrat die spä¬ 
tere Kommission. Es bewahrheitete sich 
jedoch die Vorhersagung Gierkes, 
S. 24: „Unterscheidung zwischen Rechts¬ 
und Gesetzesverletzung; welch frucht¬ 
barer Nährboden für eine neue Scho¬ 
lastik!" Daß die Fassung des ß 823 
überhaupt mißglückt sei, wird auch von 
Sperl, S. 19, bemerkt; dieselbe ist 
wohl nur der Ausdruck der Ansicht 
Windscheids, P. I„ Z 101, daß die 
Verletzung eines besonderen gesetz¬ 
lichen Verbotes entweder zugleich ein 
subjektives Recht verletzt oder ein 
solches nicht verletzt. Vgl. auch 
Mauczka, S. 380; Ürtmann, Z 823, 
Abs. 1, 2. Abweichend Co sack, § 163 I.
	        
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