22
Nach Z 831 deutsches BGB. tritt nämlich die Ersatzpflicht des Ge¬
schäftsherrn nicht ein, wenn er „bei der Auswahl der bestellten
Person ... die im Verkehre erforderliche Sorgfalt beobachtet" ...
(Nach Z 1315 österr. ABGB. trifft die Beweislast der Fahrlässigkeit
den Beschädigten.) Die im 8 823 deutsches BGB. ausgesprochene
Entschädigungspflicht desjenigen, der gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt, läßt sich für das österreichische
Recht schon aus den allgemeinen Vorschriften des 30. Hauptstückes
des zweiten Teiles des ABGB. deduzieren. (Vgl. W 1295, 1311
ABGB., welches die subtile Unterscheidung zwischen „Recht" und
„rechtlich geschütztem Interesse" nicht kennt.) — Nicht von Ver¬
letzung der Rechte, sondern bloß von Verletzung „rechtmäßiger
Interessen" will Mauczka (IX. bis XV., S. 75flg., 89flg.) die
Ersatzpflicht abhängig machen. Während bekanntlich Jhering mit
vielen (Gierke, Schey u. a.) die Rechte als „rechtlich geschützte
Interessen" definiert, wollen andere Schriftsteller zwischen beiden
unterscheiden, zumal gesetzliche Verbote, welche den Schutz der
körperlichen Sicherheit, des Kredits usw. bezwecken, nicht not¬
wendig subjektive Rechte schaffen müssen. Im Grunde ist aber die
Kontroverse lediglich doktrinärer Natur, sofern man nur vor
Augen hat, daß Gegenstand des Rechtes nicht bloß körperliche Sachen
und Handlungen Dritter, sondern auch immaterielle Güter sind,
und daß der rechtliche Schutz, bzw. das Recht der freien Persönlich¬
keit und ihrer Betätigung auch das Recht auf körperliche Integrität,
Ehre usw. (W 1330, 1339) in sich begreift. Der Begriff des Rechts-
Vgl. die N. 2. — Die Worte des
ersten Satzes des zweiten Alinea des
§ 823, deutsches BGB.: „Die gleiche
Verpflichtung zum Schadensersätze trifft
denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz ver¬
stößt", sollten nach der Absicht der Kom¬
mission II den Gegensatz zu einem den
Schutz der Gesamtheit intendierenden
Gesetze andeuten. Diese Worte gaben
bald zu der Kontroverse Anlaß, ob nicht
die in dem angeführten Satze ent¬
haltene Einschränkung (verba „eines
andern") unwesentlich und demnach der
ganze zweite Absatz des ß 823 über¬
flüssig sei. Diese Ansicht kam auch im
Berichte der Bundesregierungen zum
Ausdrucke. Vgl. Linckelmann, S.28.
Eine andere Auffassung vertrat die spä¬
tere Kommission. Es bewahrheitete sich
jedoch die Vorhersagung Gierkes,
S. 24: „Unterscheidung zwischen Rechts¬
und Gesetzesverletzung; welch frucht¬
barer Nährboden für eine neue Scho¬
lastik!" Daß die Fassung des ß 823
überhaupt mißglückt sei, wird auch von
Sperl, S. 19, bemerkt; dieselbe ist
wohl nur der Ausdruck der Ansicht
Windscheids, P. I„ Z 101, daß die
Verletzung eines besonderen gesetz¬
lichen Verbotes entweder zugleich ein
subjektives Recht verletzt oder ein
solches nicht verletzt. Vgl. auch
Mauczka, S. 380; Ürtmann, Z 823,
Abs. 1, 2. Abweichend Co sack, § 163 I.