Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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gutes wird übrigens namentlich durch die wirtschaftlichen Verhält¬ 
nisse bestimmt und vom Rechte nur formuliert. Vgl. Ortmann 
zu Z 823, Abs. 1; selbst Crome (Z 325) anerkennt, daß als „Streit¬ 
punkt" bloß das Recht auf Ehre übrig bleibe. 
Kaum zu billigen ist die Bestimmung des deutschen BGB., 
daß der Beschädiger stets, ohne Rücksicht auf den Grad seines Ver¬ 
schuldens, das volle Interesse zu leisten hat. (Z 252. Dagegen 
Gierke, S. 24, und Unger, I., S. 2; weit richtiger Art. 43 des 
Schweizer Obl.-R. und die 1324flg. ABGB.) 
Ungeteilte Anerkennung gebührt dem Fortschritte, welchen das 
deutsche BGB. im Z 826 im Einklänge mit Z 226 grundsätzlich 
manifestiert. Z 826 lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten 
verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist 
dem anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet." Ähnlich 
Art. 42 des Schweizer Obl.-R. In dieser Gestalt erscheint auch 
die alte Lehre, daß von einem Rechte zu dem Zwecke, um gegen 
andere Schikane zu üben, nicht Gebrauch gemacht werden darf, 
richtig begrenzt. Der Entwurf des Herrenhauses, betreffend die 
Revision des österr. ABGB. v. I. 1912, hat in demselben Sinne 
zunächst im Z879 Verträge für nichtig erklärt, welche gegen ein gesetz¬ 
liches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen und sohin 
im Z 1295 folgerichtig die Schadensersatzpflicht auf den Fall er¬ 
weitert, wenn jemand in einer gegen die guten Sitten ver¬ 
stoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Um der Schikane vor¬ 
zubeugen, wurde zugleich die S. 9 erwähnte Beschränkung hei- 
gefügt."b Sehr zu billigen sind auch die in den ZZ 905 flg. deutsches 
BGB. der Ausübung des Eigentumsrechtes gezogenen Schranken. 
Weitere Abweichungen von dem österreichischen bürgerlichen Rechte 
werden an späterer Stelle Erwähnung finden. 
Mit der kais. Entschl. vom 29. April 1904 wurde auf An¬ 
regung Ungers unter dessen Vorsitze eine Kommission zur Vor¬ 
bereitung der Revision des ABGB. eingesetzt; zu Mitgliedern 
derselben wurden ernannt: Klein, v. Madeyski, v. Randa, 
Freiherr v. Schey, Steinbach. Die Arbeiten der Kommission 
"b In der deutschen Literatur und sich Till und Krasnopolski gegen 
Praxis hat die Norm des Z 826 zu den Zusatz zu Z 1295 aus; Well- 
Meinungsverschiedenheiten geführt. In spacher und Ehrenzweig halten ihn 
ihren Kritiken des Entwurfs sprechen mit Unrecht für wertlos.
	        
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