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gutes wird übrigens namentlich durch die wirtschaftlichen Verhält¬
nisse bestimmt und vom Rechte nur formuliert. Vgl. Ortmann
zu Z 823, Abs. 1; selbst Crome (Z 325) anerkennt, daß als „Streit¬
punkt" bloß das Recht auf Ehre übrig bleibe.
Kaum zu billigen ist die Bestimmung des deutschen BGB.,
daß der Beschädiger stets, ohne Rücksicht auf den Grad seines Ver¬
schuldens, das volle Interesse zu leisten hat. (Z 252. Dagegen
Gierke, S. 24, und Unger, I., S. 2; weit richtiger Art. 43 des
Schweizer Obl.-R. und die 1324flg. ABGB.)
Ungeteilte Anerkennung gebührt dem Fortschritte, welchen das
deutsche BGB. im Z 826 im Einklänge mit Z 226 grundsätzlich
manifestiert. Z 826 lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist
dem anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet." Ähnlich
Art. 42 des Schweizer Obl.-R. In dieser Gestalt erscheint auch
die alte Lehre, daß von einem Rechte zu dem Zwecke, um gegen
andere Schikane zu üben, nicht Gebrauch gemacht werden darf,
richtig begrenzt. Der Entwurf des Herrenhauses, betreffend die
Revision des österr. ABGB. v. I. 1912, hat in demselben Sinne
zunächst im Z879 Verträge für nichtig erklärt, welche gegen ein gesetz¬
liches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen und sohin
im Z 1295 folgerichtig die Schadensersatzpflicht auf den Fall er¬
weitert, wenn jemand in einer gegen die guten Sitten ver¬
stoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Um der Schikane vor¬
zubeugen, wurde zugleich die S. 9 erwähnte Beschränkung hei-
gefügt."b Sehr zu billigen sind auch die in den ZZ 905 flg. deutsches
BGB. der Ausübung des Eigentumsrechtes gezogenen Schranken.
Weitere Abweichungen von dem österreichischen bürgerlichen Rechte
werden an späterer Stelle Erwähnung finden.
Mit der kais. Entschl. vom 29. April 1904 wurde auf An¬
regung Ungers unter dessen Vorsitze eine Kommission zur Vor¬
bereitung der Revision des ABGB. eingesetzt; zu Mitgliedern
derselben wurden ernannt: Klein, v. Madeyski, v. Randa,
Freiherr v. Schey, Steinbach. Die Arbeiten der Kommission
"b In der deutschen Literatur und sich Till und Krasnopolski gegen
Praxis hat die Norm des Z 826 zu den Zusatz zu Z 1295 aus; Well-
Meinungsverschiedenheiten geführt. In spacher und Ehrenzweig halten ihn
ihren Kritiken des Entwurfs sprechen mit Unrecht für wertlos.