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wurden unterbrochen durch die längere Krankheit Ungers, durch
die Berufung Kleins und Randas zu Ministern und durch das Ab¬
leben Madeyskis und Steinbachs. Die Aufgabe der Revision über¬
nahm nun das Justizministerium, welches im Jahre 1907
dem Herrenhause den Entwurf einer Novelle, betreffend die Ände¬
rung und Ergänzung des ABGB., überreichte. Die Unter¬
brechung der Tätigkeit des Reichsrates hatte die wiederholte Vor¬
lage des mehrfach abgeänderten Entwurfes (1908 und 1909) zur
Folge. Das Herrenhaus überwies die Vorlage (1907) der
ständigen Justizkommission und diese betraute ein Subkomitee
mit der Beratung. Der von dem Referenten Freiherrn v. Schey
bearbeitete zweite Entwurf (v. I. 1911) wurde samt dem um¬
fassenden, gründlichen Berichte Scheys von der Justizkommission
(1912) gebilligt. Dieser Entwurf wurde sohin in der Plenarsitzung
des Herrenhauses (Dezember 1912) mit einer Änderung ange¬
nommen und dem Abgeordnetenhause zur weiteren ver¬
fassungsmäßigen Behandlung übermittelt. Bis jetzt (Juni 1913)
verlautet nichts über das Schicksal desselben im Volkshause. Mit
Rücksicht auf die unberechenbaren Zufälle der parlamentarischen
Behandlung und in Anbetracht der großen Lücken und mancher
Mängel des in Rede stehenden Entwurfes habe ist im „Zentral¬
blatt f. jur. Prax." 1911 (auch im krüviulr, 50. Jahrg.) die Ein¬
setzung einer besonderen ständigen Kommission von drei bis
fünf Mitgliedern zur Ausarbeitung eines neuen, vollständigeren
Revisionsentwurfes in Vorschlag gebracht, zumal eine baldige
Verabschiedung der Vorlage im Abgeordnetenhause kaum zu er¬
warten steht. Aus denselben Gründen fand ich mich veranlaßt,
meinen in der 2. Auflage dieses Buches (1908) abgedruckten Ent¬
wurf einer Neuredaktion des 30. Hauptstückes, welcher von
vielen gebilligt wurde, auch in dieser Auflage zu allfälliger Be¬
nutzung zu reproduzieren.
8 1.
Art -er Entstehung der Verbindlichkeit zum Schadensersätze.
Nach dem österreichischen Rechte gilt der Grundsatz, daß jeder¬
mann den Schaden, den er einem anderen aus Verschulden am
„Vermögen, Rechten oder seiner Person" zugefügt hat, ver-