Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

24 
wurden unterbrochen durch die längere Krankheit Ungers, durch 
die Berufung Kleins und Randas zu Ministern und durch das Ab¬ 
leben Madeyskis und Steinbachs. Die Aufgabe der Revision über¬ 
nahm nun das Justizministerium, welches im Jahre 1907 
dem Herrenhause den Entwurf einer Novelle, betreffend die Ände¬ 
rung und Ergänzung des ABGB., überreichte. Die Unter¬ 
brechung der Tätigkeit des Reichsrates hatte die wiederholte Vor¬ 
lage des mehrfach abgeänderten Entwurfes (1908 und 1909) zur 
Folge. Das Herrenhaus überwies die Vorlage (1907) der 
ständigen Justizkommission und diese betraute ein Subkomitee 
mit der Beratung. Der von dem Referenten Freiherrn v. Schey 
bearbeitete zweite Entwurf (v. I. 1911) wurde samt dem um¬ 
fassenden, gründlichen Berichte Scheys von der Justizkommission 
(1912) gebilligt. Dieser Entwurf wurde sohin in der Plenarsitzung 
des Herrenhauses (Dezember 1912) mit einer Änderung ange¬ 
nommen und dem Abgeordnetenhause zur weiteren ver¬ 
fassungsmäßigen Behandlung übermittelt. Bis jetzt (Juni 1913) 
verlautet nichts über das Schicksal desselben im Volkshause. Mit 
Rücksicht auf die unberechenbaren Zufälle der parlamentarischen 
Behandlung und in Anbetracht der großen Lücken und mancher 
Mängel des in Rede stehenden Entwurfes habe ist im „Zentral¬ 
blatt f. jur. Prax." 1911 (auch im krüviulr, 50. Jahrg.) die Ein¬ 
setzung einer besonderen ständigen Kommission von drei bis 
fünf Mitgliedern zur Ausarbeitung eines neuen, vollständigeren 
Revisionsentwurfes in Vorschlag gebracht, zumal eine baldige 
Verabschiedung der Vorlage im Abgeordnetenhause kaum zu er¬ 
warten steht. Aus denselben Gründen fand ich mich veranlaßt, 
meinen in der 2. Auflage dieses Buches (1908) abgedruckten Ent¬ 
wurf einer Neuredaktion des 30. Hauptstückes, welcher von 
vielen gebilligt wurde, auch in dieser Auflage zu allfälliger Be¬ 
nutzung zu reproduzieren. 
8 1. 
Art -er Entstehung der Verbindlichkeit zum Schadensersätze. 
Nach dem österreichischen Rechte gilt der Grundsatz, daß jeder¬ 
mann den Schaden, den er einem anderen aus Verschulden am 
„Vermögen, Rechten oder seiner Person" zugefügt hat, ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.