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güten müsse (Z 1293 ABGB.). Daß auch der „Besitz" und die
„Ehre" (bzw. die Geschäftsehre) hier mitbegriffen sind, kann nicht
zweifelhaft sein. (Marginalrub. zu KZ 307, 1330.) Die Fassung
des K 1295 ist glücklicher als jene des neuen deutschen BGB.,
Z 823: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Obwohl die Ehre
speziellen Schutz genießt (KZ 824, 825 deutsches BGB.), kann
doch nicht wohl bezweifelt werden, daß auch die Verletzung im¬
materieller Rechtsgüter überhaupt ersatzpflichtig macht. (Dazu
Sperl, S. 5flg.; Dernburg s4.j, K 383, S. 700 flg.; Ört-
mann, S. 553, N. 2.) Zugleich bestimmt der zweite Absatz des
K 823, daß die Ersatzpflicht auch denjenigen trifft, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Dieser
unklare Zusatz soll wohl Fälle treffen, wo ohne Verletzung eines
subjektiven Rechtes Dritten Schaden verursacht wird. Keines¬
falls darf übersehen werden, daß ein allgemeines Schutzgesetz auch
den einzelnen schützt. (Dazu vgl. auch Crome, Z 326, S. 1026.)
Subjekt des Anspruches ist der Beschädigte, daher nach
Sachlage auch der besitzende Pächter und Mieter, der Vater der
Braut bei grundlosem Rücktritt des Verlobten vom Verlöbnisse
(Slg. NF. Nr. 2498, 2114), der Käufer eines beschädigten Ge¬
bäudes nach Ablauf der Übergabszeit. Im Falle der Tötung sind
es die betreffenden Angehörigen, auch das uneheliche Kind (NF.
Nr. 931; dazu Krainz, K 391). Über die bezügliche Kontroverse
des deutschen Rechtes vgl. Örtmann, ß 823, Nr. 2, 5, Dern¬
burg, I., K 383, welche gegen die vorherrschende Meinung die
Ersatzklage wegen schuldhafter Verletzungen obligatorischer Ver¬
hältnisse durch „Tritte" ablehnen.
Die Handlung, welcher die Verbindlichkeit zum Schadensersätze
entspringt, kann
u) entweder an sich, ohne Rücksicht auf den Bestand eines Ver¬
pflichtungsverhältnisses, insoweit unerlaubt oder rechtswidrig sein,
als sie dem objektiven Rechte widerstreitet^, oder
12 Vgl. Schiffner, Z 133, S. 103; anderen Person (ein subjektives fremdes
Till, Z 289. Diese rechtswidrige Hand- Recht) verletzen, es muß dies aber nicht
lung kann wohl die Rechtssphäre einer der Fall sein. Als rechtswidrig in letz-