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b) lediglich aus dem Grunde rechtswidrig erscheinen, weil sie
die in einem obligatorischen Rechtsverhältnisse wurzelnden Rechte
eines anderen verletzt.
In dem erstgedachten Falle gelangt erst durch die rechtswidrige
Handlung eine Verbindlichkeit zur Entstehung, die Verbindlichkeit
nämlich zur Vergütung des verursachten Schadens. (Z 1 295 ABGB.)
Es ist dies die sogenannte obligatio ox äslieto (vorwiegend die
obl. logis ^.gniliao), die Verbindlichkeit aus einer unerlaubten
Handlung.
In dem zweitgedachten Falle wird durch die rechtswidrige
Handlung oder Unterlassung eine Verbindlichkeit nicht erst be¬
gründet, sondern lediglich ein bereits bestehendes Verpflichtungs¬
verhältnis verändert (modifiziert). Zß 912, 1047, 1295 und 1298
ABGB. Die Verbindlichkeit zum Schadensersätze entsteht hier haupt¬
sächlich aus der Verletzung einer bestehenden Vertragspflicht. (Vgl.
K 4 dieser Schr.) Leider werden diese beiden voneinander wesentlich
verschiedenen Quellen eines Schadensersatzanspruches im ABGB. im
30. Kapitel des zweiten Teiles, HZ 1293 bis 1341 usw., besonders
ZZ 1295 flg., 1333 flg. in einem behandelt. (Bei einer bloß stück¬
weisen Änderung und Ergänzung des ABGB. war allerdings an
eine solche Scheidung nicht zu denken. Vgl. auch Scheys Bericht
S. 255.)
Hier sollen nur die Verbindlichkeiten der ersteren Art, nämlich
die Obligationen aus unerlaubten Handlungen erörtert werden. Es
steht jedoch außer Zweifel, daß nicht selten eine Schadensvergütung
geleistet werden muß, wiewohl dem Beschädiger ein schuldbares Ver¬
halten nicht zur Last fällt (Z 1310 ABGB. u. a.) oder der Schaden
ohne menschliches Zutun entstand, z. B. durch Tiere verursacht
wurde (H 1321 u. a. ABGB.). Die Vergütungspflicht wird in
diesen Fällen durch singuläre Rechtsnormen ausgesprochen, welche
irrem Sinn erscheint z. B. die Unter¬
lassung der Ausstellung der vorgeschrie¬
benen Warnungszeichen bei einem Bau
(Z 380 StG.), die Aufnahme einer
Dienstperson ohne Zeugnis (Z 1314
ABGB.) usw. Richtig auch Ehren¬
zweig I (5. Ausl.), S. 347, N. 44.
Dagegen meint Krasnopolski, Vor¬
trag, betreffend den Gesetzentwurf über
Änderung usw. des ABGB. (1908),
daß der Z 1295 nur bei Verletzung von
Rechten Schadensersatzanspruch ge¬
währt; dem widerspricht schon der Wort¬
laut des § 1293 ABGB. — Andrerseits
kann eine Handlung als Eingriff in
die Rechtssphäre einer anderen Person
sich darstellen, ohne deshalb rechts¬
widrig zu sein, z. B. in den Fällen der
Notwehr und der erlaubten Selbsthilfe;
vgl. 19, 1321 ABGB. und andere.