Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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b) lediglich aus dem Grunde rechtswidrig erscheinen, weil sie 
die in einem obligatorischen Rechtsverhältnisse wurzelnden Rechte 
eines anderen verletzt. 
In dem erstgedachten Falle gelangt erst durch die rechtswidrige 
Handlung eine Verbindlichkeit zur Entstehung, die Verbindlichkeit 
nämlich zur Vergütung des verursachten Schadens. (Z 1 295 ABGB.) 
Es ist dies die sogenannte obligatio ox äslieto (vorwiegend die 
obl. logis ^.gniliao), die Verbindlichkeit aus einer unerlaubten 
Handlung. 
In dem zweitgedachten Falle wird durch die rechtswidrige 
Handlung oder Unterlassung eine Verbindlichkeit nicht erst be¬ 
gründet, sondern lediglich ein bereits bestehendes Verpflichtungs¬ 
verhältnis verändert (modifiziert). Zß 912, 1047, 1295 und 1298 
ABGB. Die Verbindlichkeit zum Schadensersätze entsteht hier haupt¬ 
sächlich aus der Verletzung einer bestehenden Vertragspflicht. (Vgl. 
K 4 dieser Schr.) Leider werden diese beiden voneinander wesentlich 
verschiedenen Quellen eines Schadensersatzanspruches im ABGB. im 
30. Kapitel des zweiten Teiles, HZ 1293 bis 1341 usw., besonders 
ZZ 1295 flg., 1333 flg. in einem behandelt. (Bei einer bloß stück¬ 
weisen Änderung und Ergänzung des ABGB. war allerdings an 
eine solche Scheidung nicht zu denken. Vgl. auch Scheys Bericht 
S. 255.) 
Hier sollen nur die Verbindlichkeiten der ersteren Art, nämlich 
die Obligationen aus unerlaubten Handlungen erörtert werden. Es 
steht jedoch außer Zweifel, daß nicht selten eine Schadensvergütung 
geleistet werden muß, wiewohl dem Beschädiger ein schuldbares Ver¬ 
halten nicht zur Last fällt (Z 1310 ABGB. u. a.) oder der Schaden 
ohne menschliches Zutun entstand, z. B. durch Tiere verursacht 
wurde (H 1321 u. a. ABGB.). Die Vergütungspflicht wird in 
diesen Fällen durch singuläre Rechtsnormen ausgesprochen, welche 
irrem Sinn erscheint z. B. die Unter¬ 
lassung der Ausstellung der vorgeschrie¬ 
benen Warnungszeichen bei einem Bau 
(Z 380 StG.), die Aufnahme einer 
Dienstperson ohne Zeugnis (Z 1314 
ABGB.) usw. Richtig auch Ehren¬ 
zweig I (5. Ausl.), S. 347, N. 44. 
Dagegen meint Krasnopolski, Vor¬ 
trag, betreffend den Gesetzentwurf über 
Änderung usw. des ABGB. (1908), 
daß der Z 1295 nur bei Verletzung von 
Rechten Schadensersatzanspruch ge¬ 
währt; dem widerspricht schon der Wort¬ 
laut des § 1293 ABGB. — Andrerseits 
kann eine Handlung als Eingriff in 
die Rechtssphäre einer anderen Person 
sich darstellen, ohne deshalb rechts¬ 
widrig zu sein, z. B. in den Fällen der 
Notwehr und der erlaubten Selbsthilfe; 
vgl. 19, 1321 ABGB. und andere.
	        
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