Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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sich auf Erwägungen der Billigkeit, der volkswirtschaftlichen Nütz¬ 
lichkeit oder der sozialen Zweckmäßigkeit gründen. Das Gesetz knüpft 
schon an den Bestand des bezüglichen Rechtsverhältnisses (Eigen¬ 
tum an dem schädigenden Tiere, Besitz der gefährlichen Unter¬ 
nehmung usw.) die Verpflichtung zum Ersätze des entstandenen 
Schadens (sogenannte gesetzliche Obligation). Dem Inhalte dieser 
Schrift entsprechend, sollte daher die vollständige Überschrift der¬ 
selben lauten: „Über die Verbindlichkeit zum Ersätze des aus un¬ 
erlaubten Handlungen und aus gewissen Verhältnissen (unabhängig 
von bestehenden Verpflichtungen) entspringenden Schadens." (Ähn¬ 
lich auch Mauczka, S. 229.) Nicht unpassend wäre der auch 
von Örtmannü. a. gebrauchte Ausdruck: „primärer Schadens¬ 
ersatz"; das Bedenken Mauczkas a. O., daß der vertragsmäßig 
versicherte Schaden auch ein primärer sei, ist nicht zutreffend, 
da hier der bedungene Betrag zu leisten ist (Z 1288). Nur der Kürze 
halber wurde die abgekürzte Fassung des Titels dieser Schrift ge¬ 
wählt. 
Das gemeinsame Merkmal aller in das Bereich dieser Schrift 
fallenden Obligationen erblicken wir einerseits in dem Umstande, 
daß die Verbindlichkeit nicht auf einen Vertrag oder auf ein sonstiges 
Rechtsgeschäft, sondern auf eine Tatsache anderer Art sich gründet, 
auch nicht (wie z. B. bei der Enteignung) auf einem gesetzlich nor¬ 
mierten Ausgleiche legal beeinträchtigter Vermögensinteressen be¬ 
ruht, andrerseits darin, daß der durch einen Eingriff in eine fremde 
Rechtssphäre hervorgerufene Schaden (keineswegs bloß der Ver¬ 
mögensteil, um welchen der Schädigende sich bereicherte) dem 
Beschädigten vergütet werden muß. Gleichgültig ist, ob der Ein¬ 
griff durch ein Delikt (was die Regel der Fälle bildet) oder durch 
eine sonstige, dem Delikte rechtlich gleichgeachtete Tatsache (Aus¬ 
nahmsfall) erfolgte. Hienach unterschieden die römischen Juristen 
odligntionsZ ox äolioto und obli^ationos grmsi ox äolieto. Unger 
(Handeln, I., S. 142 flg.) mißbilligt den Terminus gnum ex 
äelieto, weil in den betreffenden Fällen, namentlich im Falle der 
Verbindlichkeit zum Ersätze des durch eiue unzurechnungsfähige 
Person oder durch Tiere zugefügten Schadens selbst von einer 
entfernten Schuld (gliHnatsnus enlpa.6 rens sst, ü. 5, ß 6, ü. äs 
0. ot H.. 44, 7) nicht gesprochen werden könne; ein fingiertes 
Delikt sei eben kein Delikt. Allein den Worten: „gunsi ex ckslieto"
	        
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