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sich auf Erwägungen der Billigkeit, der volkswirtschaftlichen Nütz¬
lichkeit oder der sozialen Zweckmäßigkeit gründen. Das Gesetz knüpft
schon an den Bestand des bezüglichen Rechtsverhältnisses (Eigen¬
tum an dem schädigenden Tiere, Besitz der gefährlichen Unter¬
nehmung usw.) die Verpflichtung zum Ersätze des entstandenen
Schadens (sogenannte gesetzliche Obligation). Dem Inhalte dieser
Schrift entsprechend, sollte daher die vollständige Überschrift der¬
selben lauten: „Über die Verbindlichkeit zum Ersätze des aus un¬
erlaubten Handlungen und aus gewissen Verhältnissen (unabhängig
von bestehenden Verpflichtungen) entspringenden Schadens." (Ähn¬
lich auch Mauczka, S. 229.) Nicht unpassend wäre der auch
von Örtmannü. a. gebrauchte Ausdruck: „primärer Schadens¬
ersatz"; das Bedenken Mauczkas a. O., daß der vertragsmäßig
versicherte Schaden auch ein primärer sei, ist nicht zutreffend,
da hier der bedungene Betrag zu leisten ist (Z 1288). Nur der Kürze
halber wurde die abgekürzte Fassung des Titels dieser Schrift ge¬
wählt.
Das gemeinsame Merkmal aller in das Bereich dieser Schrift
fallenden Obligationen erblicken wir einerseits in dem Umstande,
daß die Verbindlichkeit nicht auf einen Vertrag oder auf ein sonstiges
Rechtsgeschäft, sondern auf eine Tatsache anderer Art sich gründet,
auch nicht (wie z. B. bei der Enteignung) auf einem gesetzlich nor¬
mierten Ausgleiche legal beeinträchtigter Vermögensinteressen be¬
ruht, andrerseits darin, daß der durch einen Eingriff in eine fremde
Rechtssphäre hervorgerufene Schaden (keineswegs bloß der Ver¬
mögensteil, um welchen der Schädigende sich bereicherte) dem
Beschädigten vergütet werden muß. Gleichgültig ist, ob der Ein¬
griff durch ein Delikt (was die Regel der Fälle bildet) oder durch
eine sonstige, dem Delikte rechtlich gleichgeachtete Tatsache (Aus¬
nahmsfall) erfolgte. Hienach unterschieden die römischen Juristen
odligntionsZ ox äolioto und obli^ationos grmsi ox äolieto. Unger
(Handeln, I., S. 142 flg.) mißbilligt den Terminus gnum ex
äelieto, weil in den betreffenden Fällen, namentlich im Falle der
Verbindlichkeit zum Ersätze des durch eiue unzurechnungsfähige
Person oder durch Tiere zugefügten Schadens selbst von einer
entfernten Schuld (gliHnatsnus enlpa.6 rens sst, ü. 5, ß 6, ü. äs
0. ot H.. 44, 7) nicht gesprochen werden könne; ein fingiertes
Delikt sei eben kein Delikt. Allein den Worten: „gunsi ex ckslieto"