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(nicht 6x hnnLiäslioto) kommt lediglich die Bedeutung zu, daß das
Gesetz, auch wenn nicht ein Delikt die Schadensursache bildet,
dennoch eine Ersatzpflicht ebenso statuiert, wie wenn der Schaden
durch ein Delikt bewirkt worden wäre." Neuere Versuche, bessere
Definitionen für diese Begriffe zu ersinnen, sind, wie Dernburg,
8 383, S. 697, mit Recht bemerkt, gescheitert: auch wir müssen
von „schuldhaften und ähnlichen Handlungen (Fakten)" sprechen. Die
Fälle der zweitgedachten Kategorie tragen übrigens im ganzen Aus¬
nahmscharakter; der Regel nach wird zur Konstituierung der
" Wie bereits im Texte bemerkt
wurde, kann sich die Verbindlichkeit zum
Schadensersätze auch auf bestimmte
rechtliche Tatsachen („auf ein Gesetz",
wie es im Z 859 ABGB. heißt) gründen,
z. B. in den Fällen der 88 46, 460,
4111, 1310, 1321 ABGB.); Strohal,
Gutachten Nr. I, II; Schiffner, 8 133,
Nr. 33, der hiebei auch die §8 872,
1021 und 1313, 2. Abs. ABGB. zitiert;
Ilnger I., S. 6flg.; Randa, Eigen¬
tum I., S. 124 slg. Auch die Verpflich¬
tung des unterliegenden Prozeßteiles
zum Ersätze der Prozeßkosten gehört zu
dieser Kategorie von Obligationen. Vgl.
Slg. GlUW. Nr. 5001, ferner Z 3 dieser
Schrift. Die causa obliAanäi oder der
Rechtsgrund der Verpflichtung zur
Schadensvergütung, d. i. zur Leistung
dessen, worum eine Vermögensmasse
verringert wurde (Ausgleichung) beruht
sohin: I. in contractu, II. in äslicto,
III. in variis causaruin kiguris. Es
darf daher, wenn von Schadensersatz¬
klagen gesprochen wird, nicht einzig und
allein — wie dies sehr häufig geschieht
— an Obligationen ex äslicto gedacht
werden. — Die einer unerlaubten
Handlung entspringende Verpflichtung
zum Schadensersätze muß selbstverständ¬
lich besonders scharf von der Verbind¬
lichkeit aus dem Rechtsgrunde der Be¬
reicherung unterschieden werden. Die
Obligation aus der Bereicherung setzt
weder eine unerlaubte Handlung, noch
ein Verschulden, sondern lediglich die
Tatsache voraus, daß eine Partei zum
Nachteile einer anderen um einen be¬
stimmten Vermögensteil ohne einen
vom Gesetz anerkannten Grund sich be¬
reicherte. Zu den Verbindlichkeiten aus
grundloser Bereicherung sind z. B. die
in den 88 1174, letzter Satz, 1247,
1431, 1435, 1447, letzter Satz, statu¬
ierten Verpflichtungen zur Rückerstat¬
tung oder Vergütung (überhaupt die
conäictionss sins causa), ferner der im
Art. 83 WO. geregelte besondere Fall
zu zählen. Über Bereicherungsklagen
vgl. die Monographien von Pavliöek:
„2aiob^ 2 obobacsn!" (1873) und „Von
den Klagen aus ungerechtfertigter Be¬
reicherung" (1878). Die Grundlage
dieser Rückerstattungsverbindlichkeiten
bildet weder vertragsmäßige Überein¬
kunft, noch eine unerlaubte Handlung,
vielmehr gründen sich diese Obliga¬
tionen auf bestimmte tatsächliche Vor¬
gänge oder — wie 8 859 ABGB. un¬
genau sich ausdrückt — „auf ein Gesetz".
Die Vorschriften über Deliktsobliga¬
tionen finden daher auf diese Kate¬
gorie von Verbindlichkeiten keine An¬
wendung. — Daß das Recht auf
Schadensvergütung von dem Rechte auf
Gewährleistung sich wesentlich unter¬
scheidet, bedarf keiner Auseinander¬
setzung. Es genügt der Hinweis darauf,
daß selbst die Unkenntnis des Ver¬
äußerers von dem Mangel der über¬
tragenen Sache den Bestand des Ge¬
währleistungsanspruches nicht alteriert.
Vgl. die ZA 922, 932 ABGB.; Arndts,
Pandekten, 88 840 slg. Ungenau führt
Zeiller, Komm, zu § 14, als Haupt¬
quellen der Obligationen an: Verträge,
und Verschulden. Ähnlich bereits der
6oäsx IRsrssmnns, Bd. III., Kap. I.,
8 VIII: Erlaubte und unerlaubte Hand¬
lungen („Verbrechen und für Verbrechen
geachtete Handlungen", Nr. 92). —
Kulpose Bereicherung begründet
Schadensersatzpflicht. Vgl. 88 81, 62
UrhG.