Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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(nicht 6x hnnLiäslioto) kommt lediglich die Bedeutung zu, daß das 
Gesetz, auch wenn nicht ein Delikt die Schadensursache bildet, 
dennoch eine Ersatzpflicht ebenso statuiert, wie wenn der Schaden 
durch ein Delikt bewirkt worden wäre." Neuere Versuche, bessere 
Definitionen für diese Begriffe zu ersinnen, sind, wie Dernburg, 
8 383, S. 697, mit Recht bemerkt, gescheitert: auch wir müssen 
von „schuldhaften und ähnlichen Handlungen (Fakten)" sprechen. Die 
Fälle der zweitgedachten Kategorie tragen übrigens im ganzen Aus¬ 
nahmscharakter; der Regel nach wird zur Konstituierung der 
" Wie bereits im Texte bemerkt 
wurde, kann sich die Verbindlichkeit zum 
Schadensersätze auch auf bestimmte 
rechtliche Tatsachen („auf ein Gesetz", 
wie es im Z 859 ABGB. heißt) gründen, 
z. B. in den Fällen der 88 46, 460, 
4111, 1310, 1321 ABGB.); Strohal, 
Gutachten Nr. I, II; Schiffner, 8 133, 
Nr. 33, der hiebei auch die §8 872, 
1021 und 1313, 2. Abs. ABGB. zitiert; 
Ilnger I., S. 6flg.; Randa, Eigen¬ 
tum I., S. 124 slg. Auch die Verpflich¬ 
tung des unterliegenden Prozeßteiles 
zum Ersätze der Prozeßkosten gehört zu 
dieser Kategorie von Obligationen. Vgl. 
Slg. GlUW. Nr. 5001, ferner Z 3 dieser 
Schrift. Die causa obliAanäi oder der 
Rechtsgrund der Verpflichtung zur 
Schadensvergütung, d. i. zur Leistung 
dessen, worum eine Vermögensmasse 
verringert wurde (Ausgleichung) beruht 
sohin: I. in contractu, II. in äslicto, 
III. in variis causaruin kiguris. Es 
darf daher, wenn von Schadensersatz¬ 
klagen gesprochen wird, nicht einzig und 
allein — wie dies sehr häufig geschieht 
— an Obligationen ex äslicto gedacht 
werden. — Die einer unerlaubten 
Handlung entspringende Verpflichtung 
zum Schadensersätze muß selbstverständ¬ 
lich besonders scharf von der Verbind¬ 
lichkeit aus dem Rechtsgrunde der Be¬ 
reicherung unterschieden werden. Die 
Obligation aus der Bereicherung setzt 
weder eine unerlaubte Handlung, noch 
ein Verschulden, sondern lediglich die 
Tatsache voraus, daß eine Partei zum 
Nachteile einer anderen um einen be¬ 
stimmten Vermögensteil ohne einen 
vom Gesetz anerkannten Grund sich be¬ 
reicherte. Zu den Verbindlichkeiten aus 
grundloser Bereicherung sind z. B. die 
in den 88 1174, letzter Satz, 1247, 
1431, 1435, 1447, letzter Satz, statu¬ 
ierten Verpflichtungen zur Rückerstat¬ 
tung oder Vergütung (überhaupt die 
conäictionss sins causa), ferner der im 
Art. 83 WO. geregelte besondere Fall 
zu zählen. Über Bereicherungsklagen 
vgl. die Monographien von Pavliöek: 
„2aiob^ 2 obobacsn!" (1873) und „Von 
den Klagen aus ungerechtfertigter Be¬ 
reicherung" (1878). Die Grundlage 
dieser Rückerstattungsverbindlichkeiten 
bildet weder vertragsmäßige Überein¬ 
kunft, noch eine unerlaubte Handlung, 
vielmehr gründen sich diese Obliga¬ 
tionen auf bestimmte tatsächliche Vor¬ 
gänge oder — wie 8 859 ABGB. un¬ 
genau sich ausdrückt — „auf ein Gesetz". 
Die Vorschriften über Deliktsobliga¬ 
tionen finden daher auf diese Kate¬ 
gorie von Verbindlichkeiten keine An¬ 
wendung. — Daß das Recht auf 
Schadensvergütung von dem Rechte auf 
Gewährleistung sich wesentlich unter¬ 
scheidet, bedarf keiner Auseinander¬ 
setzung. Es genügt der Hinweis darauf, 
daß selbst die Unkenntnis des Ver¬ 
äußerers von dem Mangel der über¬ 
tragenen Sache den Bestand des Ge¬ 
währleistungsanspruches nicht alteriert. 
Vgl. die ZA 922, 932 ABGB.; Arndts, 
Pandekten, 88 840 slg. Ungenau führt 
Zeiller, Komm, zu § 14, als Haupt¬ 
quellen der Obligationen an: Verträge, 
und Verschulden. Ähnlich bereits der 
6oäsx IRsrssmnns, Bd. III., Kap. I., 
8 VIII: Erlaubte und unerlaubte Hand¬ 
lungen („Verbrechen und für Verbrechen 
geachtete Handlungen", Nr. 92). — 
Kulpose Bereicherung begründet 
Schadensersatzpflicht. Vgl. 88 81, 62 
UrhG.
	        
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