Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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Schadensersatzverbindlichkeit eine objektiv rechtswidrige Handlung 
und ein subjektives Verschulden des Handelnden vorausgesetzt. 
Beiderlei Fälle unterliegen jedoch im allgemeinen denselben Vor¬ 
schriften, z. B. betreffs der Verjährung. 
Damit eine Verpflichtung zur Schadensgutmachung aus einer 
unerlaubten Handlung entstehe, müssen in der Regel folgende 
Voraussetzungen gegeben sein: 
I. eine an sich rechtswidrige (unerlaubte) Handlung, 
II. Eintritt eines Vermögensnachteiles eines Dritten, 
III. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der widerrecht¬ 
lichen Handlung und dem eingetretenen Vermögensnachteile, 
IV. ein Verschulden des Beschädigers. 
Gegen die Verwendung des Begriffes der „unerlaubten Hand¬ 
lung" erklärt sich jüngstens Mauczka, S. 68flg.: Dieser Begriff 
decke sich mit „widerrechtlich" (gewiß!), man werde aber schwerlich 
die widerrechtlichen Handlungen Willensunfähiger als „unerlaubt" 
bezeichnen, ebensowenig als die Fälle der Haftung für recht¬ 
mäßiges Verhalten. Dieser Vorwurf beachtet aber nicht, daß hier 
nur die objektive Beschaffenheit der Tat — Verletzung der Rechts¬ 
ordnung, bzw. Eingriff in die fremde Rechtssphäre — in Betracht 
kommt und daß die übliche generelle Bezeichnung dadurch nicht 
unrichtig wird, daß in relativ wenigen Fällen (Notwehr, Not¬ 
stand usw.) der Eingriff in die fremde Rechtssphäre ausnahms¬ 
weise als nicht rechtswidrig (unerlaubt) angesehen wird. Unsere 
Auffassung „besagt auch nicht, daß alle Handlungen unerlaubt sind, 
welche die Rechtsordnung nicht ausdrücklich erlaubt" (Mauczka, 
S. 69). Das wäre allerdings ein unerträglicher Auswuchs pes 
Polizeistaates; im Gegenteil: alle Handlungen sind erlaubt, die 
nicht durch allgemeine oder Spezialgesetze verboten sind. Aller¬ 
dings fassen wir das Unrecht — als Verletzung der objektiven 
Rechtsordnung — als absoluten Begriff auf, während cs nach 
Mauczka (S. 71 u. a.) unter dem Gesichtspunkte der Jnteressen- 
kollisionen nur als ein relativer Begriff erscheint. (Die herrschende 
Doktrin stimmt mit dieser Auffassung überein; vgl. Windscheid 
a. O.; Regelsberger, I., S. 643; Crome, B. R., I-, 8 107; 
Unger, Z 109; Schiffner, 8 133; Schuster, S. 45flg. u. a.) 
Auf die oben angeführten Voraussetzungen der Haftpflicht soll 
nun näher eingegangen werden.
	        
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