Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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durch die Unfallversicherungsanstalt infolge der binnen Jahresfrist 
versäumten Anzeige unterblieb. 
Einen Fall der Haftung für den durch eine Unterlassung 
herbeigeführten Vermögensnachteil behandelt Z 1003 ABGB. Nach 
dieser Gesetzesstelle sind Personen, welche zur Besorgung bestimmter 
Geschäfte öffentlich bestellt wurden (insbesondere Advokaten, 
Notare), schuldig, über einen ihren Wirkungskreis betreffenden Auf¬ 
trag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu 
erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben 
sie dem Auftragenden für den hiedurch verursachten Nachteil ver¬ 
antwortlich." 
Zu den rechtswidrigen Handlungen gehört in der Regel auch 
jede Ausübung der Eigenmacht, namentlich jeder Akt unerlaubter 
Selbsthilfe (cl. ZZ 19 und 344 ABGB.), z. B. die Selbstpfändung, 
der eigenmächtige Verkauf fremder Gegenstände. Vgl. die E. Slg. 
GlUW. Nr. 9377, 8734 und 10.430. (Fälle erlaubter Eigenmacht 
siehe in meinem „Besitz", Z 7 c, S. 296 flg., 4. Ausl.)" 
(Der zweite Absatz des Z 823 deutsches BGB.: „Die gleiche 
Verpflichtung szum Schadensersatzes trifft denjenigen, welcher gegen 
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt", hat nach 
seinem Wortlaute und nach der Ansicht der Kommission II nur solche 
Fälle im Auge, in welchen das Interesse der geschädigten Person 
das Schutzobjekt des Gesetzes bildet, nicht aber jene Fälle, in welchen 
das Gesetz überhaupt zum Schutze des Publikums (der Gesamtheit) 
erlassen wurde. Allein der bereits zitierte Bericht der Bundes¬ 
regierungen bemerkt zutreffend: „Ein Gesetz, welches die Gesamtheit 
schützen soll, schützt auch den einzelnen und macht also die Ver¬ 
letzung fauch) eines solchen Gesetzes bereits nach Z 823, Abs. 1, 
schadensersatzpflichtig." Das heißt: Die Verletzung'welchen Gesetzes 
immer verpflichtet den Verletzer zum Ersätze des aus der Ver- 
16 Förster, Preuß. PR., Z 90 
scheidet die Fälle dieser Art aus der 
Kategorie der Deliktsobligationen aus; 
dagegen aber Koch, Ford., III, S. 395; 
Zugschwerdt, Z 7. — Der Notar ist 
haftbar für den unrichtigen Inhalt des 
Protestes. Vgl. Nr. 9149, Slg. GlU. 
ii Der Austritt aus einem Orden ist 
kein Delikt und begründet daher nicht 
den Anspruch aus Ersatz der Kosten 
der Erziehung und Ausbildung. Vgl. 
Slg. GlU. Nr. 5958. — Der Jagdherr 
ist nicht berechtigt, den Hund des Wil¬ 
derers zu erschießen, ok. E. Slg. GlU. 
Nr. 6021 und NF. Nr. 4881. Dagegen 
gebührt ihm das Recht, wildernde 
Hunde in gewisser Entfernung (380 m) 
von Ortschaften zu erlegen. Vgl. böhm. 
Jagdgesetz von 1866, Z 40 und die zit. 
Entsch. Nr. 4881.
	        
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