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durch die Unfallversicherungsanstalt infolge der binnen Jahresfrist
versäumten Anzeige unterblieb.
Einen Fall der Haftung für den durch eine Unterlassung
herbeigeführten Vermögensnachteil behandelt Z 1003 ABGB. Nach
dieser Gesetzesstelle sind Personen, welche zur Besorgung bestimmter
Geschäfte öffentlich bestellt wurden (insbesondere Advokaten,
Notare), schuldig, über einen ihren Wirkungskreis betreffenden Auf¬
trag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu
erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben
sie dem Auftragenden für den hiedurch verursachten Nachteil ver¬
antwortlich."
Zu den rechtswidrigen Handlungen gehört in der Regel auch
jede Ausübung der Eigenmacht, namentlich jeder Akt unerlaubter
Selbsthilfe (cl. ZZ 19 und 344 ABGB.), z. B. die Selbstpfändung,
der eigenmächtige Verkauf fremder Gegenstände. Vgl. die E. Slg.
GlUW. Nr. 9377, 8734 und 10.430. (Fälle erlaubter Eigenmacht
siehe in meinem „Besitz", Z 7 c, S. 296 flg., 4. Ausl.)"
(Der zweite Absatz des Z 823 deutsches BGB.: „Die gleiche
Verpflichtung szum Schadensersatzes trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt", hat nach
seinem Wortlaute und nach der Ansicht der Kommission II nur solche
Fälle im Auge, in welchen das Interesse der geschädigten Person
das Schutzobjekt des Gesetzes bildet, nicht aber jene Fälle, in welchen
das Gesetz überhaupt zum Schutze des Publikums (der Gesamtheit)
erlassen wurde. Allein der bereits zitierte Bericht der Bundes¬
regierungen bemerkt zutreffend: „Ein Gesetz, welches die Gesamtheit
schützen soll, schützt auch den einzelnen und macht also die Ver¬
letzung fauch) eines solchen Gesetzes bereits nach Z 823, Abs. 1,
schadensersatzpflichtig." Das heißt: Die Verletzung'welchen Gesetzes
immer verpflichtet den Verletzer zum Ersätze des aus der Ver-
16 Förster, Preuß. PR., Z 90
scheidet die Fälle dieser Art aus der
Kategorie der Deliktsobligationen aus;
dagegen aber Koch, Ford., III, S. 395;
Zugschwerdt, Z 7. — Der Notar ist
haftbar für den unrichtigen Inhalt des
Protestes. Vgl. Nr. 9149, Slg. GlU.
ii Der Austritt aus einem Orden ist
kein Delikt und begründet daher nicht
den Anspruch aus Ersatz der Kosten
der Erziehung und Ausbildung. Vgl.
Slg. GlU. Nr. 5958. — Der Jagdherr
ist nicht berechtigt, den Hund des Wil¬
derers zu erschießen, ok. E. Slg. GlU.
Nr. 6021 und NF. Nr. 4881. Dagegen
gebührt ihm das Recht, wildernde
Hunde in gewisser Entfernung (380 m)
von Ortschaften zu erlegen. Vgl. böhm.
Jagdgesetz von 1866, Z 40 und die zit.
Entsch. Nr. 4881.